Mittäter und Beihelfer, Komplizen bei der Straftat

(Thema am 24.8.2004)


Ausgangspunkt der Beurteilung einer Straftat ist in den klassischen
Gesetzesformulierungen eine (1) Tat eines (1) Täters.

Dieser 1zu1 - Modellfall wird ( praktischerweise ) ergänzt durch besondere Vorschriften für
die unterschiedlichen Fälle der Beteiligung mehrerer, der Lebenswirklichkeit entsprechend.

(....Der Starke ist am mächtigsten allein - aber auch:....Viele Hunde sind des Hasen
Tod....Frauen gemeinsam sind stark ...)

In der freien Wirtschaft aber auch in der einfach organisierten Kriminalität ist Teamwork,
Arbeitsteilung in Ideengebung, Delegation, Beschaffung, Verwertung und Verteilung nicht
die Ausnahme sondern die Regel.

Früher als den ersten Mord (Kain/Abel) schildert die Bibel die Anstiftung (Schlange/Apfel),
also eine Beteiligungsform.

Aus den Beteiligtenkategorien des deutschen Strafrechts wollen wir heute das Verhältnis
von Beihelfern und Tätern betrachten.

Dabei gilt grundsätzlich folgendes:


1) Wer alle Kriterien eines Strafgesetzes ("Tatbestandsmerkmale") erfüllt ist Täter.

2) der Täter wird strenger bestraft als der Gehilfe, der beiträgt ohne diese Kriterien zu
erfüllen.

3) Teilen sich mehrere die Tatbeiträge so wird unter gewissen Voraussetzungen jeder als
Täter bestraft (sog. Mittäter ), indem die unterschiedlich erfüllten Verantwortlichkeiten
wechselseitig "zugerechnet" werden 
( A hält den Nagel, B den Hammer  oder A und B drehen dem Opfer den Hals um - einer am
Körper einer am Kopf).


Infolgedessen wurden Regeln entwickelt um einen Beteiligten als Mittäter oder als bloßen
Gehilfen einzuordnen.

a) nach der Willensrichtung: der Mittäter will die Tat als seine eigene, der Beihelfer als
fremde Tat.

b) nach den Merkmalen gemeinsamer Tatentschluß, gemeinsames Tatinteresse,
gemeinsame Tatherrschaft unterscheiden den Mittäter vom Gehilfen.


Was ist Tatherrschaft ?..........

......Einfluß aufs Geschehen vor Ort haben, das Heft in der Hand haben ....usw.


natürlich gilt für alle: strafbar machen wegen einer Vorsatztat kann sich nur wer vorher
weiss worums geht.
 
Hierzu wollen wir zu einem Beispiel ( mitten aus dem Leben - gr) greifen.

Im Hausflur des Bewährungshelfers begegnet ein Resozialisierungskandidat, genannt die
Elster seinem alten Freund Tiger.

Beim Frühschoppen im Lokal Sparverein beschließen sie gemeinsam mal wieder was zu
machen.

Der blonden Bardame schwatzen sie für einen Drink ihre Strumpfhose ab, ohne zu sagen,
daß sie sich damit maskieren wollen.

Den ebenfalls anwesenden kleinen Ede überreden sie mit einem Geldschein mitzukommen,
um bei einem "Ding" aufzupassen.

Der Wirt kann alles mithören, wünscht einen angenehmen Tag und schmiert ihnen noch ein
paar Butterbrote für unterwegs. Zusammen fahren sie mit einem Taxi (dem Fahrer, der die
Vögel kennt schwant nichts Gutes) vors Altersheim.

Ede stellt sich an die Straßenecke und gibt Zeichen, daß die Luft rein ist. Tiger und Elster
ziehen sich die Masken übers Gesicht.

Als Oma Lindemann das Gebäude verläßt, packt Tiger sie von hinten und Elster räumt ihre
Taschen (Geld und Schmuck) aus.
Oma Lindemann bleibt vom Donner gerührt aber unverletzt zurück.


Um welche Straftat (an Oma Lindemann) könnte es hier gehen ?


Elster und Tiger haben gemeinschaftlich einen Raub begangen.

Nähme man jeden für sich, so hätte Tiger durch das Festhalten nur eine Nötigung
begangen, Elster durch die Wegnahme nur einen Diebstahl ( jeweils kleine Freiheitsstrafe
oder Geldstrafe ).

Hätte nun ein Einzelner die Oma festgehalten um ihr das Geld abzunehmen, so wäre das
(Wegnahme mit Gewalt) ein Raub.
( Tarif : Freiheitsstrafe ab 1 Jahr aufwärts ).

$ 25 II StGB regelt nun, daß bei gemeinschaftlicher Begehung (arbeitsteiligem Handeln)
nach dem Gesamtergebnis ( Raub ) bestraft wird. (Trotzdem können unterschiedliche
Verschuldensgrade berücksichtigt werden).

Es ist in unserem Fall davon auszugehen, daß beide eigenes Interesse an Tat und Beute
hatten, nicht etwa einer nur dem andern helfen wollten.

Ferner hatten sie nicht nur gemeinsam geplant, sondern auch vor Ort einigermaßen
gleichberechtigt gehandelt.

Der Eine hat festgehalten um dem Anderen die Wegnahme zu ermöglichen. Damit hat Jeder
ein Raubmerkmal erfüllt und kann sich nicht darauf berufen, daß der Andere den Rest
besorgt habe.

Allerdings war auch Ede beteiligt.

Er hat Schmiere gestanden und zumindest in etwa gewußt was die beiden vorhaben.

Indes hat er abseits gestanden, zwar nützlich für die Täter, aber ohne selbst ein
Raubmerkmal erfüllt zu haben.

