RotenBurger und Berliner   -   Kannibalismus vor Gericht

(Thema am  24.5.2005)


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Es geht heute nicht um Fastfood oder Sternegastronomie sondern um die juristische
Beurteilung von sadomasochistischen Exzessen mit Todesfolge, von sozialunverträglichem
Frühableben und modisch-dekadentem Kannibalismus, exemplarisch erläutert anläßlich
eines aktuellen Urteils des Bundesgerichtshofs.

Nicht zutreffend ist, daß der Rotenburger (fälschlich: Rothenburger) eine alte wurstähnliche
oberhessische Fleischspezialität in der Art eines Hamburgers wäre.

Vielmehr ist Rotenburg (an der Fulda - nicht Rothenburg ob der Tauber) Name des Tatorts
wo ein Berliner (nicht zu verwechseln mit gleichnamiger Backwarenspezialität) Anno 2001
Opfer der abartigen kannibalischen Triebe eines ortsansässigen Eingeborenen aber auch
seiner eigenen Todessehnsucht wurde.

Im Januar 2004 verurteilte das Landgericht Kassel den Täter wegen der Tötung des Opfers,
welche juristisch als Totschlag bewertet worden war zu achteinhalb Jahren Gefängnis.

Einen Straftatbestand des „Kannibalismus" gibt es nicht im deutschen Strafrecht (so jaulte
damals die Boulevardpresse). Andererseits ist derartiges zwar exotisch, aber auch nicht
ganz einmalig oder gar neu. Berühmt wurde in den 20er Jahren der Massenmörder
Hamman, der kleine Jungs zu sich lockte, ihr Fleisch in Dosen einwurstete und sogar
vertrieb. Er wurde später 1. hingerichtet und 2. zum Objekt eines Karnevalsschlagers
(„Hamman mit dem Hackebeilchen")

Sowohl der Verurteilte als auch die Staatsanwaltschaft legten gegen das Kasseler Urteil
Rechtsmittel (Revision) ein.

Der Verurteilte berief sich auf eine Art "Sterbehilfe" (jur.: Tötung auf Verlangen), die
Staatsanwaltschaft forderte lebenslänglich für "Lustmord".

Kürzlich (April 2005) urteilte hierzu der BGH, mit den rechtlichen Einzelheiten wollen wir 
uns heute beschäftigen.

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Zunächst in Kurzfassung das Ergebnis (im Original 22 Seiten BGH-Urteil):

Der Prozeß wird neu aufgerollt vor einem anderen Gericht (LG Frankfurt). Das Landgericht
Kassel hat es sich etwas zu einfach gemacht mit der Beurteilung als Totschlag (sozusagen
als Kompromiß zwischen Sterbehilfe und Lustmord).

Tötung auf Verlangen, so der BGH kommt nicht in Betracht, wenn der Täter überwiegend 
im Eigeninteresse gehandelt hat. Wohl aber sind einige Möglichkeiten von Gericht zu
leichtfertig übergangen worden welche die (einfache) Tötung zum Mord erheben;
insbesondere wenn als Motiv (muß vom Frankfurter Gericht neu geprüft werden) die
Befriedigung des Geschlechtstriebs vorliegt. 

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Ebenfalls in Kurzfassung der Tatablauf :

Täter und Opfer lernten sich über Internetforen/Chats kennen (natürlich nicht über AOL). Ein
sadomasochistisch veranlagter Pädagoge aus Berlin wollte seinen Körper/Geschlechtsteil
zur Abtrennung/zu Speisezwecken zur Verfügung stellen, ein Programmierer, sonst mit
Software ("Weichware") beschäftigt war, fasziniert von dem Gedanken sich eine Person
gleichen Geschlechts einzuverleiben auf der Suche nach Gleichgesinnten.

Beide fanden sich und verabredeten den weiteren Ablauf in wesentlichen Zügen.

Verabredungsgemäß trennte der Täter dem Opfer zunächst das Teil ab und legte ihm einen
Verband an, den das Opfer hatte sich gewünscht diesen Zustand auskosten zu dürfen und
mit diesem Gefühl abzutreten.

