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Zurechnungsfähigkeit, Unzurechnungsfähigkeit – Defekte der Schuldfähigkeit
Thema am 19.2.2002
Wir sprechen heute über die sogenannte Zurechnungsfähigkeit im Strafrecht.
Dafür gebraucht das Gesetz das Wort Schuldfähigkeit, dementsprechend:
Schuld-Unfähigkeit.
(früher war das der Paragraph 51 seit 1974 §§ 20, 21 STGB )
Wer Schuldunfähig ist kann in unserer Rechtsordnung nicht bestraft werden. Statt dessen
(oder
zusätzlich) gibts die Maßregeln der Sicherung ( zum Schutz der
Allgemeinheit ) und Besserung
( des Täters ). Schuldfähige hingegen werden ggf. bestraft.
Gestraft (vom Gesetz) werden können mündige Personen und nicht Kinder,
Geisteskranke,
Dampfwalzen. Auch eine Dampfwalze kann die objektiven Merkmale einer
Körperverletzung
verwirklichen, es wäre aber ziemlich blödsinnig diese z.b. einzusperren oder
zu erschießen.
Also Strafrecht wendet sich an Personen die einen steuerbaren Willen haben,
Bestrafung
knüpft an Schuld an und damit an die Schuldfähigkeit, Hauptausnahmen
daher:
Geistesgestörte.
Wir unterscheiden Schuld-Unfähigkeit und verminderte Schuldfähigkeit, daneben
differenziert
man zwischen dauerhaften und zeitweisen Störungen.
Die Schuldunfähigkeit ist Strafausschließungs-, die verminderte
Schuldfähigkeit
Strafmilderungsgrund.
Im Alltag: Der völlig geisteskranke kann für seine Taten
überhaupt nicht verantwortlich
gemacht werden, ein Besoffener nur teilweise.
Etwas genauer unterscheidet das Gesetz folgendermaßen:
Nach § 20 StGB ist eine Tatschuld nicht vorhanden, wenn 2 Dinge
zusammenkommen.
a) wenn der Täter die Straftat in
krankhafter seelischer Störung
oder
tiefgreifender Bewußtseinsstörung
begangen hat oder wenn Schwachsinn oder eine andere schwere seelische
Abartigkeit
bestand
und !
b) wenn er infolgedessen unfähig war, das Unerlaubte der Tat einzusehen
oder nach dieser
Einsicht zu handeln, wenn also die Einsichtsfähigkeit (und
demzufolge die Einsicht) oder die
Steuerungsfähigkeit fehlten;
also Störung des Bewußtseins PLUS (hierdurch) der
Steuerungsfähigkeit
Es muß also das eine mit dem andern zusammenhängen; falls dies nicht
tiefgreifend genug der
Fall ist für völligen Schuldausschluß kommen wir zur verminderten
Schuldfähigkeit.
Außerdem gelten zunächst einmal nicht irgendwelche Störungen („da kann ja
jeder kommen"),
sondern nur die so definierten:
Die im Tatzeitpunkt bestehende
krankhafte seelische Störung kann hirnorganische Ursachen haben
(exogene Psychose), z.B.
angeborene Epilepsie, hirnarteriosklerotische Demenz, oder aus dem
Bereich der
Schizophrenie oder manischen Depression herrühren (endogene Psychose).
Die Bewußtseinsstörung ist tiefgreifend bei
nichtkrankhaften Zuständen, z.B. infolge Schlaftrunkenheit, Übermüdung
u. dergl., wenn sie
das Persönlichkeitsgefüge schwerwiegend beeinträchtigt, u.U. auch
ein hochgradiger
Affektzustand, ferner Volltrunkenheit (hier kommt Strafbarkeit wegen
schuldhaften
®Vollrauschs, § 323a StGB, in Frage).
Da die Richter dann auch nicht immer Bescheid wissen, bedienen sie sich
bei der Beurteilung
eines Gutachters (Ballonschuster/Psychologe) sobald Zweifel daran
aufkommen ob der Täter
Herr seiner sinne war. Das was der Gutachter feststellt übernehmen
die Richter dann mehr
oder weniger (müssen aber nicht ).
