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Tateinheit und Tatmehrheit - - mehrfache Rechtsverstöße vor Gericht
(Thema am 18.1.2005)
Wir beschäftigen uns heute mit Tateinheit, Tatmehrheit und Gesetzeskonkurrenz
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Bei der polizeilichen Ermittlungsarbeit wie in Kriminalromanen und -filmen steht
meist die
Suche nach dem Urheber einer Missetat sowie nach Beweismaterial im Vordergrund.
Motto : Wer wars, wie geschahs, was war los ? (lt. Kriminalrat Obermoos/50er
Jahre)
Vor Gericht wird nun zum einen untersucht, ob und mit welchem Hintergrund nun
der
Angeklagte die ihm zur Last gelegte Tat auch wirklich begangen hat, zum andern,
wie er ggf.
hierfür zu bestrafen ist.
Motto : Den Täter haben wir, die Tat werden wir schon noch finden (Tucholsky)
Keine Strafe ohne Gesetz - d.h. es muß die für sein Handeln passende Schublade
in den
Strafgesetzen gefunden werden.
Im einfachsten Fall geht es um eine (einmalige) Tat und ein Strafgesetz.
Ede greift sich an der Hauswand ein fremdes Fahrrad und macht sich damit von
dannen. -
§ 242 Diebstahl.
Häufig kommen aber auch mehrere Strafgesetze für dieselbe Tat in Betracht.
Anton haut der Schwiegermutter eine DÜNNwandige Vase über den Kopf;
Schwiegermutter
hat Beule, Vase ist hin.
Körperverletzung (§ 223) einerseits , Sachbeschädigung (§ 303) andererseits.
Wenn durch dieselbe Handlung gegen mehrere Gesetze verstoßen wird, sprechen
wird von
TATEINHEIT. Es wird dann im Rahmen des strengeren Gesetzes, sozusagen aber mit
Zuschlag für den zusätzlichen Verstoß bestraft.
Im Beispiel: Sachbeschädigung bis 2 Jahre oder Geldstrafe, Körperverletzung
bis 5 Jahre
oder Geldstrafe. Also hat der Richter ein Spektrum von 5 Tagen Geldstrafe
(=Minimum einer
Geldstrafe) bis 5 Jahre Haft.
In der Praxis wird er die Strafe die er für die Körperverletzung für
angemessen hält, wegen
der tateinheitlich begangenen Sachbeschädigung (Strafantrag vorausgesetzt)
leicht
erhöhen.
Ausnahme:
sogenannte GESETZESKONKURRENZ, d.h. ein Gesetz hat Vorrang vor einem andern, z.
B.
weil es dessen Unrechtsgehalt schon umfaßt; dann wird nur dieses (meist viel
strengere)
Gesetz angewandt.
Anton haut der Schwiegermutter eine DICKwandige Vase auf den Kopf. Vase bleibt
heil,
Schwiegermutter verstirbt auf der Stelle.
Hier kämen vom Wortlaut her Körperverletzung und/oder Totschlag in
Betracht.
Da indes eine Tötung immer die körperliche Unversehrtheit beeinträchtigt,
wird die
Strafvorschrift für Körperverletzung völlig verdrängt, diese ist sozusagen
schon inklusive.
Anton wird also (nur) wegen Totschlags (nicht etwa tateinheitlich mit
Körperverletzung)
verurteilt.
Sollte er eine besonders harte und häßliche, evtl. gezackte Vase benutzt
haben, kann das im
Strafrahmen (zwischen 5 und 15 Jahren) berücksichtigt werden.
Bisweilen hat das Gericht aber auch mehrere Taten abzuurteilen, sei es beim
Serientäter
oder auch wenn die genauere Betrachtung eines Lebenssachverhaltes ergibt, daß
Gesetzesverstöße in mehr oder weniger separaten Einzelakten vorliegen.
Bei des Festnahme des Fahrraddiebs Ede werden in seinem Keller noch 2 weitere
Fahrräder
gefunden, eins hat er wie er zugibt im vorigen Jahr geklaut, das andere von
einem Kollegen
aus der Branche für einen Kasten Bier erworben.
Bei Gericht wird man die 3 Fälle zusammen verhandeln. Die beiden
Fahrraddiebstähle
werden getrennt beurteilt, ebenso der Hehlereifall. Das nennt man TATMEHRHEIT.
