"Recht" - was ist das eigentlich ?

Einleitung  zur Diskussion im Forum Recht am 26.10.99 

Recht ist die Knautschzone zwischen Gewalt und Harmoniebedürfnis.

(Recht ist nichts anderes als die Gesamtheit der jeweils wirksamen "Kapitulations-", oder
Friedensbedingungen in einem Herrschaftsverhältnis)

(These des Initiators)

Zur Klarstellung: wir bemühen uns hier um den Begriff des Rechts i.S. von Rechtsordnung, 
nicht um individuelle Rechte oder „Gerechtigkeit".

Intuitiv ist wohl jeder, ob Laie oder Profi gewappnet, mit einer erklärenden Vorstellung 
vom Recht aufzuwarten. Ebenso dürften uns kaum Erklärungen begegnen, die Anspruch 
auf einige Allgemeingültigkeit erheben können oder gar definitorische Qualität aufweisen.

Das Gegenteil von Unrecht, wäre eine ebenso wohlfeile, wie unangreifbare Antwort, die 
nichts  weiter sagt, als das beides existiert, uns irgendwie geläufig scheint und ein 
Gegensatzpaar  bildet. 

Dementsprechend verbindet sich in unserer Vorstellung das Symmetriebild von  
Gleichgewichtigkeit, die Waage, das physikalische wie merkantile Symbol vom Pol 
zwischen  entgegengesetzten Kräften.

Aus der Entwicklung des Einzelnen in der Gemeinschaft, aus der Entwicklung der Familien,  
Sippen, Völker im Verlauf der uns bekannten oder rekonstruierbaren Geschichte entwickeln  
sich Rechtsempfinden, Umgangsformen, Regeln, Verfassungen, Gebote, Institutionen zu 
deren  Durchsetzung, Konservierung und Veränderung.

Wie aber läßt sich dieses Gebilde "Recht" umschreiben. Fragt man nach dem Wesen von  
Essen, so könnte eine Beschreibung beispielsweise lauten, es handele sich um die mehr 
oder  weniger notwendige, ausreichende, genußvolle, auch ritualisierte Nahrungsaufnahme 
höherer  Säugetiere. Die Antwort es handele sich um das Gegenteil von Hunger hingegen 
wäre etwas  dürftig.

Was sagt die Rechtswissenschaft? Sie teilt Ihre Antworten; die der Rechtsphilosophie, der  
Rechtsgeschichte, der Rechtssoziologie beschäftigen sich mit Entstehung des Rechts, 
seiner  Rolle und seinen Ausprägungen in der (jeweiligen) Gesellschaft. Nach Hegel 
konstituiert sich  Recht aus der Idee des Rechts, über den Begriff des Rechts (positives 
Recht, Gesetze) zur  (realen) Verwirklichung desselben.

Mit der Frage "was IST Recht" setzen die Gelehrten sich ebenso geizig auseinander, wie 
die  Theologen mit der Frage "was IST Gott".

Was sagt das Lexikon? Für die Fachkollegen soll hier der Hinweis auf das Rechtslexikon 
von  Creifelds genügen, dessen Begriffsbeschreibung unter den typischen noch die 
informativste  ist.

Nicht viel schlechter wird informiert, wer in die Wohnzimmerbücherwand zum häuslichen  
Nachschlagewerk (Brockhaus, Meyer, u. dergl. ) greift und dort das Stichwort Recht 
aufschlägt.

Als Beispiel für Viele: die Microsoft – Encarta:

...  „Recht, die Gesamtheit der Rechtsvorschriften, die das Verhältnis der Menschen 
zueinander  sowie zu den Hoheitsträgern regeln. Das Wesen und die Funktionen des 
Rechtes haben sich  im Laufe der Geschichte geändert. In modernen Gesellschaften ersetzt 
eine autorisierte  Körperschaft wie z. B. die Legislative oder ein Gericht das Recht. Es wird 
vom Staat mit  seinem Gewaltmonopol gestützt. Der Staat, das heißt hier seine Exekutive, 
setzt das Recht  durch geeignete Strafen und andere Mittel durch." ... 

Landläufig werden Differenzierungen in Gegensatzpaaren vorgenommen:

objektives Recht (Rechtsordnung)- subjektives Recht (Anspruch des Einzelnen)  
gewachsenes & gesetztes R, relative & absolute R, öffentliches & privates R, billiges & 
striktes  R;  

es folgen i.A. Verweise, Stichworte und Assoziationen : Kirchenrecht, Naturrecht, Recht 
des  kleinen Mannes, Widerstandsrecht bis zum ius primae noctis (Recht d. ersten Nacht).

In Wörterbüchern findet man in vielen Sprachen die Homonym-Beziehung zur 
geometrischen  Seitenbezeichnung "rechts" (droit, right), die histor. so gedeutet wird, das 
die rechte Seite seit  altersher bevorzugter Ort des Waffentragens (Keule, Schwert, Uzzi) 
war, während  die Linke  mehr dem Schutz diente (Schild, Tischdame); Recht also auf der 
Seite des Schwertes  angesiedelt scheint.

Für die Benennung einer Legaldefinition (aus welchem Rechtskreis auch immer) wäre ich  
dankbar. Populäre deutsche Rechtsvorschriften (GG, BGB, StGB, StPO) setzen "Recht" (z.B.  
Art. 20 3,4  GG) voraus, gestalten es, aber befassen sich definitorisch nur mit 
Ausprägungen.

