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Vorladungen vor Gericht und Behörden sowie „blaue Briefe" - Was
tun ?
(Thema am 22.1.2002)
Wir beschäftigen uns hier mit Ladungen und amtlichen Zustellungen („blaue
Briefe").
Beides hängt zusammen: wenn amtlich Termine gesetzt oder Ultimaten (Fristen)
gestellt werden,
geschieht das meist nicht per einfacher Post sondern oft mit Einschreiben, noch
öfter mit den sog.
Zustellungen.
Klären wir 1. kurz den Sprachgebrauch,
dann 2. einige wichtige Grundregeln, hernach 3. einige Beispiele.
Sprachgebrauch
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Gemeinhin heißt es meist Einladung wenn man kommen darf, Vorladung wenn man
kommen muß.
Gesetzliche Regeln hierzu verwenden das Wort Ladung. Besteht Grund zur Annahme,
daß jemand
einer Ladung nicht Folge leisten wird, kann er im Extremfall abgeholt werden.
Das nennt man dann
Vorführung.
Unter Zustellung versteht man in der Umgangssprache das Überbringen von Briefen
oder Paketen
ins Haus, meist durch Post, Paketdienste, Boten oder Kuriere, erledigt durch
Einwurf in
Briefkasten, Ablage im Hausflur über Postfach, Nachbarn oder auch persönlich
über Telefon, Fax,
Email ersatzweise auch postlagernd mit oder ohne Abholbenachrichtigung.
In der Gesetzessprache ist mit Zustellung immer eine besondere
(förmliche) Übermittlungsart
gemeint.
Die Einzelheiten sind recht kompliziert und übrigens im Bereich der
Zivilprozessordnung kürzlich
ab 2002 neu gestaltet worden.
Häufigste Form im Alltag ist der blaue Brief von Gericht oder Behörde (z.B.
Bußgeldbescheid,
Ladung z. Gerichtstermin) der im Glücksfall persönlich vom Briefträger
ausgehändigt wird, meist
jedoch, da man nicht zuhause war vom Postamt abgeholt werden muß.
Gelegentlich kommt auch statt des Briefträgers ein Gerichtsvollzieher zu diesem
Zweck, eigentlich
der ursprüngliche Normalfall, heute in der Praxis nur wenn der sowieso in der
Nähe zu tun (gr) hat,
meist über die Post (Ersatzzustellung). Auf jeden Fall wird der Zustellungsakt
schriftlich
festgehalten (Zustellungsurkunde).
Wegen des besonderen Aufwands erfolgen förmliche Zustellungen i.A. nur wenn
Fristen in Lauf
gesetzt werden oder Termine bekannt gegeben werden (z.B. bei Ladungen), dann
aber auch
zwingend.
Hieraus ergibt sich die Faustregel:
bei "blauem Brief" ---> "Uhr läuft",
im Zweifelsfall rechtzeitig Rat einholen.
Umgekehrt gilt meistens: Was nicht im "blauen Brief" kommt mag zwar
wichtig sein, u.U. auch eilig
(Mahnung, Kündigung) führt jedoch nicht derart unerbittlich-automatisch zu
Rechtsverlusten wie
Termins- und Fristversäumnisse nach Zustellungen.
Also: Immer Vorsicht mit Fristen und Terminen, bei "blauen Briefen"
aber extreme Vorsicht.
Fristen und Termine sofort notieren. Wenn etwas nicht einzuhalten ist, muß es
vorher abgeklärt
werden. Vorsicht beim Datum-Ausrechnen !
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Ein amtliches Schreiben fällt ins Haus.
Nach dem ersten Schrecken, sollte man sich das Schreiben inklusive Umschlag
möglichst genau
ansehen.
Den Umschlag aufheben, notfalls wieder aus dem Papierkorb holen.
(Telefonische Vorladungen sind die heikle Ausnahme, mündliche gibts fast nur im
Fernsehkrimi,
"Direktabholungen" sind als Angebot zu verstehen, daß man nicht
ablehnen kann).
Hernach ist zu klären (vorzugsweise am Deckblatt):
1. Ist das Schreiben überhaupt an mich gerichtet (nicht an die Exfrau, nicht an
Müller nebenan)
2. Von wo und von wem kommts (unmittelbarer Absender....nicht wer auf Seite 3
erwähnt wird auch nicht der Briefkopf einer Anlage) Häufig wird ein Schreiben
geschickt mit dem ein anderes weitergereicht wird und es wird auf dem ersten
Blatt erklärt, was man mit dem Rest anfangen soll.
3. Wann wurde es geschrieben (Datum Brief), wann abgeschickt (Datum
Poststempel), bei mißglückter Übergabe ist entscheidend wann niedergelegt
(vor
der Abholung am Postamt), das Abholdatum zählt nicht.
