Luftschutz in Friedenszeiten, Abschuß entführter Flieger, neues Luftsicherheitsgesetz.

(Thema am 16.12.2003)


Im Ernstfall können entführte Passagierflugzeuge in Deutschlands Luftraum abgeschossen 
werden, um schlimmeres zu verhindern. Aber wann liegt ein Ernstfall vor, und wer entscheidet
darüber? Schützt diese Maßnahme wirklich vor Terroranschlägen?

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Ein alter Klempnerwitz, etwa anläßlich einer Rohrverstopfung mit Toilettenüberschwemmung
im Hochhaus, lautet:  Alles Gute kommt von oben. Hieraus entstehende Probleme sind
technisch und rechtlich indes zu meistern, ethische Probleme entstehen kaum.

Die Abwehr terroristischer Angriffe aus der Luft hingegen ist wesentlich schwieriger:
technisch, ethisch und rechtlich.

In Kriegszeiten, in der Konstellation Feind gegen Feind, Luftangriff gegen Luftabwehr
erledigen dies die Militärs mit den ihnen zur Verfügung stehenden Mitteln  unter Inkaufnahme
sogenannter Kollateralschäden, u.U. auch unter beabsichtigter Einbeziehung der passiven
Bevölkerung in die Zielvorgaben.

Ethische und rechtliche Fragen in diesem Zusammenhang werden i. A. ungeachtet  ihrer
Ausformulierung sozusagen technisch beantwortet.

Bei der modernen Form terroristischer Angriffe aus der Luft (11.September, geisteskranker
Flieger über Frankfurt) besteht hingegen Regelungsbedarf.

Wer soll/darf/kann/muß mit welchen Mitteln

a) langfristig vorsorglich

und b) besonders in der akuten Gefahrensituation

wie handeln ?

Eine gesetzliche Regelung hierzu ist in Arbeit, ein Entwurf der Bundesregierung liegt seit
November vor (Luftsicherheitsgesetz,   Kernstück ist § 14, s.u. )

Eine Kommando-Leitstelle für die praktische Luftabwehr ist bereits eingerichtet. Phantom-
Jäger der Bundeswehr stehen in Bereitschaft; wozu überhaupt noch ein Gesetz ?
 

Vor gewalttätigen Angriffen jeder Art in Friedenszeiten die Bevölkerung zu schützen ist
Aufgabe der Polizei (der Länder); m.a.W. nach Gesetzeslage zunächst einmal das
nächstgelegene örtliche Polizeirevier, bei terroristischen Angriffen beispielsweise durch
Tretbootfahrer, Selbstmordattentätern auf Luftmatratzen auch die Wasserschutzpolizei.

Länderhoheit bei der Polizei ist vom Grundgesetz gewollt, Ausnahmen Grenzschutz,
Küstenwache, Zoll, Bundeskriminalamt (die mit den feinen Anzügen).

Andererseits untersteht die Luftverkehrsverwaltung dem Bund, etwa in der Art der StVO.

Wo nun die örtliche Polizei technisch nicht in der Lage ist, mit einem fliegenden Objekt fertig
zu werden kann sie z.B. die Hilfe der Streitkräfte in Anspruch nehmen (Art. 35 GG).

Genaugenommen gilt dies nur für besonders schwere Unglücksfälle und Naturkatastrophen
(nicht für einen einzelnen Segelflieger oder ein sprengstoffbeladenes Modellflugzeug)

-  indes hält man (zumindest die derzeitige Bundesregierung) die Vorschrift für hinreichend
dehnbar, indem man die Vorsorge einbezieht.

1) Zur Verhinderung des Eintritts eines besonders schweren Unglücksfalles dürfen die
Streitkräfte im Luftraum Luftfahrzeuge abdrängen, zur Landung zwingen, den Einsatz von
Waffengewalt androhen oder Warnschüsse abgeben.

 (§ 14 LuSiG)

Da dies gem. § 228 BGB, § 34 StGB eigentlich jedermann darf, wäre es nichts besonderes dies
auch der Bundeswehr zu gestatten.

Indes ist (neben privaten Flakgeschützbesitzern) praktisch nur die Bundeswehr hierzu auch in
der Lage, und nun verfassungsrechtlich nicht mehr auf den Hilferuf einer Landesregierung
(sei diese nun hellwach oder auch nicht) angewiesen.

Andererseits hat nun die jeweilige Landesregierung auch in der Frage ob die Bundeswehr in
ihrem Luftraum irgend etwas vorsorglich beschießt oder nicht nix mehr zu sagen. 

4) Die Maßnahme nach Absatz 3 kann nur der Bundesminister der Verteidigung oder im
Vertretungsfall das zu seiner Vertretung berechtigte Mitglied der Bundesregierung anordnen.

Im Übrigen kann der Bundesminister der Verteidigung den Inspekteur der Luftwaffe generell
ermächtigen, Maßnahmen nach Absatz 1 anzuordnen; m.a.W. Warnschüsse darf derzeit der
Luftwaffenboß befehlen, Abschüsse nur Struck oder ersatzweise Fischer.