Auch war es den Umständen nach nicht „sein Ding", am Ergebnis war er nicht beteiligt, auf
Planung und den Geschehensverlauf hatte er nur beschränkt einen Einfluß
(„Tatherrschaft").

Nach § 27 StGB würde er wegen Beihilfe bestraft, weil er vorsätzlich die vorsätzliche Tat der
Anderen unterstützt hat.

Bei geschickter Verteidigung, wenn er glaubhaft erklärt, nur mit einem einfachen
(gewaltlosen) Diebstahl gerechnet zu haben, dann eben nur wegen Beihilfe zum Diebstahl,
ansonsten zum Raub.


Auch die übrigen Genannte sind aus der Ursachenkette nicht wegzudenken oder haben
Anteil am Geschehen.


Wegen Beihilfe kann jedoch nur bei Vorsatz bestraft werden, und der muß namentlich (VOR-
satz) vor, spätestens während der Tat gegeben sein.

Auch der Taxifahrer der die Gesellschaft vor Ort brachte hat (ebenfalls gegen Geld) eine
Voraussetzung geschaffen. Indes dürften seine menschenkennerischen Vorahnungen kaum
zu einen konkreten Beihilfevorsatz reichen.

Dazu ist allerdings zu bemerken, daß die Gerichte bisweilen dazu neigen, es in typischen
Fallkonstellationen ausreichen zu lassen, wenn der Täter etwas naheliegendes ahnt und
dessen Eintritt „billigend in Kauf nimmt"....

.....Beispiel: Zu einer Verurteilung als Drogenkurier muß der Angeklagte nicht
hundertprozentig gewußt haben, was für eine Droge im doppelten Boden seines Koffers
untergebracht war,

es reicht wenn er sich dafür bezahlen läßt, eine verbotene Substanz z. B. von Kolumbien
nach Deutschland zu schmuggeln.

Der Wirt hingegen dürfte vom Zuhören ziemlich genau gewußt haben, was das Duo
Elster/Tiger vorhatte.

In extremeren Fällen kennt die Rechtsprechung die sogenannte „psychische Beihilfe", etwa
dem fast verzagenden Tresorknacker zuzureden: „du schaffst das schon, versuchs doch
mal mit dem andern Brecheisen" usw.

Das Mitgeben von Wurstbroten als Beihilfe-Handlung zum Raub auszulegen dürfte nun
doch etwas weit hergeholt sein, ebenso die (allgemein gehaltenen) guten Wünsche auf den
Weg.

Anders liegt es mit den Vorgängen nach der Tat.
(wir setzen unser Beispiel fort)

Die Ganoven haben sich vom Altersheim entfernt.

In der Kneipe trifft man sich wieder, die Bardame hilft beim Zählen des Geldes, welches
Tiger und Elster unter sich teilen, nachdem sie davon eine Lokalrunde ausgegeben haben.
Den meisten Schmuck geben sie dem angenehm überraschten Wirt in Kommission, den
Rest der Bardame zur Aufbewahrung.

Etwas später, bei einer Razzia weigern sich alle mit Polizisten zu reden und halten grußlos
ihre Ausweise hin.

Die blonde Bardame z. B. hatte ihre Strumpfhose zur Verfügung gestellt und zwar für einen
Drink, also nicht ganz selbstlos. Indes ist nicht sicher festzustellen, ob sie den Zweck
durchschaute, mangels Durchblick kein Vorsatz.

Später als sie beim Beutezählen (für sich genommen nichts strafbares) mitfeierte, konnte
sie sich vielleicht etwas zusammenreimen.

Hier kann keine Beihilfe vorliegen, denn die ist nur vor und während der Tat möglich, egal
wie gelegen sie den Tätern kommt.

Für kriminelle Aktivitäten nach der Tat gibt es eigene Vorschriften., insbesondere die  
$$ 257 ff StGB.

Im Kern sind dies:

1) Begünstigung (Sicherung der Beute usw.)

2) Strafvereitelung (Verhindern der Bestrafung etc.)

3) Hehlerei (Absatzhilfe, Beuteverwertung pp.)

Diese erfassen die Unterstützung der Täter nach der Tat......für die Täter selber gelten sie
nicht.

Das Verhalten der Bardame dürfte Begünstigung sein. Das Zählen von Geld durch eine
Blondine bedeutet vermutlich noch keine Sicherung der Vorteile der Tat, sehr wohl aber das
Verstecken/Aufbewahren eines Teils der Beute.

Beim Wirt dürfte Hehlerei vorliegen, wobei ausreicht, daß er Beutegut zur
Weiterveräußerung an sich nimmt.

Ob auch im Servieren und für die (wissenden) Gäste im Entgegennehmen der Lokalrunde,
falls vom geraubten Geld bezahlt,  eine Hehlerhandlung liegen kann, darüber sollen sich die
Gelehrten streiten.

Es wäre ein denkbarer aber etwas komplizierter Diskussionsstoff.

Bevor ich nun Fragen beantworte und die Diskussion freigebe, noch zwei
Randbemerkungen zum Schluß:

Eine besondere Form der Arbeitsteilung (auf Dauer) ist noch das Handeln als Bande, im
Extremfall die kriminelle Vereinigung, organisiertes Verbrechen usw., des Umfangs wegen
wird dies jedoch demnächst ein eigenes Thema.

noch zum Beispiel „Sparverein":

Eine Strafvereitelung hätte es geben können, wenn etwa jemand die Polizei in die falsche
Richtung geschickt oder die Täter versteckt hätte.

Mit der Polizei überhaupt nicht zu reden ist zwar ziemlich unhöflich aber nicht strafbar.


  ©          G. Becker

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