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Rechtmittel gegen Urteile und unliebsame Behördenentscheidungen.
(Thema am 28.1.2003)
Rechtsmittel, oder allgemeiner "Rechtsbehelfe"; das sind juristische
Oberbegriffe für
Berufung, Einspruch, Widerspruch, Beschwerde u.a. Möglichkeiten legaler
Gegenwehr bei
gerichtlichen oder behördlichen (Fehl-)entscheidungen.
Das Thema habe ich in Abschnitte unterteilt:
1. Rechtsmittel im Allgemeinen
2. Beispiel Berufung im Strafprozeß
3. Zivilverfahren
4. Rechtsbehelfe für Jedermann
5. Sonstige
Wenn jemand mit der Entscheidung eines Gerichts oder einer Behörde nicht
einverstanden
ist, soll er die Möglichkeit haben dagegen anzugehen und diese überprüfen zu
lassen.
Voraussetzung: Es betrifft ("beschwert") ihn selbst.
Andererseits soll irgendwann Ruhe & Frieden sein, also Rechtssicherheit
eintreten. Dies
geschieht entweder durch Einverständnis ("ich nehme das Urteil an")
oder nach Ablauf einer
gewissen Zeit (Frist).
Dann tritt endgültig "Rechtskraft" ein. Fairerweise muß der
Betroffene darauf hingewiesen
werden.
Wird das böswillig oder nachlässig versäumt, so gilt die Frist nicht. Im
Normalfall soll der
Betroffene Gelegenheit haben für einen Rechtsbehelf.
Hat der Betroffene selber versäumt sich zu kümmern, gibts manchmal (!)
trotzdem noch die
Möglichkeit die "endgültige" Rechtskraft zu durchbrechen.......in
derartigen Fällen wirds
jedoch hochkompliziert und Spezialistensache (!).
......etwa wie in dem ollen Kalauer:
kommt einer mitm halben Hähnchen zum Tierarzt und fragt:
"kann man da noch was machen ?"
Rechtsbehelf - darunter versteht man jedes von der Rechtsordnung in einem
Verfahren
zugelassene Gesuch, mit dem eine behördliche, insbes.
gerichtliche Entscheidung angefochten werden kann.
RechtsBehelf ist gegenüber dem RechtsMittel der Oberbegriff, da darunter auch -
förmliche
und formlose - Gesuche fallen, über die (zunächst) im gleichen Rechtszug
entschieden wird
(z.B.
Einspruch, Widerspruch, Erinnerung, Gegenvorstellung).
Rechtsmittel ist ein förmlicher Rechtsbehelf, durch den erreicht werden
kann, daß ein
höheres Gericht die angefochtene Entscheidung nachprüft.
Das Wesen des Rechtsmittels besteht im Suspensiveffekt (das statthafte, form-
und
fristgerecht eingelegte Rechtsmittel. hemmt i.A. die Rechtskraft) und im
Devolutiveffekt (das
Verfahren wird im höheren Rechtszug anhängig).
im Klartext :
1. die Entscheidung gilt erstmal nicht und 2. sie wird zur "Chefsache"
Rechtsmittel sind in allen Verfahrensordnungen vorgesehen, und zwar meist
Berufung,
Revision und Beschwerde.
Den meisten gerichtlichen Entscheidungen, auch vielen Behördenentscheidungen
folgt im
Anhang eine Rechtsmittelbelehrung.
Das ist oben erwähnte "Gebrauchsanleitung", ob und wie eine
Entscheidung durch ein
Rechtsmittel angefochten werden kann, sie umfaßt die Form, Frist und die
Stelle, bei der das
Rechtsmittel einzulegen ist.
Ein typisches Beispiel ist die Berufung im gerichtlichen Verfahren, etwa im
Strafverfahren.
Alois Karbunkel ist wegen Trunkenheitsfahrt ohne Führerschein zu 1 Jahr
Gefängnis verurteilt
worden, und zwar ohne Bewährung weils nicht zum ersten mal war.
Der Richter belehrt ihn über die Möglichkeit der Berufung.
Karbunkel hat nun 1 Woche Zeit dafür. Er kann zur Geschäftsstelle gehen
und dort die
Erklärung abgeben "Ich lege Berufung ein".
Er kann auch seinen Anwalt beauftragen, es in einem Brief schreiben , sogar per
Fax. Es muß aber 1
Woche später (am selben Wochentag ) beim Gericht eingegangen sein, es muß klar
sein gegen
welches Urteil (Datum , Aktenzeichen) und daß er es anficht. Auf das Wort
"Berufung" kommt es nicht
an.
