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Strafvollzug in Deutschland
(Thema am 23.7.2002)
Ersatzweise für den kurzfristig verhinderten Referentenkollegen versuche ich
mich an dem
Thema mit der Bitte um Nachsicht für Mängel der etwas improvisierten
Darstellung, im
wesentlichen Darstellung der typischen Vorschriften mit einigen (skeptischen)
Erläuterungen.
Das System staatlicher Bestrafung ist ein Bestandteil unserer Rechtsordnung, es
ist die
Reaktion auf unerwünschtes Verhalten Einzelner und Mittel der
Disziplinierung. In modernen
Gesellschaften gebräuchlich sind Vermögensstrafen und Freiheitsstrafen.
Zuchthäuser und Gefängnisse sind abgeschafft.
Es gibt nur noch "Justizvollzugsanstalten".
Einige Reformer wollten sogar schon die Gefangenen abschaffen, es soll nur noch
"Haftuntergebrachte" geben. Böse Zungen behaupten, die
Fernsehapparate sollen aus
Platzgründen aus den Zellen verschwinden, zugunsten von Flachbildschirmen. Die
Ausgabe
von Einwegspritzen für heroinabhängige Gefangene wird diskutiert, Freigang
für Sittenstrolche
u.v.a. mehr.
Wie die Wirklichkeit hinter Gefängnismauern aussieht hier zu diskutieren
dürfte sinnlos sein,
weil den meisten hierzu ausreichende eigene Anschauung fehlt (auch mir)
und
emotionsgeladene Offenbarungen anderer hier nicht überprüfbar sind.
Ferner ich weigere mich, hier über Berichte der Sensationspresse zu diskutieren
oder über
Reformerphantasien; über Greuel (die gibts durchaus) hier zu jammern macht
ebenfalls keinen
Sinn, lieber sollten wir uns an das halten, was wir schwarz auf weiss
haben......die gesetzlichen
Regelungen.
Daher ziehe ich es vor hier über die einschlägigen gesetzlichen Regelungen und
deren
Hintergründe zu sprechen.
Sinn der Strafe soll in einer Kombination von Vergeltung (für Unrecht) und
Vorbeugung liegen,
letztere wird nochmals unterschieden zwischen der Abschreckung ( für alle ) und
der
(Um- )Erziehung/Besserung des verurteilten Täters.
Vom Gericht zu Freiheitsstrafe und/oder Unterbringung Verurteilte werden in
entsprechende
Einrichtungen (Gefängnisse, Anstalten) untergebracht und dort für die ihnen
bestimmte Zeit
(oder lebenslänglich) festgehalten.
Auch diese Justizvollzugsanstalten sind kein rechtsfreier Raum. Im Laufe der
Zeit haben sich
für die Rechtsverhältnisse dort aus Gewohnheiten und Verwaltungsvorschriften
justiziable
gesetzliche Regelungen herausgebildet, deren Kernstück ist seit 1976 das
Strafvollzugsgesetz
(sozusagen die Bibel des Strafvollzugs).
An einigen typischen Regelungen dieses Gesetzes wollen wir den Strafvollzug in
unserer
Rechtsordnung beleuchten. Den meisten von uns dürfte die Praxis der
Haftanstalten kaum
geläufig sein, aber bewerten können wir zumindest die Vorgaben des
Gesetzgebers.
Fangen wir mit dem Kernsatz, der Überschrift des Ganzen an......
§ 2 - 1 Im Vollzug der Freiheitsstrafe soll der Gefangene fähig werden,
künftig in sozialer
Verantwortung ein Leben ohne Straftaten zu führen (Vollzugsziel). 2 Der Vollzug
der
Freiheitsstrafe dient auch dem Schutz der Allgemeinheit vor weiteren Straftaten.
Soweit für den Anfang , man muß sich das mal auf der Zunge zergehen lassen
also es wird
nicht eingesperrt wegen Vergeltung, Sühne oder zur Abschreckung sondern
Hauptzweck der
Übung soll sein, den Verurteilten zu bessern.
Zweifel am hehren Ziel § 2 StVollzG? Also Sinn soll (angeblich) Besserung
des Täters sein..
