"Recht" - was ist das eigentlich ?
Einleitung zur Diskussion im Forum Recht
am 26.10.99
Recht ist die Knautschzone zwischen Gewalt und
Harmoniebedürfnis.
(Recht ist nichts anderes als die
Gesamtheit der jeweils wirksamen "Kapitulations-", oder
Friedensbedingungen in einem Herrschaftsverhältnis)
(These des Initiators)
Zur Klarstellung: wir bemühen uns hier um den
Begriff des Rechts i.S. von Rechtsordnung,
nicht um individuelle Rechte oder „Gerechtigkeit".
Intuitiv ist wohl jeder, ob Laie oder Profi
gewappnet, mit einer erklärenden Vorstellung
vom Recht aufzuwarten. Ebenso dürften uns kaum Erklärungen begegnen, die
Anspruch
auf einige Allgemeingültigkeit erheben können oder gar definitorische
Qualität aufweisen.
Das Gegenteil von Unrecht, wäre eine ebenso
wohlfeile, wie unangreifbare Antwort, die
nichts weiter sagt, als das beides existiert, uns irgendwie geläufig
scheint und ein
Gegensatzpaar bildet.
Dementsprechend verbindet sich in unserer
Vorstellung das Symmetriebild von
Gleichgewichtigkeit, die Waage, das physikalische wie merkantile Symbol vom
Pol
zwischen entgegengesetzten Kräften.
Aus der Entwicklung des Einzelnen in der
Gemeinschaft, aus der Entwicklung der Familien,
Sippen, Völker im Verlauf der uns bekannten oder rekonstruierbaren Geschichte
entwickeln
sich Rechtsempfinden, Umgangsformen, Regeln, Verfassungen, Gebote, Institutionen
zu
deren Durchsetzung, Konservierung und Veränderung.
Wie aber läßt sich dieses Gebilde
"Recht" umschreiben. Fragt man nach dem Wesen von
Essen, so könnte eine Beschreibung beispielsweise lauten, es handele sich um
die mehr
oder weniger notwendige, ausreichende, genußvolle, auch ritualisierte
Nahrungsaufnahme
höherer Säugetiere. Die Antwort es handele sich um das Gegenteil von
Hunger hingegen
wäre etwas dürftig.
Was sagt die Rechtswissenschaft? Sie teilt
Ihre Antworten; die der Rechtsphilosophie, der
Rechtsgeschichte, der Rechtssoziologie beschäftigen sich mit Entstehung des
Rechts,
seiner Rolle und seinen Ausprägungen in der (jeweiligen) Gesellschaft.
Nach Hegel
konstituiert sich Recht aus der Idee des Rechts, über den Begriff des
Rechts (positives
Recht, Gesetze) zur (realen) Verwirklichung desselben.
Mit der Frage "was IST Recht" setzen
die Gelehrten sich ebenso geizig auseinander, wie
die Theologen mit der Frage "was IST Gott".
Was sagt das Lexikon? Für die Fachkollegen
soll hier der Hinweis auf das Rechtslexikon
von Creifelds genügen, dessen Begriffsbeschreibung unter den typischen
noch die
informativste ist.
Nicht viel schlechter wird informiert, wer in
die Wohnzimmerbücherwand zum häuslichen
Nachschlagewerk (Brockhaus, Meyer, u. dergl. ) greift und dort das Stichwort
Recht
aufschlägt.
Als Beispiel für Viele: die Microsoft – Encarta:
... „Recht, die Gesamtheit der
Rechtsvorschriften, die das Verhältnis der Menschen
zueinander sowie zu den Hoheitsträgern regeln. Das Wesen und die
Funktionen des
Rechtes haben sich im Laufe der Geschichte geändert. In modernen
Gesellschaften ersetzt
eine autorisierte Körperschaft wie z. B. die Legislative oder ein Gericht
das Recht. Es wird
vom Staat mit seinem Gewaltmonopol gestützt. Der Staat, das heißt hier
seine Exekutive,
setzt das Recht durch geeignete Strafen und andere Mittel durch."
...
Landläufig werden Differenzierungen in Gegensatzpaaren vorgenommen:
objektives Recht (Rechtsordnung)- subjektives Recht (Anspruch
des Einzelnen)
gewachsenes & gesetztes R, relative & absolute R, öffentliches &
privates R, billiges &
striktes R;
es folgen i.A. Verweise, Stichworte und
Assoziationen : Kirchenrecht, Naturrecht, Recht
des kleinen Mannes, Widerstandsrecht bis zum ius primae noctis (Recht d.
ersten Nacht).
In Wörterbüchern findet man in vielen
Sprachen die Homonym-Beziehung zur
geometrischen Seitenbezeichnung "rechts" (droit, right), die
histor. so gedeutet wird, das
die rechte Seite seit altersher bevorzugter Ort des Waffentragens (Keule,
Schwert, Uzzi)
war, während die Linke mehr dem Schutz diente (Schild, Tischdame);
Recht also auf der
Seite des Schwertes angesiedelt scheint.
Für die Benennung einer Legaldefinition (aus
welchem Rechtskreis auch immer) wäre ich
dankbar. Populäre deutsche Rechtsvorschriften (GG, BGB, StGB, StPO) setzen
"Recht" (z.B.
Art. 20 3,4 GG) voraus, gestalten es, aber befassen sich definitorisch nur
mit
Ausprägungen.