Bekanntermaßen ist eine falsche Bezeichnung beim Rechtsmittel unschädlich
trotzdem ist die
richtige Einordnung von Bedeutung,....nicht ganz selbstverständlich......die
richtige
Einordnung erlaubt erst zu beurteilen, welche Frist und Form
..erforderlich ist, außerdem
gibts ab und zu Fälle wo 2 unterschiedliche Rechtsmittel wahlweise möglich
sind.
Auf weniger bekannte Beispiele (außer der Sprungrevision) komme ich
zurück.......
Zurück zum o.g. Verurteilten:
Er kann es an das Gericht schicken dessen Urteil ihm mißfällt oder an das
höhere Gericht welches
das Urteil überprüfen soll. Er kann zusätzlich begründen, evtl.
einschränken oder auch nicht.
Damit gilt das Urteil zunächst einmal nicht und die Akten gehen automatisch zur
Neuauflage
des Prozesses an das Berufungsgericht, welches ein paar Wochen später eine neue
Verhandlung durchführt.
In der Berufungsverhandlung wird nun, mit neuen Richtern die Sache erneut
behandelt, evtl.
Zeugenaussagen und andere Beweismittel nochmals geprüft und neu bewertet.
Dabei kann das Gericht nun das erstinstanzliche Urteil bestätigen oder
abändern...evtl. auch
freisprechen.
Schlimmer werden kanns nicht. Allenfalls zusätzliche Kosten können entstehen.
Anders wenn der Staatsanwalt Berufung eingelegt hat, weil ihm das Urteil zu
milde war. Um so etwas
zu verhindern, einigen sich manchmal Verteidiger und Staatsanwälte vorsorglich,
gemeinsam auf
Rechtsmittel zu verzichten.
Im Gegensatz zur Revision ist die Berufung eine Tatsacheninstanz, bei welcher
der gesamte
Sachverhalt neu geprüft werden kann. Ist auch deren Ergebnis für Karbunkel
unbefriedigend,
hat er die Möglichkeit der Revision.
Er kann also gegen das Berufungsurteil nochmal Rechtsmittel einlegen, ebenfalls
binnen 1
Woche.
Diese muß dann aber von einem Rechtsanwalt bearbeitet und begründet werden.
In der Revision wird am Sachverhalt nicht mehr gerüttelt.
Es wird nur noch geprüft, ob daraus die falschen Schlußfolgerungen gezogen
wurden, was die
Anwendung der Gesetze anbetrifft.
Dabei kann geprüft werden ob mit der richtigen Elle gemessen wurde, die
Strafgesetze richtig
ausgelegt wurden und auch ob alle Formvorschriften bei der Verhandlung und der
Vorbereitung
eingehalten wurden.
Im Zweifel verweist das Revisionsgericht zurück zur Neuverhandlung.
Nicht immer kann ein Verurteilter beide Rechtsmittelinstanzen in Anspruch
nehmen. Wenn
bereits (wegen schweren Kalibers) die 1. Instanz das Landgericht war, gibts nur
die Revision.
Auch in Jugendgerichtssachen läßt man nur eine Rechtsmittelinstanz zu.
Aber warum nur 1 Instanz in Jugendsachen ? (nur 1 Rechtsmittelinstanz
natürlich) .... wenn
ein Jugendprozeß durch sämtliche Instanzen ginge........wär am Schluß der
jugendliche
möglicherweise in Rente - er soll ja erzogen werden, solange er noch
"klein" ist.
Auch im Zivilprozeß gibt es Berufung und Revision. Die Spielregeln sind etwas
anders.
Ausnahmsweise ist eine Rechtsmittelbelehrung nicht vorgesehen. Die Frist beginnt
mit der
Urteilszustellung, nicht bei Verkündung.
Allerdings ist in Bagatellsachen keine Berufung möglich, derzeit liegt die
Grenze der
"Beschwer" bei 600 €, es sei denn das Gericht hat ausdrücklich die
Berufung zugelassen.
Die Revisionsgrenze lag früher bei 60.000 DM, diese Wertgrenze ist nun
aufgehoben.
interessant im Alltag ........(ziff.4) .....die Rechtsbehelfe Häufiger als die
Rechtsmittel gegen
Urteile begegnen uns im Alltag Rechtsbehelfe, im Zivilrecht z.B. der
Widerspruch gegen einen
Mahnbescheid, mitunter auch gegen eine einstweilige Verfügung.