Hinführen zum normalen Leben... auch für „Lebenslängliche" ?
Kernsatz ....Resozialisierung ..soll Vollzugsziel sein, dafür wird dann eigens
ein "Vollzugsplan"
gemacht - individuell....
Die andere Seite ist die sogenannte Ordnung in der Anstalt. Dafür müssen die
Insassen sich so
einiges gefallen lassen, wem etwas nicht paßt, der kann (notfalls) das
Gericht anrufen
§ 109 (1): 1 Gegen eine Maßnahme zur Regelung einzelner Angelegenheiten
auf dem Gebiete
des Strafvollzuges kann gerichtliche Entscheidung beantragt werden. ......
Das ist die andere Säule des Strafvollzugs ist.
Dazwischen sind alle möglichen Einzelbereiche des täglichen Knastlebens
geregelt.
Ein Beispiel: § 22 (1) 1 Der Gefangene kann sich von seinem Hausgeld (§ 47)
oder von seinem
Taschengeld (§ 46) aus einem von der Anstalt vermittelten Angebot Nahrungs- und
Genußmittel
sowie Mittel zur Körperpflege kaufen. .......
(2) 1 Gegenstände, welche die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt gefährden,
können vom
Einkauf ausgeschlossen werden.......
Das klingt banal, aber der "Einkauf" ist für die Leute eine äußerst
wichtige Sache und von den
Pächtern der Knast-Shops werden dabei auch einträgliche Geschäfte gemacht da
gibts als
sowas wie Taschengeld und Hausgeld das ist noch detaillierte geregelt.
§ 52 Bezüge des Gefangenen, die nicht als Hausgeld, Haftkostenbeitrag,
Unterhaltsbeitrag oder
Überbrückungsgeld in Anspruch genommen werden, sind dem Gefangenen zum
Eigengeld
gutzuschreiben
Kurzfassung: eigentlich hat der Gefangene kein Recht auf Eigentum (auch Geld)
aber er hat ein
Konto (Eigengeld) kriegt wenn er arbeitet etwas Hausgeld, etwas wird für die
Entlassung
gespart; das andere darf er ausgeben. Hat er keine Arbeit gibts
Mini-Sozialhilfe: das
Taschengeld stimmt ungefähr-......und-und-und ich will's nicht zu sehr
vertiefen, wollte nur
aufzeigen was alles so geregelt ist. Übrigens kann dem Gefangenen von dem
Wenigen auch
noch etwas für Unterhalt usw. abgezogen werden. Pakete übrigens 3mal im
Jahr.....aber wir
schweifen ab.
Auch die Art des Vollzugs ist geregelt:
Grundtypen sind offener und geschlossener Vollzug+
§ 10 (1) Ein Gefangener soll mit seiner Zustimmung in einer Anstalt oder
Abteilung des offenen
Vollzuges untergebracht werden, wenn er den besonderen Anforderungen des offenen
Vollzuges genügt und namentlich nicht zu befürchten ist, daß er sich dem
Vollzug der
Freiheitsstrafe entziehen oder die Möglichkeiten des offenen Vollzuges zu
Straftaten
mißbrauchen werde.
(2) 1 Im übrigen sind die Gefangenen im geschlossenen Vollzug
unterzubringen......
Den offenen V. nennt man im Volksmund auch "Freigang" da gehen die
Gefangenen tagsüber
außerhalb der Mauern irgendwo arbeiten und müssen zum Feierabend zurück. Dies
wird bei
nicht so gefährlichen Leuten gemacht, wenns eine Arbeit dafür gibt und sie
schon eine Weile
eingewöhnt sind. Die andern müssen drinnen bleiben ..evtl. auch unter Aufsicht
außen arbeiten.
Nicht vergessen möchte ich den Hinweis, daß zusätzliche/abweichende
Regelungen für
Frauenhaftanstalten gelten.
Für Unterbringungen (Psychiatrie , Entziehungsanstalt, Sicherungsverwahrung)
ebenfalls ergänzende
Vorschriften.
Naturgemäß noch etwas anders ist der Jugendstrafvollzug geregelt.
© G. Becker
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