|
Festnahme und Untersuchungshaft
(Thema am 15.3.2005)
Abführmittel, Gewahrsam, Verschonung, Verschubung, wohnhaft, oder Überhaft
sind
Schlagworte aus diesem Bereich.
Schon seit Jahrzehnten gibt es im freiheitlichen Deutschland keine
Gefangenen und keine
Gefängnisse mehr.
So wie es im modernen Staat kein Armenrecht und erst recht keine Armen mehr gibt
,
allenfalls Prozeßkostenhilfe und Sozialhilfeempfänger, statt Zahlungsbefehlen
nur noch
Mahnbescheide; so, wie Offenbarungseide der eidesstattlichen Versicherung
gewichen
sind, gibt es statt Zuchthaus und Gefängnis nur noch Justizvollzugsanstalten
und dort
Haftuntergebrachte.
Bei der Haftunterbringung wiederum ist im wesentlichen zu unterscheiden zwischen
der
Haft aufgrund Strafurteil, also der Verbüßung von Freiheitsstrafe (auch
Ersatzfreiheitsstrafe)
und der vorsorglichen Freiheitsentziehung von Beschuldigten bis zur
Gerichtsverhandlung
(Beugehaft, zivilrechtlicher Haftbefehl, Abschiebehaft u.a. sind Sonderfälle).
Wir sprechen heute über den Vorgang der Inhaftierung Nichtverurteilter nach den
Regeln
des Strafverfahrens, daneben gibt es kurzfristige Ingewahrsamsnahmen nach
Polizeirecht
(der Länder), sowie z.b. Zwangsunterbringungen (Psychiatrie).
--------
Wenn im Kriminalfilm, nach 85 Minuten Ermittlungsarbeit und zermürbendem Kampf
mit
dem Kaffeeautomaten der Kommissar dem Überführten Abführmittel
(=Handschellen) anlegt
und spricht:
"Ich verhaftete Sie" dann hat wieder einmal ein Drehbuchautor die StPO
nicht gelesen. So
gehts nämlich normalerweise nicht.
---------
Art. 2 GG garantiert die Freiheit der Person, einschränkbar nur aufgrund von
Gesetzen (z.B.
StGB, StPO, Polizeigesetze). Diese unterliegen noch den Grundregeln einer
Freiheitsentziehung nach Art. 104 des Grundgesetzes.
Grundschema dabei: Freiheitsentziehung nur 1) aufgrund eines Gesetzes und 2)
nach
richterlicher Entscheidung.
Im Strafrecht ist das dann eine Haftentscheidung nach den §§ 112 ff. StPO.
Darüber hinaus sind unverzichtbarerweise vorläufige Maßnahmen zulässig, denn
der
Richter ist selten Fänger und der Fänger soll nicht richten.
Für die Strafverfolgung ist dies geregelt in § 127 StPO.
Hernach kann unter bestimmten Voraussetzungen ein Verdächtiger
(vorläufig)
festgenommen werden - auch ohne richterliche Haftentscheidung, welche dann
aber zügig
herbeizuführen ist.
Fall a): Man hat einen Verdächtigen, aber noch keine Haftentscheidung -
Dann kann ihn z.b. der Polizeibeamte auch nicht verhaften, sondern
erklärt dem Ergriffenen
die vorläufige Festnahme, egal ob durch feierlichen Spruch oder durch
schlüssiges (klick)
Handeln.
Fall b): Man hat eine Haftentscheidung (z.b. gegen den verschwundenen
Schwiegersohn der
Ermordeten) aber den Verdächtigen noch nicht.
Wird dieser aufgrund des bereits existierenden Haftbefehls ergriffen, so ist er
gem. § 115
StPO trotzdem alsbald dem Richter vorzuführen.
Letzteres gilt erst recht für den ohne Haftbefehl Festgenommenen (§ 128 StPO)
im Fall a).
Es ist ein weit verbreiteter Irrtum, daß dies innerhalb von 24 Stunden zu
erfolgen hat.
