Polizeiliche Maßnahmen bei der Strafverfolgung. Festnahme, Durchsuchung, Blutprobe und
Ähnliches.

(Thema am 16.7.2002)


Plötzlich und unerwartet (mehr oder weniger) tritt bisweilen die Staatsgewalt in (Uni-)Form vom
Polizeivollzugsbeamten in unseren privaten Alltag oder sogar ins private Nachtleben.

Zunächst eine Vorbemerkung: Aufgaben der Polizei und polizeiliches Handeln sind ein weites
Feld.  Vereinfacht kann man einteilen: a) Gefahrenabwehr und b) Strafverfolgung.

a) Rechte , Pflichten und Zuständigkeiten bei der Gefahrenabwehr sind in Vorschriften der
einzelnen Bundesländer geregelt, meist noch unterteilt in Verwaltungs- (Behörden-)aufgaben
und Vollzugs-(Polizisten-)dienst. Ausübung von Staatsgewalt und die Regelungen hierfür sind
zunächst einmal Ländersache, die Polizeiverlängerter Arm der Landesregierung bei der
Durchsetzung von eigenen Landesgesetzen oder von bundeseinheitlichen Regelungen (z.B.
StVO)
b) Aufgaben der Polizei bei der Strafverfolgung ergeben sich dagegen vornehmlich aus
Bundesrecht, Normen wie STGB, GVG und StPO. Die Polizei ist dabei verlängerter Arm der
Justiz. Ihre Aufgabe ist neben dem ersten Zugriff  (§163) die Ausführung von
Untersuchungshandlungen und die Unterstützung von Vollstreckungsmaßnahmen; vereinfacht
ausgedrückt: eben das, was (im Zusammenhang mit Strafverfolgung) schnell oder vor Ort oder
unter Zwang zu tun ist.

In der Praxis kann beides miteinander verbunden sein. Ein Streifenwagen wird zu einem
Verkehrsunfall mit  Verletzten gerufen. Zunächst werden die Beamten die Unfallstelle
absichern, evtl. noch medizinische Hilfe (wenn diese nicht schon schneller war) herbeirufen
(=Gefahrenabwehr), sodann erste Ermittlungen zum Unfall aufnehmen in Hinblick auf eine
spätere strafrechtliche Verfolgung des Verursachers.
Dabei werden (nebenbei) auch Feststellungen zur Sicherung von zivilrechtlichen Ansprüchen
getroffen.
Uns interessieren hier aber die Maßnahmen die in einem späteren Strafverfahren von
Bedeutung sind und daher in den Regelungsbereich der StPO fallen.

soviel als Vorrede........

Mit den hierbei typischen Situationen wollen wir uns im Weiteren beschäftigen, also mit dem,
was die Polizei im Vorfeld des strafgerichtlichen Verfahrens machen soll und darf und wie sich
Betroffene dabei verhalten können.

Dabei gelten feine Unterschiede, welche Maßnahmen gegen welche Beteiligte angebracht sind,
fest-genommen werden kann ein Verdächtiger, ein Zeuge kann nur fest-gehalten werden. Für
eine Blutprobe bei Nichtbeschuldigten bedarf es besonderer Voraussetzungen, ähnlich bei
Durchsuchungen.

Beispiel Alkohol im Straßenverkehr. Ergibt sich aus vorangegangenem Geschehen ( Unfall,
Schlangenlinien fahren o.ä.) oder aus Auffälligkeiten (Mundgeruch bei Verkehrskontrolle) der
Verdacht einer Straftat (Trunkenheitsfahrt) so kann eine Blutabnahme (§ 81a) angeordnet
werden.

Zuständig im Regelfall der Richter, in der Praxis, wenn dessen Entscheidung nicht rechtzeitig
herbeigeführt werden kann (="Gefahr im Verzug") der Staatsanwalt (meist auch nicht schneller)
oder seine "Hilfsbeamten", worunter mehr oder weniger die Polizei (Vollzugs- und
Kriminalpolizei) zu verstehen ist. Im Alltag also der kontrollierende Polizist selber, der mit
seiner Entscheidung gleichzeitig den Verdächtigten zum Beschuldigten "befördert".

Unter den üblichen Voraussetzungen kann letzterer auch mit unmittelbarem Zwang dem Arzt
zur Blutentnahme zugeführt werden.