Flattert ein Mahnbescheid ins Haus, so wird dieser (selbst wenn der Inhalt
haarsträubend
scheint) rechtskräftig (=gültig) wenn nicht innerhalb der 2 Wochenfrist
Widerspruch beim
Mahngericht eingeht.
Gerade hier gilt: "Wer sich nicht wehrt lebt verkehrt".
Allerdings nur dann wenn der Anspruch zu Unrecht erhoben wird. Dann kommts
nämlich zum
normalen Gerichtsverfahren, welches für den Verlierer wesentlich teurer wird.
Ebenfalls "Widerspruch" heißt der Rechtsbehelf gegen Anordnungen,
Gebote oder Verbote
der Verwaltungsbehörden.
Die Frist beträgt im allgemeinen 1 Monat nach Bekanntgabe der Entscheidung die
man anfechten
will.
Fehlt eine Rechtsbehelfsbelehrung hat man sogar 1 Jahr Zeit.
Nicht immer hat ein Widerspruch aber aufschiebende Wirkung. Sobald der Staat
Geld
will......muß man i.A. trotzdem erstmal (vorläufig) zahlen.
Es gibt Ausnahmen (Stichwort: § 80 VwGO); .......dies würde hier aber zu weit
führen.
Ein anderer geläufiger Rechtsbehelf ist der Einspruch. Das gebotene Mittel
gegen
Bußgeldbescheide, Strafbefehle, und Versäumnisurteile. Ebenfalls einzulegen
binnen 14 Tagen,
andernfalls tritt Rechtskraft ein. Begründung ist nur beim Versäumnisurteil
erforderlich, Bezeichnung
nicht so wichtig, aber eindeutig und pünktlich (vor Ort) muß er sein.
Entsprechendes gilt für den Einspruch gegen Steuerbescheid. Hier ist die Frist
allerdings 1 Monat ab
Zugang. Im Gegensatz zum Einspruch gegen Bußgeldbescheid oder Strafbefehl
sollte er begründet
sein.
Zu den Rechtsmitteln gehört auch die Beschwerde.
Sie richtet sich nicht gegen Urteile, sondern gegen wichtige Zwischen- oder
Nebenentscheidungen in
gerichtlichen Verfahren. Im Strafverfahren beispielsweise die Haftbeschwerde.
und zur meiner frage von vorhin (wahlweise rechtsmittel.........) Der
Inhaftierte kann wahlweise
die (neue) Überprüfung der UHaft durch den Haftrichter (mündliche
Haftprüfung) verlangen,
oder die Entscheidung über seine Inhaftierung vom übergeordneten Landgericht
herbeiführen.
In den einzelnen Verfahrensordnungen ist geregelt, wann eine Beschwerde
befristet
(sogenannte "sofortige B.") oder nach beliebiger Zeit zulässig ist.
Gelegentlich auch ob die
Beschwerde auch in tatsächlicher oder nur zur Überprüfung in rechtlicher
Hinsicht führt
("Rechtsbeschwerde") und bisweilen ein Mindestwert (z.b. 100 €).
Im übrigen gibts - mehr oder weniger gesetzlich geregelt - der Rechtsbehelfe
viele. Gegen
Entscheidungen der Rechtspfleger (zum Beispiel bei Kostensachen oder in der
Zwangsvollstreckung) heißen diese "Erinnerung", gegen Maßnahmen des
Gerichtsvollziehers
wiederum "Widerspruch".
Im übrigen gibts - mehr oder weniger gesetzlich geregelt - der Rechtsbehelfe
viele. Gegen
Entscheidungen der Rechtspfleger (zum Beispiel bei Kostensachen oder in der
Zwangsvollstreckung) heißen diese "Erinnerung", gegen Maßnahmen des
Gerichtsvollziehers
wiederum "Widerspruch".
Hier gilt wie bei bestimmten Arten der Beschwerde und beim Verwaltungsakt, daß
sichs der
Entscheidungsverantwortliche anders überlegen kann (das nennt man Abhilfe).
Andernfalls
geht u.U. die Sache (mindestens) 1 Etage höher.
weitere Stichworte:
Gegenvorstellung, Dienstaufsichtsbeschwerde, Nachholung des rechtlichen Gehörs,
Wehrbeschwerdeordnung, Wiedereinsetzung, Vollstreckungsgegenklage,
Wiederaufnahme.....
.......wären noch ausführlich zu behandeln, wenn denn die Zeit reichte ......
© G. Becker
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