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Versuch und Irrtum - das unvollständige Delikt
(Thema am 30.9.2003)
Klassisches Grundmodell einer Straftat ist das vorsätzlich vollendete
Begehungsdelikt.
- T rollt seine Schwiegermutter solange die Treppe runter bis sie tot ist.
Um auch weniger übersichtliche Fälle sozialschädlichen Verhaltens
strafrechtlich zu
erfassen sind auch Abweichungen von diesem einfachen Grundschema geregelt.
Mit einigen davon wollen wir uns heute beschäftigen.
Bei gefährlichen Angriffen soll dem Täter bereits im Vorfeld entgegengetreten
werden, nicht
nach/beim Gelingen der Tat.
- T hat (w.o.) alles richtig gemacht, trotzdem lebt die Schwiegermutter
noch.
Eine Straftat (Erfolgsdelikt) versucht u.a. wer alles seinerseits erforderliche
getan hat um
den Taterfolg herbeizuführen.
Nicht bei allen Straftaten ist der (bloße) Versuch strafbar.
Der Versuch kann (und wird in der Praxis) milder bestraft, wenn der Täter
rechtzeitig (und
freiwillig) innehält, bleibt der Versuch sogar straflos („Rücktritt").
Auch für ungewollte Katastrophen (im Strafrecht "Taterfolg" genannt)
soll haftbar gemacht
werden wer diese unachtsam ausgelöst hat.
- Die Schwiegermutter ist tot, aber T hatte sie nur versehentlich angeschubst.
Bei einigen "Erfolgs"- Delikten ist auch Fahrlässigkeit strafbar,
ähnlich wie beim Versuch
fällt die Strafe milder aus.
Nicht nur aktives Handeln, sondern auch verwerfliches Nichtstun (allerdings mit
Einschränkungen) soll Strafbarkeit begründen.
- Die Schwiegermutter kommt übereilt die Treppe herab auf T zugestolpert und
bittet ihn, sie
festzuhalten, doch T tritt grinsend zur Seite.
Man spricht hier vom "unechten" Unterlassensdelikt (kann durch Tun
oder Unterlassen
begangen werden), weil unter den gegebenen Umständen, (besondere
Verantwortlichkeit
als Vertrauter/Angehöriger) der T bei entsprechendem Vorsatz genauso zu
behandeln ist
wie bei aktivem Tun (hier voller Tarif für Totschlag).
Nicht hierher gehört ist das sogenannte „echte" Unterlassensdelikt (nur
durch Unterlassen
zu begehen):
- Die Schwiegermutter, ohne fremdes Zutun gestürzt, liegt röchelnd am
Fuß der Treppe und
jammert nach dem Notarzt; T will jedoch zum Stammtisch, auch die Nachbarin kann
nichts
tun, weil sie zum Friseur muß.
Derartiges asoziales Verhalten wird durch den besonderen Straftatbestand
"unterlassene
Hilfeleistung" -relativ milde- (gilt allerdings gegenüber jedermann)
geahndet).
In den vorgenannten Fällen fehlte stets ein Glied in der Kette zum vorsätzlich
vollendeten
Begehungsdelikt.
Die Gründe dafür können unterschiedlich sein, beispielsweise Zähigkeit der
Schwiegermutter (oben), sie können aber auch subjektiv beim Täter begründet
sein,
beispielsweise durch Irrtum.
Den Irrtum des Opfers kennen wir im Strafrecht vornehmlich beim Betrug, wo er
einen
Straftatbestand mit begründet. Der Irrtum des Täters hingegen macht oft die
volle
Anwendung eines Strafgesetzes zunichte.
Bisweilen ist dann wegen Versuchs oder wegen Fahrlässigkeit zu bestrafen
(sofern dies bei
dem betreffenden Gesetz vorgesehen ist).
Hauptunterscheidung wird gemacht zwischen Irrtum über Tatsachen einerseits und
andererseits Irrtum über rechtliche Zusammenhänge.
- T will endlich die staubige Schaufensterpuppe vom Balkon runterwerfen und
erwischt
versehentlich im Halbdunkel die Schwiegermutter welche das nicht überlebt.
T irrte über Tatsachen, da T nicht wußte, daß er es mit einem Menschen zu tun
hat, kann er
auch nicht wegen (vorsätzlichen) Totschlags bestraft werden, evtl. aber wegen
fahrlässiger
Tötung, u.U. auch wegen versuchter Sachbeschädigung.
Im umgekehrten Fall käme u.U. Bestrafung wegen Versuchs in Betracht.
- T will die Schwiegermutter abwerfen, erwischt jedoch nur die Puppe.
Vollendeter
Totschlag kommt nicht in Betracht, indes Tötungs-Versuch (fahrlässige
Sachbeschädigung
ist überhaupt nicht strafbar).