Das Gericht bemißt für jede der Taten eine Strafe, bildet jedoch eine
Gesamtstrafe die
irgendwo zwischen der höchsten Einzelstrafe und der Summe der Einzelstrafen
liegt; mithin
also volkstümlich ausgedrückt : ein Aufwasch mit Mengenrabatt.
Sollte sich übrigens kurz nach der Verhandlung herausstellen, daß es da noch
ein weiteres
Fahrrad in der fraglichen Schaffensperiode des Täters gab, kann es auch
nachträglich zu
einer (weiteren) Gesamtstrafenbildung kommen.
Schwieriger wirds für die Juristen wenn mehrere Gesetzesverstöße zeitlich
gedehnt oder
auseinanderliegend, aber irgendwie zusammenhängend zu beurteilen sind.
Man versucht sich hier mit dem Begriff der Handlungseinheit - a) natürliche und
b)
rechtliche - zu orientieren.
Ede klaut ein Huhn - einfacher Fall. Ede klaut ein Ei - ebenfalls einfach.
Aber wie ist es zu beurteilen, wenn Ede aus dem Korb der Marktfrau innerhalb von
Sekunden 12 Eier nach und nach in seine Tasche verschwinden läßt?
Diebstahl von einem
Dutzend Eiern oder 12 Diebstähle ?
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Obwohl Ede mindestens 12 mal hingreifen muß sprechen die Juristen von
"natürlicher
Handlungseinheit", denn Gegenstand, Opfer, Ort, Begehungsweise und
ungefähre Zeit der
Tat sind einheitlich und man darf annehmen,
daß Ede "mental" auch von vorneherein auf mehrere Eier aus war. Außerdem
spricht der
Gesichtspunkt der Arbeitsersparnis der Gerichte auch für diese
Betrachtungsweise (gr).
Selbstverständlich wird man berücksichtigen, daß der Diebstahl von 12 Eiern
weitaus
größeren Unrechtsgehalt aufweist als der Diebstahl von einem Einzelstück.
Nicht alle Straftaten erschöpfen sich in einem einzelnen Akt, ein Griff, ein
Schlag o.ä.;
es gibt sogenannte Dauerstraftaten wie z. B.. Besitz von Waffen oder
Betäubungsmitteln
oder eben die bereits obenerwähnten Serientaten.
Anton will sich von der Schwiegermutter nicht wie jedes Jahr den
Muttertagssonntag
verderben lassen. Vor Monaten hat er sich daher hinterm Bahnhof KO-Tropfen,
bestehend
aus einem verbotenen Betäubungsmittel, besorgt, gut versteckt und vergiftet
damit
Sonntagmorgen den Tee der alten Dame, welche grußlos für den Rest des Tages in
Schlaf
versinkt.
Vorliegend 3 Gesetzesverstöße: illegaler Erwerb von Betäubungsmitteln, Besitz
derselben
und gefährliche Körperverletzung in Form der Vergiftung.
Würde man hier (naheliegenderweise) Tatmehrheit annehmen, würde der
Strafrahmen bis
an die Obergrenze von 15 Jahren reichen.
Die Dauerstraftat Besitz soll nun, so die gängige Betrachtungsweise, das
Anfangsdelikt
Erwerb und das Delikt Vergiftung miteinander zu Tateinheit VERKLAMMERN; mithin
Obergrenze des Strafrahmens (nur) 10 Jahre.
Zur Erinnerung: STRAFRAHMEN nennt man den Spielraum, den ein einzelnes
Strafgesetz
läßt, z. B. einfacher Diebstahl kann mit Geldstrafe (ab 5 Tage) bis zu
Haftstrafe (maximal) 5
Jahre geahndet werden.
Das Gericht versucht innerhalb dieses Spektrums eine angemessene Strafe zu
finden
(=STRAFMASS), wobei z. B.. eine Millionenbeute eines vielfach vorbestraften
hartnäckig
leugnenden Täters eher an der Obergrenze und der Eierdiebstahl einer
unbescholtenen
reumütig geständigen Hausfrau eher an der Untergrenze in diesem Rahmen liegen
würde.
Die Beurteilung eines Lebenssachverhalts als Tatmehrheit führt immer zur
Addition der
Einzelstrafen, allerdings mit "Rabatt", bei Beurteilung als
Tateinheit wird die schwerste
Einzeltat (plus Zuschlag) zugrundegelegt; für den Täter ist letztere
Berechnungsform im
allgemeinen günstiger oder zumindest nicht ungünstiger.
