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Vorsatz - Was heißt eigentlich „billigend in Kauf nehmen" ?
(Thema am 25.7.2000)
Das deutsche Strafrecht kennt keine Strafe ohne Verschulden.
Was sind Absicht, Vorsatz, bloße Fahrlässigkeit und "bedingter
Vorsatz", alias dolus
eventualis (alias "billigend in Kauf nehmen") ?
Wir versuchen die Begriffe zu erläutern.
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Selbstverständlich stellen sich die entsprechenden Fragen nicht erst nachdem
der Täter
überführt und verurteilt wurde. Insofern ist der externe Ankündigungstext
(Eingangstafel)
unrichtig und verwirrend. Auch geht es heute primär um die subjektive Tatseite
und nicht
um die Strafzumessung.
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Einführung:
Vor einigen Wochen sprachen wir hier über Mord und Totschlag. Dabei fiel auf,
daß in den
Vorstellungen vieler die noch nie wg. Mord vor Gericht standen (das sind wohl
die meisten
hier), wohl unter dem Eindruck anglo-amerikanischer Kriminalfilme die Gleichung
Mord =
geplant, Totschlag = spontan vorherrscht.
Das gilt so nicht im deutschen Strafrecht. Hier kann man jemand auch spontan
ermorden
und jahrelang mit einem Stuhlbein in der Hand herumlaufen um endlich den
Gesuchten
„nur" totzuschlagen.
Wie einer unserer Referenten kürzlich erklärt hat, erhebt sich der Mord vom
Totschlag durch
besonders verwerfliche Tatbegehungsweisen oder Gesinnungen (z.B. von hinten oder
aus
Geldgier). Aber so oder so wird gefragt, was im Täter dabei vorging.
Das Schlüsselwort hierzu im deutschen Strafrecht heißt „Vorsatz" und
wird von Laien meist
mit „Absicht" verwechselt, beide Worte werden von den Juristen jedoch
unterschiedlich
gebraucht.
Ausgangspunkt ist das Prinzip "keine Strafe ohne Gesetz": Ein noch so
erschütternder
Vorgang kommt nur dann zum Strafrichter, wenn er in eine der Schubladen
strafbarer
Handlungen paßt.
Darüber hinaus muß derjenige dem die Handlung vorgeworfen wird auch noch
"etwas dafür
können", daran irgendwie schuld sein ( und anders mehr ).
Nach § 15 StGB gilt als Schuldform nur vorsätzliches handeln, ausnahmsweise
sind
bestimmte Rechtsgüter auch gegen fahrlässiges Handeln geschützt, worunter wir
Sorgfaltspflichtverletzungen (z.B. Nachlässigkeit) verstehen.
Im Gegensatz dazu verstehen wir unter Vorsatz "Wissen und Wollen",
wobei in der
juristischen Beurteilung abgestufte Formen unterschieden werden, nämlich
unterschiedlich
Grade von Wissen und Wollen.
Absicht nennen wir den ersten Grad des Vorsatzes. Absicht, das ist genau das
worauf es
der Handelnde abgesehen hat, was er erstrebt, worauf sein Handeln zielt, was er
100%ig will
und wovon er, so alles klappt auch weiß, daß es eintritt, z.B. :
die Mitnahme der Beute beim Einbruch, typischerweise mit dem Motiv (Hintergrund)
daraus
Gewinn zu erzielen.
Unter dem zweiten Grad verstehen wir absehbare sichere (Neben-)Folgen des
Handelns die
der Handelnde zwar nicht anstrebt, aber dadurch, daß er sie als unausbleiblich
einkalkuliert
eben auch in seinen Willen aufnimmt, zum Beispiel:
das Zubruchgehen der Scheibe beim Einbruch durchs Fenster.
Stolpert der Einbrecher nach sonst gelungenem Einstieg nun über eine im gut
beleuchteten
Zimmer stehende antike Vase, wird man ihm das zwar nur ungern verzeihen, aber
eher unter
der Rubrik Schusseligkeit (juristisch: Fahrlässigkeit) anlasten und nicht
seinem Wissen und
Wollen zuschreiben;
Im Gegensatz hierzu steht der sogenannte bedingte Vorsatz, unser 3.
Vorsatzgrad..:
Hierunter versteht man Handlungsfolgen, die nicht unbedingt in das Wollen des
Täters
passen, und deren Eintritt auch zu ungewiß ist, als daß der Handelndes sie
völlig sicher
voraussehen kann, also möglicherweise eintretende aber nicht ganz fernliegende
Nebenfolgen seines Tuns, in unserem Beispiel :
die Mitbeschädigung des Fensterrahmens,
die man beim brachialen Einschlagen wohl weder als beabsichtigt noch als bloß
versehentlich ansehen wird. Derartige Folgen gehören bereits zum kalkulierbaren
Risiko der
Handlung. Ihr Eintreffen ist zwar nicht verläßlich, vielleicht sogar
unerwünscht (d.h. Absicht
und Vorsatz können sich sogar widersprechen), wird aber in Form des "wo
man hobelt
fallen Späne" mit in den gesamten Tatplan einbezogen.
Dies ist die Situation in der davon gesprochen wird, der Täter habe einen
bestimmten
Geschehensverlauf "billigend in Kauf genommen".
Wo die Grenze zum fahrlässigen Handeln liegt wird von Gerichten und
Rechtsgelehrten sehr
unterschiedlich gesehen. Hierüber kann man stundenlang disputieren ( was aber
nicht jetzt
sofort sein muß ). Dinge die für den Handelnden völlig außerhalb seiner
Kalkulation, völlig
unvorhersehbar sich entwickeln, gehören sicher nicht in den Bereich des
Vorsatzes.
Bei möglichen, von vornherein absehbaren Nebenfolgen des Tuns unterscheiden nun
manche Juristen nach dem Wahrscheinlichkeitsgrad mit dem das Ereignis eintritt,
andere
ob der Handelnde darauf vertraut hat "das alles gut gehen werde", denn
im Zweifelsfall geht
es um unterschiedliche Bestrafungen je nachdem ob ein Schaden (die Strafrechtes
nennen
das übrigens "Erfolg" der Handlung) nun eher auf die
Rücksichtslosigkeit des Täters oder
(nur) darauf zurückzuführen ist , daß er sich nicht genug Mühe gegeben hat.
So kommt es, daß auch gestandene Juristen darüber streiten können, ob ein
außergewöhnlich riskantes Überholmanöver in einer engen Kurve mit üblem
Ausgang
(bedingt) vorsätzlicher Totschlag sein kann.
Wilhelm Tell hätte mit seinem Apfelschuß vor einem hiesigen Strafgericht
äußerst schlechte
Karten und nur die Notlage auf seiner Seite gehabt.
Beispiel :
Um die letzte Jahrhundertwende entschied das Reichsgericht den
"Straßburger Glaskugel-
Fall".
An einer Jahrmarkt-Schießbude sollte für den Hauptgewinn als Attraktion einer
jungen Frau
eine Glaskugel (eine Art Christbaumkugel) aus der Hand geschossen werden (a la
Wilhelm
Tell) ohne sie zu verletzen natürlich.
Ein ehrgeiziger aber weniger guter Schütze traf daneben, verlor, verletzte aber
die Dame und
wurde
wegen VORSÄTZLICHER (!) Körperverletzung verurteilt.
© G. Becker
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