Der Irrtum über wesentliche Tatbestandsmerkmale schließt den Vorsatz und damit
die
Bestrafung wegen vorsätzlicher Tat aus.
Dabei kann aber die Detailbetrachtung ("wesentlich") problematisch
sein (error in persona
vel objecto, aberratio- ictus u.ä.). Einzelheiten würden hier zu weit führen.
Grundsätzlich gilt aber: gewisse Abweichungen des Tatverlaufs von der
Tätervorstellung
berühren die Beurteilung des Vorsatzes nicht, andere wohl.
Hat ein Totschläger den Falschen erwischt ändert dies nichts an der
Bestrafung, nimmt man
aber planwidrig statt eines fremden Mantels den eigenen vom Haken oder umgekehrt
macht's einen Unterschied.
Weniger gnädig geht die Strafjustiz mit sogenannten Rechtsirrtümern um.
Hier gilt der Grundsatz (§17) nur unvermeidbare Irrtümer über das Unrecht
einer Tat
entschuldigen, vermeidbare können (?!) allenfalls zu Strafmilderung führen.
Dabei werden in der Praxis Verbote aus dem Kernbereich des Strafrechts
(Stehlen, Töten,
Verletzen, Beschädigen) als ohnehin bekannt vorausgesetzt.
Bei diffizileren Strafvorschriften z.B. der Reichweite gewerberechtlicher
Meldevorschriften
o.ä. wird man nur dann auf Unvermeidbarkeit eines Irrtums erkennen, wenn es
nicht
zumutbar war vorher Erkundigungen einzuziehen.
- Nachdem die Schwiegermutter T u.a. auf seine krummen Beine, seine
Arbeitslosigkeit,
seine Impotenz angesprochen hatte und hinzugefügt hatte sie wolle ihn nicht
mehr sehen,
wirft T Selbige seiner Auffassung nach in Notwehr handelnd und ihrem Wunsche
entsprechend die Treppe hinunter.
Bei allem Verständnis über seinen Unmut wird man ihm keinen Irrtum über die
Rechtmäßigkeit seines Tuns zugestehen.
In 15 Jahren forensischer Praxis ist mir noch nie ein Fall untergekommen, in dem
rechtsirrige Auffassung eines Täters zu echter Strafmilderung geführt hätte.
Diese Grundsätze gelten auch im Ordnungswidrigkeitenrecht.
- T parkt 2 Stunden lang im eingeschränkten Halteverbot. Er denkt sich nichts
dabei weil er
in Sichtweite (50m) in einem Straßencafe sitzt.
Dies ist ein unerheblicher Verbotsirrtum, Ticket ergeht zu Recht (und zwar
Erhöhtes wegen
vorsätzlichem Verstoß wenn er drauf besteht).
- Halteverbot ab 16h, T dessen Rolex noch nicht auf Sommerzeit umgestellt ist,
glaubt es sei
noch eine Stunde früher und parkt.
Hier liegt ein Tatbestandsirrtum vor, wegen Vorsatz kann T nicht bestraft
werden, wohl aber
Bußgeld wegen fahrlässigem Verstoß.
Dies spielt in der Praxis jedoch kaum eine Rolle, da die üblichen Parktickets
(Vorsatz ist
selten nachzuweisen) ohnehin auf fahrlässige Begehungsweise ausgerichtet sind.
Auch beim Verbotsirrtum gibts den umgekehrten Irrtum; hier spricht man vom
Wahndelikt,
wenn jemand eine in Wirklichkeit überhaupt nicht strafbare Handlung begeht.
- Aus Verzweiflung über sich und die Welt pfeift T auf Recht und Gesetz und
raucht
vorsätzlich in einer Einbahnstraße eine Zigarette, anschließend stellt er
sich deswegen
reumütig der Polizei.
Fälle von Versuch und Irrtum erzeugen in der wissenschaftlichen Diskussion wie
auch in
der Praxis die kuriosesten Blüten.
Das Reichsgericht hat einmal festgestellt, daß ......
auch das Unterfangen einer Abtreibung mit dünnem Pfefferminztee (oral) an einer
nichtschwangeren Frauensperson als strafbarer Versuch (einer illegalen
Schwangerschaftsunterbrechung) gewertet werden kann.
Hieran hat sich im Prinzip nichts geändert, andernfalls bedürfte es nicht
hierfür
vorgesehener spezieller Vorschriften.
Die seit 1974 geltende Fassung des StGB behandelt derartige Fälle (sogenannter
untauglicher Versuch) nun in § 23 Abs. 3 :
"Hat der Täter aus grobem Unverstand verkannt, daß der Versuch nach der
Art des
Gegenstandes (an dem), oder des Mittels (mit dem) die Tat begangen werden
sollte,
überhaupt nicht zur Vollendung führen konnte, so kann das Gericht von Strafe
absehen
oder die Strafe nach seinem Ermessen mildern"
© G. Becker
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