Für Serienstraftaten hatten die Gerichte - ähnlich wie beim oben erwähnten
Eierdutzend -
früher die Konstruktion des sogenannten "Fortsetzungszusammenhangs".
Diese erlaubte es bequem z. B. Massen-Kleinbetrüger oder Serieneinbrecher oder
Gewohnheitsfahrraddiebe ohne Nachweis jedes einzelnen Vorgangs "im
Aufwasch" zu be-
und verurteilen.
Wegen dabei allerdings entstandener anderer Probleme (Verjährung,
Strafklageverbrauch)
hat der BGH diese jahrzehntealte Praxis vor etwa 10 Jahren auf einige wenige
Ausnahmefälle reduziert.
Hätte Ede also in den letzten Jahren wöchentlich ein Fahrrad geklaut, müßte
nun vor
Gericht (wenn man die Anklage nicht auf exemplarische Fälle beschränken
würde) u.U. zu
über hundert Fahrrädern Einzelstrafen gebildet und addiert werden.
Insbesondere können Gesetzesverstöße die höchstpersönliche Rechtsgüter
verschiedener
Personen berühren (Leib & Leben) normalerweise nicht als Tateinheit
abgehandelt werden.
Etwa die Tötung mehrerer Personen nacheinander in einem Amoklauf, -
anders das
Verletzen Mehrerer mit einer einzigen Salve.
Dem Bestreben Tatgeschehen im Prozeß zusammenzufassen, soweit entweder
der Lebenssachverhalt
oder die gesetzlichen Tatbestandsformulierungen,
manchmal auch die Bequemlichkeit der Justizorgane
dies nahelegen, sind indes noch weitere Grenzen gesetzt.
Zum einen wäre es absurd beispielsweise 2 Brandstiftungen (privilegiert) als
Tateinheit
(statt als 2 zu bestrafende Taten) zu behandeln, weil der Täter zwischen den
Orten ohne
Führerschein gefahren ist oder sein Fahrzeug die ganze Zeit über im selben
Halteverbot
gestanden hat.
Das Muster der Verklammerung gilt nur für Vergehen, nicht für Verbrechen.
Zum andern gibt es Fälle in denen Gesetzeskonkurrenz (die normalerweise für
den Täter
noch günstiger ist als Tateinheit) den Unrechtsgehalt der Tat nicht erfassen
würde.
Gesetzeskonkurrenz bedeutet daß überhaupt von mehreren in Frage kommenden
Gesetzen
nur eins angewandt wird, weil es seinem Wortlaut und Sinn nach das komplette mit
der
Straftat verbundene Unrecht erfaßt.
Beispiel: In der Bestrafung wegen Raubes mit Todesfolge ist die (sonst fällige)
Bestrafung
wegen Körperverletzung mit Todesfolge schon enthalten.
Hier Tateinheit mit dem Körperverletzungsdelikt anzunehmen (plus Zuschlag)
wäre fehl am
Platz.
Der bloße Versuch des Raubes wird nun milder bestraft. Kommt es nun zu der für
alle
Beteiligten ungünstigsten Konstellation, nämlich Mißglücken des Raubes,
Opfer (trotzdem)
tot, so soll nach neuerer Rechtsprechung Tateinheit zur Körperverletzung
mit Todesfolge
angenommen werden, weil sonst der Unrechtsgehalt der Tat nicht hinreichend
gewürdigt
werde.
Die Vorrangregelung des Spezialgesetzes soll nur beim normalen Tatverlauf
gelten.
Übersetzt:
erfolgloser Raubversuch soll etwas milder bestraft werden als Raub
mit Beute; aber die
Bestrafung für Todesopfer dabei sollte nicht billiger werden, bloß weil nichts
zu holen war.
kurz zusammengefaßt (für einfache Fälle) gilt:
TATEINHEIT = eine Tat (was auch immer man darunter zusammenfaßt) verletzt
mehrere
Gesetze gleichzeitig, strengstes Gesetz maßgebend (mit Zuschlag).
GESETZESKONKURRENZ = nur eins von mehreren Gesetzen wird angewandt (ohne
Zuschlag)
TATMEHRHEIT = mehrere Taten oder Einzelakte werden einzeln verurteilt und
addiert (mit
Rabatt).
Soweit jemand im Vorstehenden allerdings Hinweise auf risikoarme Begehungsweise
von
Straftaten zu entdecken glaubt, verwahre ich mich gegen den Eindruck dies zu
befürworten, zu
fördern oder zu billigen.
© G. Becker
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