Damit wären die Zuständigkeitsfragen geklärt. Die technische Einsatzbereitschaft ist, wie
oben angedeutet bereits hergestellt. Heikler ist die Frage wieviel nun den Zuständigen erlaubt
sein soll.

Nach den Grundsätzen des Notwehrrechts kann gegen den Angreifer (Lenker des Flugzeugs
o.ä.) vorgegangen werden.

Wenn etwa ein einzelner Terrorist, aber auch ein Geistesgestörter, schlimmstenfalls sogar ein
"Crash-Kid" sich mit einem vollgetankten Fluggerät in eine Menschenmenge zu stürzen
anschickt, würde es von unserer Rechtsordnung ohne weiteres gebilligt, diesen wenns nicht
anders geht vor Erreichen seines Zieles abzuschießen.  

Ethisch und rechtlich schwieriger wirds wenn z.B. ein Kidnapper einen vollbesetzten Jumbo
(ca. 250 Personen)

a) in ein vollbesetztes Fußballstadion, Opernhaus, Bürohochhaus, Plattenbauviertel lenkt.

b) an einem Freitagnachmittag den Reichstag, nachts das Völkerschlachtdenkmal oder den
fast fertigen 1-Milliarde Neubau der Deutschen Bank im Gewerbegebiet ansteuert.

oder

c) die eine Hälfte der Sicherheitsexperten vermutet eine Lösegeldentführung nach Grönland,
die anderen sind überzeugt Ziel sei ein großes Warenhaus im Sommerschlußverkauf.


hierzu heißt es im Gesetzentwurf:


3) Die unmittelbare Einwirkung mit Waffengewalt ist nur zulässig, wenn nach den Umständen
davon auszugehen ist, daß das Luftfahrzeug gegen das Leben von Menschen eingesetzt
werden soll, und sie das einzige Mittel zur Abwehr dieser gegenwärtigen Gefahr ist.
(sogenannte ultima ratio)


Abgesehen vom Kopfzerbrechen der Ethiker über die Frage obs denn gut oder böse sei 250
Menschen mit einem Schuß zu töten, um -unterstellte- 500 oder 5000 zu retten,
wird neben dieser Hauptdiskussion ein anderer wichtiger Aspekt m. E. vernachlässigt.

Wenn sich die Frage über einem einsamen Steppengebiet stellt bleibt es bei der Entscheidung
w.o. auf dieser Grundlage.

Wie aber, wenn noch Dritte und Vierte (das Wohngebiet über dem das abgeschossene
Flugzeug zwangsläufig abstürzt) betroffen sind.

Dies Problem ist keineswegs akademisch oder spitzfindig hergeholt. Die Entscheidung über
den Abschuß soll schließlich nach der Konstruktion eine "ultima ratio" sein, naturgemäß also
erst spät, nach dahinfahren aller anderen Hoffnungen gefällt werden.

Da ist die Wahrscheinlichkeit hoch, daß in der Nähe des vermeintlichen Ziels nicht nur Steppe
oder unbewohnter Wald ist.

m.a.W. die Gefahr ist hoch, daß schlimmstenfalls der Flieger über einem Wohngebiet
abgeschossen wird um z. B. einen Büroturm zu retten.

Während die Passagiere kraß gesagt so oder so hin gewesen wären, wird hier die
Ermächtigung erteilt, zu entscheiden, ob statt der Anwesenden in einem Büroturm (Zielobjekt)
lieber die Bevölkerung einer Wohnsiedlung (Absturzfläche) drauf gehen soll, und zwar von
einem Bundeswehrpiloten vor Ort nach Erteilung der Feuererlaubnis.

Der Regelungsteil  hierzu ist nicht sonderlich befriedigend.

2) Von mehreren möglichen Maßnahmen ist diejenige auszuwählen, die den Einzelnen und die
Allgemeinheit voraussichtlich am wenigsten beeinträchtigt.

Die Maßnahme darf nur so lange und so weit durchgeführt werden, wie ihr Zweck es erfordert.
Sie darf nicht zu einem Nachteil führen, der zu dem erstrebten Erfolg erkennbar außer
Verhältnis steht.


Schlußbemerkung:

Der Gesetzentwurf besteht nicht nur aus diesem "Kernparagraphen 14", er enthält u.a.
vorsorgliche Regelungen für die Sicherheitsmaßnahmen an Flughäfen,

diverse technisch-organisatorische Vorschriften (polizeiliches Führungszeugnis für
Gepäckkontrolleure usw.) im engeren und weiteren Zusammenhang.

(Noch) nicht im Gesetzestext berücksichtigt ist übrigens der Aspekt des enteignungsgleichen
Eingriffs/Art. 14 III GG zu evtl. Sachschäden, von Personenschäden ganz zu schweigen.


  ©          G.Becker

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