Polizei und Betroffener können sich darauf einigen, es zunächst mit einem einfachen Alko-Test
zu versuchen, weder Teilnahme noch Ergebnis sind verbindlich.
Grundregel: Der Betroffene ist verpflichtet die ärztliche Blutentnahme zu dulden. Nicht mehr
und nicht weniger. Von Widerstand ist abzuraten.

Von jeglicher weiteren Mitarbeit (Auskunft, Laufen auf dem Kreidestrich) ist abzuraten, selbst
der Tonfall beim Antworten auf die ärztliche Frage nach Kinderkrankheiten kann gegen den
Beschuldigten verwendet werden ("lallt, lallt nicht"). Meist werden übrigens auch
Äußerlichkeiten (Krawatte offen, Reißverschluß hängt o.ä.) protokolliert.

Wer einmal die Protokolle einer Blutentnahme gelesen hat wird hier schmunzeln

Wer übrigens bei einer solchen Gelegenheit einen besonders souveränen Eindruck
hinterlassen will schießt u.U. ein Eigentor. Später wird ihm vorgehalten, daß er z.B. trotz 3%o
noch topfit und gentlemenlike der Ärztin geholfen hat den verklemmten Medikamentenschrank
zu öffnen, folglich also therapiebedürftiger Gewohnheitstrinker sein muß.

Es gibt schon einiges was man sich gefallen lassen muß........

Weiterhin muß in dieser und vielen anderen Situationen der Betroffene (auch unverdächtiger
Zeuge) die Personalienfeststellung ermöglichen. Hierzu kann jeder festgehalten werden, im
einfachsten Fall durch Vorzeigen des Ausweises zu erledigen (darin steht genau das was man
sagen muß, nicht mehr und nicht weniger), u.U. muß man auch noch weitere Überprüfung
(passiv) über sich ergehen lassen, erkennungsdienstlicher Behandlung kann man
widersprechen, insbesondere als unverdächtiger Zeuge.

Aktiver Widerstand ist auch hier nicht zu empfehlen. Generell ist einem Beschuldigten
Passivität (in Sprache und Handeln) zu empfehlen, ausgenommen Personalienangaben und
(höflichem aber deutlichen) Protest. Sind Protokolle zu unterschreiben, beachte man die
Ankreuzungen (Beschuldigter ist einverstanden /erhebt Widerspruch) und erbitte man sich
einen Durchschlag, insbesondere bei Sicherstellungen ist eine Quittung ("LÜ") Pflicht, wird
aber oft vergessen oder man wird auf später vertröstet.

Darauf findet sich dann auch eine Art Aktenzeichen ("Tagebuchnummer" o.ä.) unter dem man
(oder ein Anwalt) die Sache später weiterverfolgen kann.

Wird ein Beschuldigter vernommen, so ist er zur Aussage nicht verpflichtet; wem etwas
merkwürdig vorkommt (weil er schuldig ist oder weil er das Gefühl hat man wolle ihm was
anhängen) der sollte besser vorerst (!) jeglichen Kommentar zur Sache ( auch „harmloses" wie
"das Wetter bei der Tat" ) ablehnen und sich gleich oder später in den Schoß eines Anwalts
begeben.

Kein Mensch (egal ob Zeuge oder Beschuldigter) ist zu einer Aussage bei der Polizei
verpflichtet. Ich versuche einen Überblick darüber zu geben, was auf einen zukommen
kann......und was nicht.

Bei Gericht muß der Zeuge aussagen, dem Angeklagten steht es auch da frei. Manchmal kann
ein Geständnis vor Gericht durchaus von Vorteil sein und wird meist durch Milde im Urteil
honoriert. Ein Geständnis vor der Polizei wird meist nicht mehr bewirken als eine freundlich-
verständnisvolle Reaktion der Polizisten.

Aber: Wenige Ausnahmen : aktive Mitarbeit kann ! dem Beschuldigten in seltenen Fällen
nützen. Röhrchenblasen erspart u.U. die Prozedur der Blutprobe. In Drogensachen kann die
Mithilfe zur Ergreifung von Hintermännern (nur bei Erfolg) bis zur Straffreiheit führen.
Abgesehen von Minutenentscheidungen sollte derartiges aber mit einem Anwalt besprochen
werden.