Die kleine Mühe einmal in einer umfangreiche
Sammlung von Entscheidungen des
EuGh und des BVerfG nach der Verwendung des Wortes "recht" zu
fahnden ergab aus
ca. 200 (v. 500) Entscheidungen die nachstehenden Wortkombinationen:
[ recht haben, recht
gebrauchen - dieses anderes Recht, recht gut, recht auf, recht zum,
für
Recht erkannt, nationales Recht, Recht des Mitgliedstaates, zu Recht, Recht der
Flagge, Recht
auf Arbeit, bürgerliches Recht , Recht einiger, vom Recht betroffen, Recht zum
Aufenthalt, Recht
zum Widerspruch, fließendes Recht, Recht zur Wehr, recht unzulässig,
Vertriebsrechte für
Telekommunikationsendgeräte, Gefährdung des Rechts auf, Inhaber des Rechts,
Kenntnis von
einem Recht auf, verliehenes Recht, Rechtsfiguren, gemeinsame Grundsätze
versch.
Rechtsordnungen, Recht geltend machen, wohlerworbenes Recht, Recht zum Erlaß
von
Vorschriften, unmittelbar geltendes Recht, Recht und Gesetz, vorbehaltenes
Recht, Ausnahme
vom Recht auf, Recht auf Zugang zu Rechtsanwaltsberuf, Recht auf Erstattung,
Recht auf
Bestattung, Recht auf Abtreibung, kommerzielle Nutzung des Rechts, abgetretenes
Recht,
deutsches Recht, Recht zum Erlaß, früheres Recht, durchsetzbares Recht, Recht
auf faires
Verfahren, anzuwendendes Recht, dingliches Recht, entzogenes Recht, eigenes
Recht,
bisheriges Recht, erst recht., geschütztes recht, vertragliches Recht
aufgenommenes Recht,
abzuleitendes Recht, kooperatives Recht, geschriebenes Recht, DDR-Recht,
auslaufendes Recht,
einfaches Recht, besseres recht, vorkonstitutionelles Recht, Recht aus,
höherrangiges recht,
Recht der Raucher, Recht der konkurrierenden Gesetzgebung, geltendes recht,
Recht auf
Zugang, wirksames Recht, Gesetz und Recht, Recht zu Beratung und
Vertretung, ]
Die Konferenz am 26.10. soll aber (dies ist
der Wunsch des Initiators) ein Versuch sein, das
real existierende Phänomen Recht als ganzes zu umschreiben; nicht
"Eigenarten der Bäume
(Fichte, Eiche, Buche)", sondern das Wesen des Waldes.
Der Verfasser dieser Zeilen ist nun der
einleitend kurzformulierten Auffassung, daß nämlich
Recht nichts anderes ist, als latente (!) Gewalt.
Der Marxist würde sagen, das herrschende Recht ist das Recht der herrschenden (Klasse).
Sekundär wäre es dann aber auch
(subjektives) Recht gegen die Herrschenden. Recht als
Ruhezustand (stabiles Gleichgewicht) in einem Herrschaftsverhältnis ist aber
nicht an
Klassengesellschaften gebunden. Jede Mikrozelle einer Urgesellschaft in
der
Machtverhältnisse eine Rolle spielen, ist nur von Bestand, wenn diese irgendwie
von
Mechanismen geregelt werden, ansonsten vernichtet die Gewalt ihre Basis. In
unruhigen
Zeiten gibt es kein aktuelles Recht, aber es konstituiert sich alsbald,
zumeist anknüpfend
an Hergebrachtes. Man denke z.b. an Situationen des Neuaufbaus eines
Gemeinschaftswesens nach Ende eines [verlorenen] Krieges. Woran knüpft die
Legitimation
eines Verkehrspolizisten, Briefträgers, Bürgermeisters, Rentenbeziehers,
Hausmeisters am
9. Mai 1945 ?
Umgekehrt ist kein solcher Regelmechanismus
denkbar ohne ein bestehendes
Herrschaftsverhältnis. Anarchie ist nicht machbar, Ordnung muß nicht sein,
aber ergibt
sich ("normative Kraft des faktischen" auf einer unteren Ebene.
Recht ist die systematisierte Reflexion der
Gewaltverhältnisse auf die Umgangsformen oder
die Zustandsbeschreibung der sich aus Gewaltvermeidung
(Harmoniebedürfnis)
ergebenden Ressourcenverteilung. Recht konstituiert sich nicht aus
Gesellschaftsvertrag,
sondern ist die Essenz der Kapitulationsbedingungen in
Herrschaftsverhältnissen.
Anarchie und Recht sind Antagonismen. Aus diesem Naturgesetz ist letztlich
(auf
unterschiedlichen gedanklichen Wegen) gleichermaßen Naturrecht
und/oder
geschriebenes- gesetztes Recht extrahiert.
Für subjektives Recht zu streiten heißt also
entweder die bestehenden "Kapitulations-
Bedingungen zugunsten des Subjekts auszuschöpfen, oder diese (welche - wie
die
zugrundeliegenden Gewaltverhältnisse - durchaus nicht statisch sind) zugunsten
des
Subjekts zu beeinflussen oder zu verändern, im (sehr extremen) Ernstfall
durch
Veränderung der
Gewaltverhältnisse selbst.
Eine Instabilität, ein Defekt der
"Knautschzone" ist Unrecht.
© G. Becker