Nötigung  im Verkehr, bei Demos & im Alltag


(Thema am  9.11.2004)


Sie haben ihre liebe Not die Juristen.......

Notwehr, Notfrist, Notstand, Notgemeinschaft, Notzucht usw.

sowie die Nötigung, unser heutiges Thema


Wegen Nötigung wird bestraft, wer einen anderen rechtswidrig ("verwerflich") mit Gewalt
oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder
Unterlassung nötigt (§ 240 StGB).

Damit soll geahndet werden, daß jemand einen andern in unerlaubter rüder Weise in seiner
Willens- und/oder Handlungsfreiheit einschränkt.

Es kommt alltäglich und derartig häufig vor daß man sich von irgend jemand oder durch
irgendeinen Umstand zu irgendwas genötigt fühlt, daß es gravierender Einschränkungen
bedarf um daraus eine brauchbare Schublade fürs Strafrecht zu machen.

Dies um so mehr, als allein der Begriff "Gewalt" in der Umgangssprache und im Strafrecht
fast beliebig eingeengt oder ausgedehnt werden kann.

Die wichtigste Einschränkung findet sich daher in Absatz 2 des Nötigungsparagraphen:

Rechtswidrig ist die Tat, wenn die Androhung der Gewalt oder des Übels zu dem
angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist.

Sobald die Nötigung auf Hab und Gut abzielt, kommen wir in den speziell geregelten
Bereich von Raub und Erpressung; ähnlich ist der Schutz der sexuellen Selbstbestimmung
ein eigenes Kapitel - sexuelle Nötigung und Vergewaltigung; diese Spezialbereiche mit
eigenen Strafkatalogen interessieren uns heute nur am Rand, entsprechendes gilt für
Delikte im Verkehr (auch o.g.).

Alltäglich sind dagegen z.B. Nötigungshandlungen im Straßenverkehr oder z.B. "russisch"
Inkasso (Extreminkasso).

Diskussionsstoff bieten Demonstrationen mit Sitzblockaden, kriminelle
Entmietungsmethoden, extreme Druckkündigungen, Auseinandersetzungen mit
Streikposten, und aktuell: Nötigung im Amt (Fall Daschner) - letzteres verbunden mit
erhöhter Strafandrohung.

Einfache Nötigungsfälle werden im Volksmund oft als "Erpressung" bezeichnet; in der
Juristensprache wird der Begriff "Erpressung" jedoch nur verwendet wenn es um zählbare
Geldwerte geht.

Beispiel 1 : Pantoffelheld Paul wird von der Schwiegermutter beim Plätzchenklau aus der
ehelichen Weihnachtsgebäckkiste erwischt.

Sie fordert ihn auf , ihren Mülleimer mit runterzunehmen, andernfalls werde sie alles der (als
rabiat bekannten) Ehefrau erzählen.

Nötigungsmittel ist hier nicht Gewalt, sondern die Drohung mit einem empfindlichen Übel
(Ärger mit der Frau), genötigt wird zu einer Handlung (nämlich das Heruntertragen des
Mülls).

Die Denunziation für sich wäre unfein, indes nicht verwerflich, ebensowenig das Bedürfnis
einer alten Frau den Müll loszuwerden, indes die Zweck-Mittel-Relation könnte man als
verwerflich ansehen, da die Schwiegermutter einen ihr nicht zustehenden Vorteil aus ihrem
Schweigen ziehen will, demzufolge ist rechtswidrige Nötigung anzunehmen, falls Paul
gegen seinen Willen dem Ansinnen (notgedrungen) nachkommt, andernfalls versuchte
Nötigung.

Fall 2 : Paul, der seinen mutigen Tag hat, klemmt statt dessen den Mülleimer unter die
Klinke der Toilettentür und fordert die dort nun eingesperrte Schwiegermutter auf,
aufzugeben und nix zu verraten.

Nötigungsmittel ist diesmal Gewalt, wobei es weniger auf die Kraft ankommt, die Paul
gebraucht hat um den Mülleiner unterzuschieben, als auf die Kraft, welche die
Schwiegermutter nun bräuchte um sich aus der mißlichen Lage wieder zu befreien, genötigt
werden soll sie zu einem Unterlassen (dem Erzählen). Die Zweck-Mittel-Relation
(Schweigermutter durch Einsperren zum Schweigen bringen) ist sicherlich verwerflich.