Lügen (Fachausdruck : Schutzbehauptungen) ist meist ebenso gefährlich wie eine freiwillige
Lebensbeichte.
Deine Rede sei nicht       "Ja" oder "Nein"    sondern
"Kommentar nach Rücksprache mit meinem Anwalt".

Auch was man auf der Fahrt zum Verhör im Streifenwagen plaudert kann verwendet werden,
nämlich als Zeugenaussage des Polizeibeamten ders gehört hat. Im Gegensatz zu einem
Geständnis kann man das nicht widerrufen.

So ein unprotokolliertes Geplauder wird dann später als Vermerk in der Akte auftauchen

Durchsuchungen und (meist im Zusammenhang damit ) Beschlagnahmen sind ebenfalls
Maßnahmen die eigentlich auf richterliche Anordnung ("Durchsuchungsbefehl" ..in
Wirklichkeit: "Beschluß") zur Sicherung von Beweismitteln oder Festnahme von Flüchtigen
dienen. Wenns eilt und die richterliche Entscheidung Stunden oder gar Tage dauern würde,
kann auch der Staatsanwalt oder der Polizist als sein Hilfsbeamter die Anordnung treffen.
Auch hier wird der Verdächtige spätestens dadurch zum Beschuldigten; eine Durchsuchung
bei Dritten ist nur ausnahmsweise (Verfolgung Flüchtender) statthaft.

Liegt ein richterlicher Beschluß vor, ist er dem Betroffenen auszuhändigen, ebenso Protokolle
von den Beschlagnahmen (sichergestelltes kann vorher oder nachher beschlagnahmt werden).
Alles was nicht vorher vom Richter angeordnet wurde kann/muß  nachträglich gerichtlich
überprüft werden.

Wird ein Gegenstand beschlagnahmt (z.B. einblutiges Messer) so kann der Eigentümer (vom
Gericht) verlangen, es zurückzubekommen.
Ist mit dem Messer kurz zuvor die Schwiegermutter umgebracht worden und das Messer in
Wirklichkeit ein fremdes, sollte man mit der Forderung nach Rückgabe allerdings
zurückhaltender sein.
Auch intime Schriftstücke können beschlagnahmt werden (allerdings ist es dem Polizisten
nicht unbedingt erlaubt diese genüßlich zu studieren). Es können auch Dinge sichergestellt
werden nach denen überhaupt nicht gesucht wurde, die aber miteiner andern Straftat
zusammenhängen (sog. Zufallsfunde), z.B. bei der Suche nach Rauschgift im Keller wird eine
Gelddruckpresse gefunden.

Grundregel bei Durchsuchung und Beschlagnahme: Darauf achten, daß alles quittiert wird was
mitgenommen wird aber auch nicht mehr, möglichst mit Aktenzeichen (und wegen späterer
Recherchen). Es soll auch schon vorgekommen sein, daß Dinge "gefunden" wurden die vorher
garnicht da waren..........hier hilft nur ein neutraler Zeuge, insbesondere bei Durchsuchung in
Abwesenheit ist die Polizei gehalten jemand hinzuzuziehen (notfalls auch eine neugierige
Nachbarin).

Fragen wem was gehört kann man später klären ...Aussagen hierzu sollte man nicht übereilen,
nach Möglichkeit den Anwalt herbeirufen oder zumindest Telefonkontakt zum Anwalt während
der Durchsuchung herstellen/lassen).
Da bei nächtlichen Hausdurchsuchungen die Anwaltsbüros meist geschlossen sind gibt's
hierfür in manchen Städten Notrufnummern. Nach der Durchsuchung einer Wohnung sollte
man mit einer Polaroidkamera und/oder einem Zeugen dokumentieren, welche Schäden
angerichtet sind. Pulververschmierte Schränke, aufgeschnittene Teppichböden und Polster,
aufgebrochene Türen usw. sind keine Seltenheit. Putzfrau holen und Bezahlung quittieren
lassen, eigener Schweiß wird nicht erstattet.

Auch bei Festnahmen, oder Einladungen zum Verhör (Vorladungen) kann und sollte ein Anwalt
zugezogen werden. Vernehmungen zwischen Tür und Angel braucht sich niemand gefallen zu
lassen, Vorladungen zum Verhör zu folgen ist reine Anstandspflicht, man kann's auch lassen.

