Zurechnungsfähigkeit, Unzurechnungsfähigkeit – Defekte der Schuldfähigkeit


Thema am 19.2.2002 


Wir sprechen heute über die sogenannte Zurechnungsfähigkeit im Strafrecht.

Dafür gebraucht das Gesetz das Wort Schuldfähigkeit, dementsprechend: Schuld-Unfähigkeit. 
(früher war das der Paragraph 51  seit 1974  §§ 20, 21 STGB )

Wer Schuldunfähig ist kann in unserer Rechtsordnung nicht bestraft werden. Statt dessen (oder
zusätzlich) gibts die Maßregeln der Sicherung ( zum Schutz der  Allgemeinheit ) und Besserung
( des Täters ). Schuldfähige hingegen werden ggf. bestraft.

Gestraft (vom Gesetz) werden können mündige Personen  und nicht Kinder, Geisteskranke,
Dampfwalzen. Auch eine Dampfwalze kann die objektiven Merkmale einer Körperverletzung
verwirklichen, es wäre aber ziemlich blödsinnig diese z.b. einzusperren oder zu erschießen.
Also Strafrecht wendet sich an Personen die einen steuerbaren Willen haben, Bestrafung
knüpft an Schuld an  und damit an die Schuldfähigkeit, Hauptausnahmen daher:
Geistesgestörte.

Wir unterscheiden Schuld-Unfähigkeit und verminderte Schuldfähigkeit, daneben differenziert
man zwischen dauerhaften und zeitweisen Störungen.

Die Schuldunfähigkeit ist Strafausschließungs-, die verminderte Schuldfähigkeit
Strafmilderungsgrund.

Im Alltag:  Der völlig geisteskranke kann für seine  Taten überhaupt nicht verantwortlich
gemacht  werden,  ein Besoffener nur teilweise.

Etwas genauer unterscheidet das Gesetz folgendermaßen:   

Nach § 20 StGB ist eine Tatschuld nicht vorhanden, wenn  2 Dinge zusammenkommen. 

a) wenn der Täter die Straftat in

krankhafter seelischer  Störung
oder
tiefgreifender Bewußtseinsstörung

begangen hat oder wenn Schwachsinn oder eine andere  schwere seelische Abartigkeit
bestand 

und !  

b) wenn er infolgedessen unfähig war, das  Unerlaubte der Tat einzusehen oder nach dieser
Einsicht  zu handeln, wenn also die Einsichtsfähigkeit (und  demzufolge die Einsicht) oder die
Steuerungsfähigkeit  fehlten; 

also Störung des Bewußtseins PLUS (hierdurch) der Steuerungsfähigkeit  
Es muß also das eine mit dem andern zusammenhängen; falls dies nicht tiefgreifend genug der
Fall ist für völligen Schuldausschluß kommen wir zur verminderten Schuldfähigkeit.
 
Außerdem gelten zunächst einmal nicht irgendwelche Störungen („da kann ja jeder kommen"),
sondern nur die so definierten: 

Die im Tatzeitpunkt bestehende

krankhafte seelische  Störung kann hirnorganische Ursachen haben (exogene  Psychose), z.B.
angeborene Epilepsie,  hirnarteriosklerotische Demenz, oder aus dem Bereich  der
Schizophrenie oder manischen Depression herrühren  (endogene Psychose).

Die Bewußtseinsstörung ist tiefgreifend bei 

nichtkrankhaften Zuständen, z.B. infolge  Schlaftrunkenheit, Übermüdung u. dergl., wenn sie
das  Persönlichkeitsgefüge schwerwiegend beeinträchtigt,  u.U. auch ein hochgradiger
Affektzustand, ferner  Volltrunkenheit (hier kommt Strafbarkeit wegen  schuldhaften
®Vollrauschs, § 323a StGB, in Frage). 

Da die Richter dann auch nicht immer Bescheid  wissen, bedienen sie sich bei der Beurteilung 
eines Gutachters  (Ballonschuster/Psychologe)  sobald Zweifel daran aufkommen ob der Täter
Herr seiner sinne war.  Das was der Gutachter feststellt übernehmen die  Richter dann mehr
oder weniger (müssen aber nicht ). 