Variante 3 : Die eingesperrte Dame bittet Paul höflich sie unverzüglich zu befreien,
andernfalls sie ihn wegen Freiheitsberaubung anzeigen werde.

Diese höfliche Bitte ist eine Drohung mit einem empfindlichen Übel, die Paul zu einer
Handlung zwingen soll.
Da die Anzeige wegen Freiheitsberaubung aber in angemessenem Zusammenhang mit dem
tatsächlichen Geschehensablauf steht, ist die Zweck-Mittel-Relation nicht verwerflich, sondern 
als "sozial erträglich" anzusehen, m.a.W. diesmal liegt keine strafbare Nötigung vor.

Diese Beispielsfälle sind natürlich unrealistisch und frei erfunden. Im Alltag der
Obergerichte stellt sich der Nötigungstatbestand anders dar.

Fall 4 : Am Tor einer Kaserne, just als eine Panzerkolonne (welche in ein befreundetes
Kriegsgebiet ausgeflogen werden soll, um dort Frieden zu erhalten) ausfahren will, setzt
sich Friedensaktivist Fabian mitten auf die Strasse und blockiert dem hilflosen Führerpanzer 
und der ganzen nachfolgenden Kolonne die Weiterfahrt.

Bis vor etwa 15 Jahren hat die Rechtsprechung in solchen Fällen von Nötigung Gewalt
gegen den Panzer, respektive dessen Fahrer angenommen.

Klassisch kann Gewaltanwendung derart sein, daß sie den Gezwungenen überwältigt, d.h.
seinen Willen völlig ausschaltet (vis absoluta), so bei Entführen in einem Kfz oder
Vergewaltigung einer Frau; darunter fällt auch die Anwendung narkotischer Mittel oder 
Hypnose ohne Wissen und Wollen des Betroffenen.

Sie kann aber auch den Betroffenen durch eine u.U. nur mittelbare Beeinflussung zu dem
vom Täter gewollten Verhalten treiben (vis compulsiva), so durch Einsperren oder durch
Bedrohen mit einer Waffe.

In den o.g. Nötigungsfällen arbeitete man mit Hilfe des sogenannten erweiterten
Gewaltbegriffs: Gewalt ist Kraftentfaltung, die körperlichen oder psychischen Zwang
auslöst, der körperlich empfunden wird.

In diesem Sinne wird der Panzer vom davor sitzenden Fabian durch psychische Gewalt
genötigt. Da Gewalt (nicht nur Drohung) vorliegt, wäre die Handlung nur ausnahmsweise (z.
B. bei Notwehr) nicht verwerflich.

Der Panzer soll gestoppt werden, die Erhaltung des Friedens ist "nur" ein Fernziel des
Blockierers. Also strafbare Nötigung. Fernziele können nur bei der Strafzumessung
berücksichtigt werden.

Das Verfassungsgericht hat mittlerweile (zum Leidwesen der Strafrichter und der
Rabulistiker in der Literatur) entschieden, daß bei der Nötigung dieser "erweiterte
Gewaltbegriff" nicht anzuwenden ist, ebenso, daß auch bei "Gewalt" als Nötigungsmittel
noch nach der Verwerflichkeit zu fragen ist, also Motive nicht nur als "mildernde Umstände"
zu werten sind.

Daher hat sich die Rechtsprechung etwas angepaßt. Nach heutigen Stand wird Fabian nicht
wegen Nötigung des Führerpanzers verurteilt werden........

........ allerdings begeht er eine Nötigung an den restlichen Panzern der Kolonne, die ja nun
wegen eines echten körperlichen Hindernisses (nämlich der wegen ihm steckengebliebene
Führerpanzer)

nicht psychisch, sondern physisch an der Weiterfahrt gehindert sind.


Weder durch psychische noch physische Gewalt genötigt war offensichtlich der
Atomtransportzug, der in diesen Tagen einen Protestierer welcher sich an die Schienen
gekettet hatte schlichtweg überfuhr.

Nach der oben erwähnten Rechtsauffassung käme hier jedoch versuchte (!) Nötigung des
Zugführers durch den bedauernswerten Demonstranten in Betracht. .......... :-(((

Noch zur Problematik der Sitzblockaden:

Die Rechtsprechung verschließt sich nicht ganz der Notwendigkeit, das Rechtsgut der
Fortbewegungsfreiheit (Heilige Kuh: Fließender Verkehr) gegenüber dem
Demonstrationsrecht abzuwägen.