4. Was hat es für ein Aktenzeichen (Juristen können aus den
Buchstabenkombinationen lesen wie im Kaffeesatz)
5. Was steht im Betreff, ersatzweise "In Sachen....gegen.......",
evtl. Überschrift,
Datum eines Vorfalls
6. Was will man von mir (und zwar der Absender selber, nicht sonst jemand der
dahinter steckt)
a) zu einem Termin erscheinen (selbst oder Vertretung erlaubt), evtl. etwas
mitbringen (Papiere)
b) bis zum....etwas bezahlen
c) bis zum....etwas unternehmen, meist schriftliche Stellungnahme, mindestens
Kenntnisnahme, Nachweise erbringen
d) eine Kombination aus a)-c)
Oft stehen auf Terminsformularen die unterschiedlichsten und
widersprüchlichsten Sachen mit Ankreuzekästchen, bei denen dann aber nur die
angekreuzten gelten.
Typisches Beispiel: In einem Zivilprozeß den ihr Anwalt für Sie betreibt wird
mitgeteilt: Termin am...um Uhr. ..im Raum....
Dahinter (mit leerem Ankreuzfeld) Ihr persönliches Erscheinen wird angeordnet.
Dahinter ein kleingedrucktes Belehrungsblatt etwa mit den Worten: Allein wegen
Nichterscheinens kann eine Partei den Prozeß verlieren.
Übersetzung: Dann und dann ist die Verhandlung, ob sie selber kommen ist Ihre
Sache, solange wenigstens ihr Anwalt kommt.
Ganz anders wenn angekreuzt; dann kann eher der Anwalt zu Hause bleiben,
aber Sie selbst müssen hin (sonst Ordnungsgeld).
Dazu gehört im Allgemeinen die Mitteilung welche Rolle einem zugedacht ist;
danach richten sich dann auch unterschiedliche Rechte und Pflichten. z.B.
a) als Zeuge und/oder als Geschädigter
b) als Beklagter oder als Kläger (Zivilprozeß)
c) als Betroffener/Beschuldigter/Angeklagter oder als Anzeigeerstatter
(Strafprozeß)
d) als Halter des KfZ..., des Hundes.., Erziehungsberechtigter....usw.
e) als Steuerpflichtiger, als Leistungsempfänger, als Bräutigam
7. Was hängt noch hinten dran
a) Rechtsmittelbelehrung, Hinweisblätter
b) Schreiben einer Gegenseite (auch als dickes Bündel, fast in Buchform)
c) Formulare zum Ausfüllen
Das alles (mit Umschlag) nimmt man am besten unter den Arm und begibt sich
zum Anwalt, der froh ist, wenn man mit ihm vorher einen Termin verabredet hat
und zwar unter lautem (!) Hinweis darauf, wann die Frist abläuft, dann kann er
sich
auch nicht beschweren, daß man erst 2 Tage vorher kommt. Es sei denn, man hat
nun bereits selber den vollen Durchblick.
Beispiele:
1) man ist als Zeuge zu einer Gerichtsverhandlung geladen.
Hin muß man sowieso, fast immer auch aussagen; falls man nichts zu verschweigen
hat sollte man
auch, andernfalls siehe oben; schwänzen wird teuer, lügen noch teurer.
Fahrtkosten gibts ersetzt
(Flugticket oder Trambahnfahrschein aufheben);
Ausnahmen (befreien von der Pflicht zur Aussage, nicht von der Pflicht zu
Erscheinen):
z.B. Verwandtschaft mit Beteiligten.
2) das Gericht schreibt: die Staatsanwaltschaft wirft Ihnen vor ..blubbblubb...
daher ..Strafbefehl 47
Tage mal 11 Euro..
Wenn Sie meinen damit noch billig davongekommen zu sein machen Sie....14 Tage
lang... nix !
Dann gilt das als Verurteilung und irgendwann kommt eine Zahlkarte.
Wenn Sie meinen, Auge in Auge mit dem Richter besser wegzukommen, z.B. weil Sie
ein
wasserdichtes Alibi haben oder Superfotos von Ihrer harten Jugend dann müssen
Sie innerhalb
der 14 Tage hinschreiben: Einspruch, sonst siehe oben.
Ähnlich funktionierts beim Bußgeldbescheid (bereits mit Zahlkarte).
Zwischenwort:
Gemeinerweise gilt : nicht 14 tage vom Abholen bis zum Hinschreiben, sondern:
vom 1. Zustellversuch bis zum Eingang beim Gericht 14 Tage.
3) Etwas anderes gilt bei Vorladungen der Leistungsverwaltung (Sozialamt,
Arbeitsamt) ..(auch per
einfacher Post)
hier gibts es (meist) neben dem Eigeninteresse an der Tätigkeit der Behörde
auch
Mitwirkungspflichten; m.a.W. man geht zwecks Vermeidung von Nachteilen besser
hin. (Ist man
unvorbereitet, so versucht man eine Verschiebung zu erreichen und bereitet sich
in der
Zwischenzeit vor).