Als seelische Abartigkeiten kommen außer  Schwachsinn (Idiotie, Imbezillität, Debilität)
schwere  Psychopathien, Neurosen oder Triebstörungen sowie  Taubstummheit mit
Beeinträchtigung des  Persönlichkeitskerns in Frage.

Das sind alles Umschreibungen der Worte aus dem Gesetzes text, die sich im Laufe der Zeit 
eingebürgert haben

Quintessenz bisher :

Ist aus einem der unter a) und b) genannten Gründe die  Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit
zwar nicht  ausgeschlossen, aber erheblich vermindert, so kann  (nicht muß!) Strafmilderung
gewährt werden. 

War also aufgrund einer mentalen Störung die Steuerungsfähigkeit beeinträchtigt .. kann
gar nicht,  bei teilweiser Beeinträchtigung kann teilweise bestraft werden 

Aber...es gibt eine Ausnahme gegen Mißbrauch  Hat der Täter eine Straftat im Zustand der S.
begangen,  die Ursache aber bei voller oder nur verminderter  Schuldfähigkeit gesetzt, so
kommt eine actio libera in causa in Betracht. 

Kurz : sich absichtlich willenlos machen schützt nicht vor Strafe   (die Juristen sind nämlich
zwar manchmal etwas weltfremd, aber nicht völlig unrealistisch)
m.a.W. : wenn einer schuldunfähig ist, gehts statt in den Knast in die Hoppla, hat er sich
absichtlich schuldunfähig gemacht , wird er behandelt wie ein Schuldfähiger  
Kinder bis 14 Jahren sind nach § 19 StGB immer schuldunfähig. Das begründet für sich noch
keine  Unterbringung.
 
Man kann also Kinder auch nicht wegen Straftaten ins Irrenhaus einsperren

U.U. ganz schlecht dran sein KANN jemand bei der VERMINDERTEN Schuldfähigkeit  der kann
nämlich Knast plus "Maßregel" fangen, normalerweise wirkt sich verminderte Schuldfähigkeit
allerdings erheblich auf das Strafmaß aus, z.b. täglich bei Junkieprozessen zu erleben.

Mithin: Maßregeln der Sicherung und Besserung sind indiziert bei völliger oder verminderter 
Schuldfähigkeit  (gesichert werden soll die Allgemeinheit, gebessert der arme verwirrte Störer
oder Täter)

Beispiel einer Maßregel der Sicherung und Besserung aus dem Alltag.:

Entziehung der Fahrerlaubnis, die bekannteste und beliebteste Maßregel
sofern mit dem PKW eine Straftat verübt worden ist was meist der Fall ist in Form von besoffen
autofahren.

Ob Strafe wegen Schuld oder Sicherungsmaßnamen wegen Schuldunfähigkeit   stellt das
Gericht fest im Urteil  also im ganz normalen Strafverfahren.

Ausnahme:

Ist die Schuldunfähigkeit des Täters wahrscheinlich, wird  die Staatsanwaltschaft bei Gericht
keine Anklage  erheben, sondern gleich einen sogenannten  Unterbringungsantrag einreichen -
(Sicherungsverfahren gem. 413 ff.); aber auch Übergang im  Laufe des Verfahrens ist möglich
(Da wird dann gar nicht erst angeklagt ..sondern gleich... Behandlung/Wegschließung beantragt).

Sicher gibts auch Fälle in denen jemand simuliert, um lieber in die Klapse zu gehen als in den
Knast; aber auch das Gegenteil (Verstellung um der Psychiatrie zu entgehen, lieber Haftstrafe
in Kauf nehmend) kommt gelegentlich vor.


Nicht allzu wörtlich sollte man also Böll nehmen, der einmal sagte: "es gibt keine
Unschuldigen" (gemeint waren damit propagandistisch bejammerte „unschuldige Opfer")


  ©          G. Becker

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