Daß mit Demonstrationen meist Verkehrsbehinderungen einhergehen, ist hinzunehmen.

Zur rechtswidrigen Nötigung sollen diese erst dann werden, wenn die Verkehrsbehinderung
zum erklärten Zweck derselben werden.

Auch die Blockade einer Straßenkreuzung für kurze Zeit (die Spanne geht von einer
Ampelphase bis 15 Minuten) ist noch hinzunehmen.

Mißbilligt wird die gezielte Verkehrsblockade als Mittel der Meinungsäußerung oder gar als
Druckmittel etwa gegen Verkehrsbetriebe ("Fahrpreisdemos"). Nach § 111 StGB ist dann
auch der Aufruf dazu (Flugblätter) strafbar.

Oft wird dann auch das Nötigungsmittel unter einem doppelten Aspekt gesehen: Zunächst
liegt Gewalt vor (durch die körperliche Blockade), sodann tritt die Drohung (mit dem Übel
diesen Zustand beliebig fortzusetzen) hinzu.

Profanes Beispiel (andauernde Sitzblockade):

Dumpfback besetzt die einzige Toilette länger als erforderlich.

Dem an die Tür hämmernden Proll erklärt D, nicht öffnen und herauskommen zu wollen bis
er mit der Zeitung fertig wäre, Basta.........

Nötigungsmittel ist die Drohung die Aussperrung fortzusetzen, Nötigungserfolg die
erzwungene Duldung.

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Neben der Konstellation Mensch gegen Panzer (oder Zug) beschäftigt sich die
Rechtsprechung zur Nötigung zum großen Teil mit Fällen aus dem Straßenverkehr: KfZ
gegen KfZ oder KfZ gegen Mensch.

Das Auto eignet sich hervorragend dazu, als Mittel der Gewalt oder Drohung eingesetzt zu
werden.

So kann sich ein Autofahrer strafbar machen, der einen anderen auf der Autobahn
ausbremst oder durch seine absichtliche Langsamfahrt auf der linken Fahrspur andere
nicht überholen läßt

(aber nur wenn im Einzelfall das Fahrverhalten absolut "sozial unverträglich" ist).

Genauso macht sich ggf. strafbar, wer mit Lichthupe, gesetztem Blinker und dichtes
Auffahren versucht, sich den Weg zu bahnen, ferner greifen bei diesen Fallkonstellationen
u.U. § 315c und natürlich (untergeordnet) Verkehrsordnungswidrigkeitsnormen.

Beliebte Spielplätze für Verkehrsrowdies sind auch Parklücken.

Das langsame Zufahren auf eine Person, die eine Parklücke "freihält" ist dann verwerflich,
wenn das Fahrzeug als Mittel dafür eingesetzt wird, die Person von der Fahrbahn zu
befördern.

Es gibt zwar auch Gerichtsentscheidungen, die sagen, daß das Vertreiben aus der
Parklücke nicht verwerflich und daher keine Nötigung sei.

Das soll (nur in Ausnahmefällen) denkbar sein, wenn der Autofahrer es schafft, den
Fußgänger allenfalls zu berühren, ohne ihn dabei anzustoßen oder gar zu verletzen.

Umgekehrt soll das Freihalten einer Parklücke durch einen Fußgänger gegenüber dem
fremden Autofahrer keine Nötigung sein, weil dieser nicht an der Weiterfahrt sondern nur
mit verhältnismäßig geringer Gewalt an der Einfahrt in diese eine Lücke gehindert wird.

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Wie viele anderen Straftaten kann die Nötigung nicht nur durch aktives Tun sondern auch
durch Unterlassen begangen werden, davon zu unterscheiden ist der weit interessantere
Fall der Nötigung durch Drohen mit einer Unterlassung.

Bei der Beurteilung der Drohung stellt man deren Wirkung auf das Opfer in den
Vordergrund.

Beispiel : Der Sachbearbeiter einer Bank droht der jungen Frau damit den in Aussicht
gestellten Kredit nicht zu genehmigen, falls Sie ihm ein Schäferstündchen verweigert.