4) dicker Briefumschlag vom Gericht:
... .Anordnung und Ladung in dem Rechtstreit.....
.... Dingsda ./. (man selbst) Az.:......4 C ..711/01
.....wird früher erster Termin bestimmt am...um....in Raum...
.....der Beklagte (anscheinend man selbst) wird aufgefordert binnen 3 Wochen auf
die Klage zu
erwidern....
.....(folgen 2 Seiten Merkverse).
Hintendran hängen 2 dicke Packen Papier, jeweils erste Seite Überschrift
"Klage"
.....wir... werden beantragen,......kostenpflichtig zu verurteilen ..(folgt eine
Unsumme nebst Zinsen)
ferner....mehrere Seiten Mischung aus Verleumdungen, angeblichen Zeugen und
einem Bündel
unleserlicher Kopien als Beweise.
Wer nun der Ansicht ist: .....unangenehm, aber im Prinzip steht denen das Geld
ja zu, nur die
Beschimpfungen hätten die sich sparen können ...der läßt sich am besten in
Abwesenheit
verurteilen, das schont die Nerven und ist tatsächlich die billigste Art zu
verlieren.
Wer aber meint die Sache sei sonnenklar andersrum und mit 17 Zeugen und 3
Urkunden zu
beweisen aber gegen so was wär es unter seiner Würde, hätt er garnicht nötig
sich zu wehren, der
irrt.
Gerade dann muß er seine Argumente rechtzeitig vorbringen und sich der
Verhandlung stellen,
sonst reibt sich der Angreifer die Hände und dem Richter bleibt nichts anderes
übrig als diesem
Recht zu geben.
Mein persönlicher Rat für Unschuldige :
im Zivilprozeß gilt eher: wer
sich nicht wehrt lebt verkehrt aber
im
Strafverfahren:
Schweigen ist Gold.
5) das Polizeirevier schreibt (auch hier meist einfache Post): Vorladung! Sie
werden gebeten sich
am...(meist vorgestern) um...im Hinterzimmer unter Vorzeigen dieser Vorladung
einzufinden.
a) (Normalform): Sie sollen als Zeuge (nicht angekreuzt), Beschuldigter
(angekreuzt), Geschädigte
(nicht angekreuzt) vernommen werden wegen Verdachts des schweren Diebstahls;
mitzubringen:
Geburtsurkunde, entwendetes Klavier, Mittäter. Durch ihr unvermeidliches
Geständnis erleichtern
Sie sich am schnellsten.
b) (Trickform - in Deutschland unüblich) : Es ist beabsichtigt (!) Sie als
Zeuge (angekreuzt)....zu
vernehmen. Als Zeuge sind Sie verpflichtet wahrheitsgemäß auszusagen gem. §§
blubblubb.
[ dann wird man über die Zeugnisverweigerungsrechte für Angehörige belehrt,
unterschreibt, daß
man belehrt ist, evtl. das Formular für die Beschuldigtenbelehrung gleich mit
und wird nach und
nach als Beschuldigter vernommen, oder man findet den Inhalt seiner Äußerungen
als dienstlichen
Vermerk in der Akte und die nun unbrauchbare Zeugenaussage im Papierkorb wieder
]
Viele Anwälte raten: Besser nicht so. Während des ganzen Verfahrens ist der
Beschuldigte nicht
zur Aussage verpflichtet. Wer meint es gebe etwas zu beichten, der tue dies
lieber vor dem
Richter, der kann das evtl. honorieren, manchmal noch besser über den Anwalt in
Verhandlungen
mit dem Staatsanwalt ("deal") bevors zu Gericht kommt. Der
Polizeibeamte kann allenfalls
verständnisvoll dreinschauen.
Der Zeuge ist zwar zur Wahrheit verpflichtet (wenn er etwas sagt) ....vor der
Polizei ist auch er
nicht zur Aussage zu zwingen (anders als in jedem Fernsehkrimi). Theoretisch ist
einer Vorladung
der Polizei zwar Folge zu leisten, indes müssen nur die Personalien angegeben
werden (also
Geburtstag und Beruf, der Rest ist ja schon bekannt); das macht man am besten
gleich bei der
telefonischen Absage. Es sei den man hat selbst, zum Beispiel als Geschädigter
ein dringendes
Interesse die Ermittlungen zu fördern.
Wem es in einer solchen Situation nicht geheuer ist, der nehme einen Anwalt in
Anspruch.
Nur Vorkriegsermittler werden Einwände dagegen haben, daß jemand erst nach dem
Gespräch mit seinem Anwalt Stellung nehmen will.
Ausnahmen gibt es allenfalls in minuteneiligen Kronzeugenfällen
(Rauschgiftzwischenhandel),
dabei sind aber oft sowohl Beschuldigter als auch Ermittler ohne Anwalt
überfordert.
© G. Becker
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