Die kleine Mühe einmal in einer umfangreiche Sammlung von Entscheidungen des 
EuGh und  des BVerfG nach der Verwendung des Wortes "recht" zu fahnden ergab aus 
ca. 200 (v. 500)  Entscheidungen die nachstehenden Wortkombinationen:

[     recht haben, recht gebrauchen - dieses anderes Recht, recht gut, recht auf, recht zum, für  
Recht erkannt, nationales Recht, Recht des Mitgliedstaates, zu Recht, Recht der Flagge, Recht  
auf Arbeit, bürgerliches Recht , Recht einiger, vom Recht betroffen, Recht zum Aufenthalt,  Recht 
zum Widerspruch, fließendes Recht, Recht zur Wehr, recht unzulässig, Vertriebsrechte  für 
Telekommunikationsendgeräte, Gefährdung des Rechts auf, Inhaber des Rechts, Kenntnis  von 
einem Recht auf, verliehenes Recht, Rechtsfiguren, gemeinsame Grundsätze versch.  
Rechtsordnungen, Recht geltend machen, wohlerworbenes Recht, Recht zum Erlaß von  
Vorschriften, unmittelbar geltendes Recht, Recht und Gesetz, vorbehaltenes Recht, Ausnahme  
vom Recht auf, Recht auf Zugang zu Rechtsanwaltsberuf, Recht auf Erstattung, Recht auf  
Bestattung, Recht auf Abtreibung, kommerzielle Nutzung des Rechts, abgetretenes Recht,  
deutsches Recht, Recht zum Erlaß, früheres Recht, durchsetzbares Recht, Recht auf faires  
Verfahren, anzuwendendes Recht, dingliches Recht, entzogenes Recht, eigenes Recht,  
bisheriges Recht, erst recht., geschütztes recht, vertragliches Recht aufgenommenes Recht,  
abzuleitendes Recht, kooperatives Recht, geschriebenes Recht, DDR-Recht, auslaufendes  Recht, 
einfaches Recht, besseres recht, vorkonstitutionelles Recht, Recht aus, höherrangiges  recht, 
Recht der Raucher, Recht der konkurrierenden Gesetzgebung, geltendes recht, Recht  auf 
Zugang, wirksames Recht, Gesetz und Recht, Recht zu Beratung und Vertretung,     ]

Die Konferenz am 26.10. soll aber (dies ist der Wunsch des Initiators) ein Versuch sein, das  
real existierende Phänomen Recht als ganzes zu umschreiben; nicht "Eigenarten der Bäume  
(Fichte, Eiche, Buche)", sondern das Wesen des Waldes.

Der Verfasser dieser Zeilen ist nun der einleitend kurzformulierten Auffassung, daß nämlich  
Recht nichts anderes ist, als latente (!) Gewalt.

Der Marxist würde sagen, das herrschende Recht ist das Recht der herrschenden (Klasse). 

Sekundär wäre es dann aber auch (subjektives) Recht gegen die Herrschenden. Recht als  
Ruhezustand (stabiles Gleichgewicht) in einem Herrschaftsverhältnis ist aber nicht an  
Klassengesellschaften gebunden. Jede Mikrozelle einer Urgesellschaft in der  
Machtverhältnisse eine Rolle spielen, ist nur von Bestand, wenn diese irgendwie von  
Mechanismen geregelt werden, ansonsten vernichtet die Gewalt ihre Basis. In unruhigen 
Zeiten  gibt es kein aktuelles Recht, aber es konstituiert sich alsbald, zumeist anknüpfend 
an  Hergebrachtes. Man denke z.b. an Situationen des Neuaufbaus eines 
Gemeinschaftswesens nach Ende eines [verlorenen] Krieges. Woran knüpft die Legitimation 
eines Verkehrspolizisten, Briefträgers, Bürgermeisters, Rentenbeziehers, Hausmeisters  am 
9. Mai 1945 ?

Umgekehrt ist kein solcher Regelmechanismus denkbar ohne ein bestehendes  
Herrschaftsverhältnis. Anarchie ist nicht machbar, Ordnung muß nicht sein, aber ergibt 
sich  ("normative Kraft des faktischen" auf einer unteren Ebene.

Recht ist die systematisierte Reflexion der Gewaltverhältnisse auf die Umgangsformen oder  
die Zustandsbeschreibung der sich aus Gewaltvermeidung (Harmoniebedürfnis) 
ergebenden  Ressourcenverteilung. Recht konstituiert sich nicht aus Gesellschaftsvertrag, 
sondern ist die  Essenz der Kapitulationsbedingungen in Herrschaftsverhältnissen. 
Anarchie und Recht sind  Antagonismen. Aus diesem Naturgesetz ist letztlich (auf 
unterschiedlichen gedanklichen  Wegen) gleichermaßen Naturrecht und/oder  
geschriebenes- gesetztes Recht extrahiert. 

Für subjektives Recht zu streiten heißt also entweder die bestehenden "Kapitulations- 
Bedingungen zugunsten des Subjekts auszuschöpfen, oder diese (welche - wie die  
zugrundeliegenden Gewaltverhältnisse - durchaus nicht statisch sind) zugunsten des 
Subjekts  zu beeinflussen oder zu verändern, im (sehr extremen) Ernstfall durch 
Veränderung der 

Gewaltverhältnisse selbst.

Eine Instabilität, ein Defekt der "Knautschzone" ist Unrecht. 


     © G. Becker

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