Hier wäre sexuelle Nötigung nach § 177 ("Vergewaltigungsparagraph") nicht anwendbar
(weil dort Gewalt oder Bedrohung von Leib und Leben oder völlige Schutzlosigkeit
vorausgesetzt werden).

Wohl aber wäre ("sexuelle") Nötigung nach § 240 grundsätzlich denkbar.

Allerdings schränkt man dahingehend ein, daß einer "einfachen" Willensbeeinträchtigung
ein "Selbstbehauptungswille" des Opfers entgegensteht, das angedrohte Übel also
"empfindlich" auch im Verhältnis zum angestrebten Nötigungserfolg ist.

M. a. W. man sagt: bis zu einer gewissen Grenze muß das Opfer auch "Nein" sagen können.

(also nicht Nötigung: "wenn Du mir nicht zu willen bist, mache ich keinen Abwasch")


Gegenbeispiel: Im (ähnlichen) Fall eines Ladendetektivs wurde dessen Verhalten als
Nötigung gewertet.

Dieser hatte (obendrein wahrheitswidrig) vorgespiegelt, er könne die bereits eingeleitete
Strafanzeige gegen eine junge Ladendiebin abwenden, wenn diese sich mit ihm einließe.


Wo die Konjunktur, die Zeit oder die Gegend danach ist treiben Grundstücksspekulanten ihr
Unwesen.

Im Konflikt zwischen hartleibigen Mietern und Sanierungs- oder Abrißinteressen kommt es
zuweilen vor, daß dem Räumungsinteresse durch kleine oder große Schikanen Nachdruck
verleihen wird.

Speziell die Methode des Wasserabdrehens oder des Kappens der Stromversorgung u.ä.
können als Nötigung geahndet werden.

Die Strafandrohung verpufft allerdings, wenn (je nach Abrechnungsart) der Vermieter
einfach die Stromrechnung des E-Werks solange nicht zahlt, bis von dort aus die
Versorgung eingestellt wird.

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Als Sondervorschriften wären noch einige Nötigungstatbestände gegenüber
Verfassungsorganen zu erwähnen, z. B. § 105 (Parlamentsnötigung) ....Schema etwa:

Aktivisten der Aktion rettet die Wälder besetzen für längere Zeit sämtliche Toiletten im
Bundestag aus Protest und für den Erlaß eines Gesetzes gegen die Abholzung zur
Gewinnung von Toilettenpapier.....


Zum Abschluß noch der Hinweis auf einen aktuellen Fall der schweren Nötigung gem. § 240
IV:

Bereits im März hatten wir uns hier mit dem Fall Daschner unter dem Aspekt polizeilicher
Verhörmethoden beschäftigt. Knapp 17 Monate nach dem Mord an dem entführten Schüler
Jakob von Metzler ist gegen den Frankfurter Vize-Polizeipräsidenten Wolfgang Daschner
Anklage erhoben worden.

Der Beamte hatte angeordnet, dem Verdächtigen Magnus Gäfgen Gewalt ("sehr heftige
Schmerzen") anzudrohen, um das Versteck der Geisel zu erfahren. Schon die Drohung
allein wirkte.

Innerhalb der nächsten 25 Minuten legte Gäfgen ein umfassendes Geständnis ab. Statt den
Ermittlern zu verraten, wo er Jakob versteckt hielt, konnte Gäfgen nur noch sagen, wo sie
die Leiche des Entführten finden würden.

Der Mörder des Bankierssohns von Metzler ist mittlerweile verurteilt und verbüßt eine
lebenslange Strafe. Nun aber soll ein Gericht entscheiden, ob sich auch der Polizist
Daschner und der 50-jähriger Beamte, der Gäfgen gedroht hatte, schuldig gemacht haben.

Er wird wegen Verleitung zur Nötigung unter Mißbrauch der Amtsbefugnisse ( § 240 IV )
angeklagt

Der mit Spannung erwartete Prozeß dazu soll nun in wenigen Tagen vor dem Landgericht in
Frankfurt beginnen.

Wir harren der Berichte über dessen Verlauf und Ausgang.


Anm.: Daschner wurde hernach schuldig gesprochen , allerdings mildestmöglich
(Verwarnung mit Strafvorbehalt) verurteilt.


  ©          G. Becker

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