Limit ist das Ende des Tages nach der Festnahme, also u.U. bis zu 48
Stunden.
Andererseits soll dies "unverzüglich" erfolgen.
Praktisch ist ein Haftrichter am örtlichen Amtsgericht an bestimmten
Tagesstunden zu
erreichen, notfalls auch am Wochenende.
Wenn eine Festnahme nicht gerade frühmorgens erfolgt, läuft dies meist darauf
hinaus das
man den Festgenommenen erst zu den passenden Stunden des Folgetages vorführt.
In der Zwischenzeit muß auch nach Möglichkeit noch Material zusammengetragen
werden,
ein Festnahmebericht gefertigt, evtl. eine erstes Vernehmungsprotokoll
beigefügt, eine Akte
angelegt, und vom Staatsanwalt ein Haftbefehlsantrag entworfen werden. All dies
würde im
normalen Behördenbetrieb schon mehr als einige Tage dauern, würde nicht die
gesetzliche
Vorschrift Eile gebieten.
Es gab durchaus auch schon Fälle in denen der Richter die Freilassung ihm kurz
vor
Fristablauf kommentarlos ("die Beweise sind noch auf der Dienststelle,
Kommissar hat
schon Feierabend") überstellter Beschuldigter anordnen mußte, weil man
das Minimum
nicht innerhalb von anderthalb Tagen beischaffen konnte.
Wesentlich häufiger ist der Fall, daß der Verdacht der Ermittler nach einigen
Stunden sich
auflöst, entweder weil man die falsche Person erwischt hat, oder keine Straftat
vorliegt, oder
die Beweise für den erforderlichen "dringenden Tatverdacht" nicht
ausreichen, oft weil
Verdächtige trotz des Drucks der Festnahme, statt den Ermittlern ein
Geständnis zu
schenken, nicht dran denken (wie W. Busch sagen würde), in selteneren (!)
Fällen auch weil
der Verdächtige Glaubhaftes zu seiner Unschuld vorbringen kann (z. b. Alibi).
Dann kann durch rechtzeitige Freilassung auf die Prozedur beim Haftrichter
verzichtet
werden, der diese sonst förmlich anordnen würde.
Für den erforderlichen dringendem Tatverdacht bedarf es etwas mehr als für
bloß
einfachen, oder gar Anfangsverdacht.
Schwiegersohn erbt Vermögen der Getöteten - einfacher Verdacht.
Schweigersohn stand mit grinsendem Gesicht und blutendem Messer in der Hand,
noch
Bohrbewegungen ausführend neben der frischen Leiche und war als einziger weit
und breit
am Tatort - dringender Tatverdacht.
Es soll auch (oft?) vorkommen, daß jemand von dem (oder von dessen
Umgebung) nur
ganz vages böses geahnt wird festgenommen wird, um ihn ein wenig in der
unangenehmen
Situation schmoren zu lassen, auf den Busch zu klopfen und aus seiner
Panikreaktion
Erkenntnisse zu gewinnen, wirkt die "Kur" nicht über Nacht, läßt
man "Gnade" walten.
Für die Anordnung der Untersuchungshaft erforderlich ist neben dem dringenden
Tatverdacht ein Haftgrund, also den Grund warum der (mehr oder weniger
Verdächtige) bis
zur Gerichtsverhandlung eingesperrt werden muß.
Auf dem Hintergrund der Unschuldsvermutung rechtfertigt dies eigentlich nur
notwendige
Maßnahmen zur Sicherung der Gerichtsverhandlung. Das Erscheinen des Angeklagten
soll
sichergestellt werden, ebenso die Unversehrtheit der Beweise.
Folglich soll in Fällen in denen es zu Befürchten steht das Abhandenkommen des
Beschuldigten verhindert werden.