Als seelische Abartigkeiten kommen außer Schwachsinn (Idiotie,
Imbezillität, Debilität)
schwere Psychopathien, Neurosen oder Triebstörungen sowie
Taubstummheit mit
Beeinträchtigung des Persönlichkeitskerns in Frage.
Das sind alles Umschreibungen der Worte aus dem Gesetzes text, die sich im Laufe
der Zeit
eingebürgert haben
Quintessenz bisher :
Ist aus einem der unter a) und b) genannten Gründe die Einsichts- oder
Steuerungsfähigkeit
zwar nicht ausgeschlossen, aber erheblich vermindert, so kann (nicht
muß!) Strafmilderung
gewährt werden.
War also aufgrund einer mentalen Störung die Steuerungsfähigkeit
beeinträchtigt .. kann
gar nicht, bei teilweiser Beeinträchtigung kann teilweise bestraft
werden
Aber...es gibt eine Ausnahme gegen Mißbrauch Hat der Täter eine Straftat
im Zustand der S.
begangen, die Ursache aber bei voller oder nur verminderter
Schuldfähigkeit gesetzt, so
kommt eine actio libera in causa in Betracht.
Kurz : sich absichtlich willenlos machen schützt nicht vor Strafe
(die Juristen sind nämlich
zwar manchmal etwas weltfremd, aber nicht völlig unrealistisch)
m.a.W. : wenn einer schuldunfähig ist, gehts statt in den Knast in die Hoppla,
hat er sich
absichtlich schuldunfähig gemacht , wird er behandelt wie ein
Schuldfähiger
Kinder bis 14 Jahren sind nach § 19 StGB immer schuldunfähig. Das begründet
für sich noch
keine Unterbringung.
Man kann also Kinder auch nicht wegen Straftaten ins Irrenhaus einsperren
U.U. ganz schlecht dran sein KANN jemand bei der VERMINDERTEN
Schuldfähigkeit der kann
nämlich Knast plus "Maßregel" fangen, normalerweise wirkt sich
verminderte Schuldfähigkeit
allerdings erheblich auf das Strafmaß aus, z.b. täglich bei Junkieprozessen zu
erleben.
Mithin: Maßregeln der Sicherung und Besserung sind indiziert bei völliger oder
verminderter
Schuldfähigkeit (gesichert werden soll die Allgemeinheit, gebessert der
arme verwirrte Störer
oder Täter)
Beispiel einer Maßregel der Sicherung und Besserung aus dem Alltag.:
Entziehung der Fahrerlaubnis, die bekannteste und beliebteste Maßregel
sofern mit dem PKW eine Straftat verübt worden ist was meist der Fall ist in
Form von besoffen
autofahren.
Ob Strafe wegen Schuld oder Sicherungsmaßnamen wegen
Schuldunfähigkeit stellt das
Gericht fest im Urteil also im ganz normalen Strafverfahren.
Ausnahme:
Ist die Schuldunfähigkeit des Täters wahrscheinlich, wird die
Staatsanwaltschaft bei Gericht
keine Anklage erheben, sondern gleich einen sogenannten
Unterbringungsantrag einreichen -
(Sicherungsverfahren gem. 413 ff.); aber auch Übergang im Laufe des
Verfahrens ist möglich
(Da wird dann gar nicht erst angeklagt ..sondern gleich... Behandlung/Wegschließung
beantragt).
Sicher gibts auch Fälle in denen jemand simuliert, um lieber in die Klapse zu
gehen als in den
Knast; aber auch das Gegenteil (Verstellung um der Psychiatrie zu entgehen,
lieber Haftstrafe
in Kauf nehmend) kommt gelegentlich vor.
Nicht allzu wörtlich sollte man also Böll nehmen, der einmal sagte: "es
gibt keine
Unschuldigen" (gemeint waren damit propagandistisch bejammerte „unschuldige
Opfer")
© G. Becker
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