Das einzige worauf dabei die Polizei bestehen kann ist die Angabe der Personalien, die meist
bereits auf dem Umschlag mit der Ladung stehen. In krassen Fällen kann man mit dem
Streifenwagen abgeholt werden und muß nach Verweigerung der Aussage wieder nach Hause
laufen.
Vornehm und zweckmäßig ist daher ein Anruf des Inhalts daß man nicht auszusagen
beabsichtige und notfalls einen Anwalt konsultieren werde. Das gilt auch bei Vorladung "als
Zeuge" (es sei denn vom Staatsanwalt) oder "als Betroffener" (so heißt der Beschuldigte im
Bußgeldverfahren).

Härtester Eingriff ist wohl die Festnahme. (Festhalten zur Personalienfeststellung ist nur
statthaft solange die Klärung dauert , absolutes Maximum 12 stunden). Festnahmen mit oder
ohne Haftbefehl enden spätestens 24h des nächsten Werktages vor dem Richter, oft vorher
durch Freilassung (letzteres eher wenn man keine Beichte abgelegt hat).

Häufig stellt sich aber auch heraus, daß die "plötzliche und unerwartete" Festnahme Mannes,
Sohnes, Bruders nichts anderes war als die  Abholung zu einer längst fälligen Straf- oder
Ersatzhaft (nach vorausgegangenem Urteil, nach monatelangem Hin und Her wegen nicht
bezahlter Geldstrafe oder Strafzettel). Hierbei spielt meist eine Mischung aus Schlampigkeit
und maroden Briefkastenverhältnissen, manchmal auch Irrtümern eine Rolle.

So etwas kommt leider sehr oft vor.

Meist ist einzige Abhilfe die Auslösung durch sofortiges Bezahlen der fälligen Geldstrafe. Oft
vergeht mindestens ein unerfreuliches Wochenende hinter Gittern (solche Festnahmen
erfolgen oft am ruhigen Samstagmorgen) bis jemand von der Verwandtschaft montags bei der
Gerichtskasse bezahlt hat und die Entlassung bewirken kann.

Noch übler kann's bei Haftbefehlen auswärtiger Gerichte zugehen, weil sich der Ergreifung dann 
bis zu einer Woche Unerreichbarkeit im Gefangenentransport  querdurch Deutschland anschließt.

Aber zurück zum Ermittlungsverfahren:

Zusammenfassend schlage ich vor, in solchen Situationen so passiv wie nur möglich zu
bleiben, verbal sich auf Proteste aller Art zu beschränken, Quittungen und Kopien zu sammeln,
möglichst ein Aktenzeichen zu ergattern, sich bei nächster Gelegenheit mit dem Anwalt in
Verbindung zu setzen oder verbinden zu lassen, jegliche Antworten auf die Zeit nach dem
Anwaltsgespräch zu verschieben, keinerlei aktiven Widerstand zu leisten, mithin sich zu
verhalten wie ein höflicher Stummer mit Personalausweis und Protestschild.

Sollten in derlei Situationen Polizisten einmal Ihre Befugnisse überschreiten und Rechte des
Bürgers verletzen, was selten aber bisweilen vorkommen mag, empfiehlt es sich es im
Augenblick bei (deutlichen) Protest zu belassen und später auf die Sache zurückzukommen.
Zwar platzt nicht gleich ein ganzer Prozeß wegen Formfehlern (amerikanische Verhältnisse)
aber u.U. bringts Pluspunkte in der Endabrechnung ein.

Fühlt man sich arg und bösartig auf den Schlips getreten und kann den Vorfall beweisen, kann man
sich später mit einer Dienstaufsichtsbeschwerde gegen den handelnden Beamten revanchieren, der
wenns kein Einzelfall ist dann ziemlich lange auf die nächste Beförderung/Besoldungserhöhung 
warten wird. Sich mit gestreßten Polizisten eine Schlägerei zu liefern, dürfte hingegen kaum auf 
Ruhm und Anerkennung stoßen.

last not least noch zu erwähnen:

Nach dem Strafverfolgungsentschädigungsgesetz sind Schäden, insbesondere die
Anwaltskosten bei unrechtmäßigen Freiheitsentziehungen, Durchsuchungen und
Beschlagnahmen vom Staat zu erstatten.

Das Verfahren hierzu ist etwas kompliziert, aber bewährt.


  ©          G. Becker

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