Dann liegt der Haftgrund der Fluchtgefahr oder der Flucht (wenn er schon mal weg
war oder
weg ist) vor. Hierbei beurteilt der Richter, ob nach Abwägung aller Umstände
anzunehmen
ist, daß der Beschuldigte sich der Verhandlung stellen wird,
z.b. weil er ohnehin keine sehr hohe Strafe zu erwarten hat und keinen grund hat
Familie,
Job und sein unterkellertes Eigenheim dafür im Stich zu lassen.
Umgekehrt wird man wohl einen des Millionenbetrugs verdächtigen vorbestraften
Landstreicher oder Bankmanager mit eigenem Häuschen in der Südsee
diesbezüglich
mißtrauen und bis zur Hauptverhandlung in Haft halten.
Alternativ gibt es den Haftgrund der Verdunkelungsgefahr, daß also im konkreten
Fall zu
befürchten ist, daß bis zur Hauptverhandlung Beweise verschwinden oder
gefälscht
werden, Zeugen beeinflußt oder Absprachen mit Mittätern getroffen werden.
Dieser
Haftgrund spielt bei der Bandenkriminalität (z.b. Diebes- und Hehlerbanden),
Bestechungssümpfen, aktuell aber auch z.b. bei Fußballschiedsrichtern häufig
eine Rolle.
Ist der Fall durch Geständnisse oder sonst völlig aufgeklärt,
Beweisgegenstände gesichert
usw. dann entfällt allerdings dieser Haftgrund.
Dabei kommt es aus der Sicht des Verteidigers allerdings zu einem der verbotenen
Folter
ähnlichen (!) Effekt.
Der Inhaftierte erleidet die Unbill der Haft solange bis er gesteht und/oder
Mittäter belastet,
wenn er nicht eine lange Karenzzeit evtl. Monate bis zur Hauptverhandlung
aushalten
kann/will.
Wegen Verdunkelungsgefahr wird ihm u.U. Kontakt zur Außenwelt, im Extremfall
sogar
Telefonate mit der Familie oder deren Besuche eingeschränkt oder
versperrt.
Wird er endlich weich und läßt seine Lebensbeichte ab, entfällt der
Haftgrund, wird aber
sofort ersetzt durch den Haftgrund der Fluchtgefahr, weil nunmehr eine hohe
Strafe zu
erwarten ist, der er sich möglicherweise entziehen könnte.
Überhaupt kann jederzeit, z.b. bei veränderter Beweislage, auch bei
Veränderungen zum
Haftgrund der eine mündliche Haftprüfung verlangt werden, die dann binnen 14
Tagen zu
einer erneuten Anhörung vor dem Haftrichter führt.
Alternativ dazu gibt es die Haftbeschwerde, mit welcher der Verhaftete von
übergeordneter
Instanz die Entscheidung des Haftrichters - auch unter rechtlichen
Gesichtspunkten -
prüfen lassen kann.
Nach 3 und 6 Monaten Untersuchungshaft, falls noch immer kein Hauptverfahren
eröffnet
ist erfolgen Prüfungen von Amts wegen.
Welche Rechtsmittel jeweils tunlich sind und wie damit umzugehen, ist sehr
spezielles
Verteidigerkunst.
Spätestens nach 3 Monaten ist dem Untersuchungshäftling ein Verteidiger
beizuordnen.
Liegt keine nennenswerte Verdunkelungsgefahr vor, auch keine Fluchtgefahr, dann
wird der
Richter ebenso wie bei mangelndem Tatverdacht den Haftbefehl ablehnen und die
Freilassung anordnen.
Erfahrene Ermittler können dies bereits im Vorfeld abschätzen und werden den
Verdächtigen (unter Fortführung des Ermittlungsverfahrens) ohne Vorführung
nach Hause
schicken, dies aber u.U. bis zur letzten Minute herauszögern, um noch Aussagen
zu
bekommen oder im Hintergrund gleichzeitig überraschend und ungestört eine
Hausdurchsuchung zu unternehmen.
Bei vielen Haftentscheidungen kommt es zur sogenannten Haftverschonung.
Im großen Graubereich zwischen eindeutigem Haftgrund und unbedenklicher
Freilassung
wird dabei ein Haftbefehl zwar erlassen, auf dessen Vollzug in der
Untersuchungshaftanstalt jedoch (bis auf Widerruf) verzichtet, wenn weniger
einschneidende Maßnahmen die Hauptverhandlung sichern und der Beschuldigte
damit
einverstanden ist.
So kann z.b. der Fluchtgefahr entgegengewirkt werden, wenn der Beschuldigte
einen
nennenswerten Anteil seines Vermögens als Sicherheit leistet, sein Verbleiben
im Lande
durch wöchentliche Meldung beim örtlichen Polizeirevier nachweist etc.
Theoretisch kann auch Verdunkelungsgefahr minimiert werden, durch Kontaktverbote
und
ähnliche Maßnahmen.
Liegt eine Bagatellstraftat vor ist wegen der Verhältnismäßigkeit überhaut
keine Haft
anzuordnen. Bei Ordnungswidrigkeiten ist noch nicht einmal eine vorläufige
Festnahme
zulässig.
Die unverzügliche Vorführung vor den Richter ist nicht die einzige wichtige
Regel für die
vorläufige Festnahme.
Nur die Prognose von Polizei / Staatsanwaltschaft, daß die Voraussetzungen
vorliegen,
unter den der Richter den Haftbefehl erlassen würde erlauben nämlich die
vorläufige
Festnahme bei Gefahr im Verzug (§127 II).
Anders, wenn jemand auf frischer Tat ertappt wird und entweder unbekannt ist
oder Flucht
zu befürchten steht.
Dann hat Jedermann (auch die Polizei) ein Festnahmerecht, dies allerdings für
Privatpersonen nur bis zur Übergabe an die Behörde.
Sehr unangenehm werden kann der Fall der Festnahme aufgrund eines bereits
bestehenden
Haftbefehls, wenn dieser von einem auswärtigen Gericht kommt.
Auch dann ist der Festgenommene dem örtlichen Haftrichter vorzuführen, der ihm
den
Haftbefehl „eröffnet". Sollte es nun dem Beschuldigten gelingen, den
Richter von seiner
Unschuld oder auch nur vom Nichtbestehen eines Haftgrundes (fester Wohnsitz,
kein
Verdunkelungsproblem, geringe Strafe zu erwarten) zu überzeugen, kann/darf
dieser ihn
trotzdem nicht freilassen.
Der Haftbefehl kann nur von dem Gericht aufgehoben werden, welches ihn erlassen
hat. Auf
Antrag wird er diesem Gericht zugeführt ......(was allerdings beispielsweise
von Frankfurt
nach München eine Wochenreise in einem Sammeltransporter - „Verschubung"
genannt -
mit entsprechenden Zwischenaufenthalten in den Provinzgefängnissen auf der
Strecke
bedeutet)
Nur mit viel Glück und gutem Willen kann dies durch ein Telefongespräch
zwischen dem
Richter des Festnahmeortes und dem für den Haftbefehl zuständigen Richter
vermieden
werden.
Zu den Bedingungen der Untersuchungshaft, geregelt in der UVollzO („der
Untersuchungshäftling darf sich Annehmlichkeiten verschaffen solange es den
Untersuchungszweck und die Anstaltsordnung erlauben") und deren Aufsicht
durch das
Gericht muß ich es bei den gemachten Andeutungen zum Telefonverkehr belassen,
evtl.
dies bei anderer Gelegenheit abhandeln und die verbleibende Zeit für Fragen und
Diskussion zur Verfügung stellen.
Dazu gehen mir die schrulligen Worte eines lieben alten Schützlings
(haftgewohnter
hessischer Kleinganove) durch den Kopf :
„..mer lewe frei nach hitschekogge (A. Hitchcock gemeint)
bis daß mer all im kittsche hogge....."
© G. Becker
[ Zurück ] [ Nach oben ] [ Weiter ]
|