Später "erlöste" der Täter das Opfer dann durch 2 Messerstiche.
Hernach zerlegte der Täter das Opfer und weidete es - aus, wobei er abfällige Bemerkungen
u.a. über die Qualität des Fleisches machte.

Mit einer eigens hiefür installierten Videoanlage wurde alles in Bild (und ton) festgehalten.
Später nutzte er die Videoaufzeichnung (angeblich nur einmal) um sich bei deren Anblick
selbst zu befriedigen.

Im übrigen hatte er vor, die Aufzeichnung oder teile davon übers Internet oder sonst zu
verbreiten. Am 12. März 2001 begann er erste Teile des Opfers zu verspeisen.

Das Gericht hat naheliegenderweise sich über den Geisteszustand beider Gedanken
gemacht und kam zu dem Ergebnis, daß zwar bei beiden heftige Störungen vorlagen, jedoch
bei aller Abartigkeit die Schuldfähigkeit des Täters zweifellos gegeben sei.

Das Opfer soll - in etwa - mit diesem Ablauf einverstanden gewesen sein, was (für Juristen)
aber  noch nicht bedeutet, das dessen Einwilligung für die Beurteilung aller Tatteile
überhaupt erheblich ist. 

Insbesondere bei Rechtsgütern der Allgemeinheit kann sich nach allgemein geltender
Rechtsauffassung ein Straftäter nicht auf die Einwilligung des primär Geschädigten
berufen, diese sind der Verfügungsgewalt des Einzelnen entzogen.

Das hängt davon ab, ob durch eine Strafvorschrift nur ein individuelles oder ein
übergeordnetes Rechtsgut geschützt werden soll.

Beispielsweise ist der Heroinverkauf auch an Erwachsene trotz deren Einwilligung strafbar
("Volksgesundheit"). Andererseits das Haarschneiden beim Frisör (das sonst
Körperverletzung wäre) wenn gewünscht nicht strafbar (Individualrechtsgut).

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Wie ist nun im Einzelnen dieser Tatvorgang zu bewerten. Was hindert daran, den Täter
wegen Einverständnis des Opfers milder zu bestrafen ? Welche Mordmerkmale (das ist ein
Punktekatalog wann aus einfacher  Tötung Mord=lebenslänglich wird) sind erfüllt ?

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Klar ist, das ein Fall von vollendeter (nicht etwa Versuch) vorsätzlicher (nicht etwa
fahrlässiger) Tötung eines Menschen begangen (keine Unterlassungstat) im vollen
Bewußtsein durch den Täter vorliegt.

Der Standardfall wird als Totschlag mit 5-10Jahren bestraft.

Beispiel: Anton wirft, einer spontanen Eingebung folgend ohne sich dabei etwas
besonderes zu denken die Schwiegermutter vom Balkon des 3. Stocks.

Milder bestraft mit  6 Monaten bis 5 Jahren wird die „Tötung auf Verlangen" (oft im
Zusammenhang mit sog. aktiver Sterbehilfe).

Anton zieht auf ausdrückliches anhaltendes Verlangen der mit großen Schmerzen bei
vollem Bewußtsein in den letzten Zügen liegenden Schwiegermutter den Stecker der
Beatmungs-Maschine, wobei er ohne jegliche Hintergedanken handelt.

Voraussetzung für die Anwendung dieser Strafmilderung ist zweierlei: 1. Der Wille des
Getöteten muß ungetrübt und eindeutig sein. 2. Für den Täter muß dieser Wille des
Getöteten, nicht etwa andere, eigene Motive „handlungsleitend" sein.

Angewendet auf den Rotenburgerfall könnte man bereits zu 1. Zweifel daran haben ob die
Todessehnsucht des (psychisch gestörten Opfers) ernstzunehmend ist. Kategorisch
abgelehnt hat der BGH aber jedenfalls die 2. Voraussetzung.

Handlungsleitend für die Tötung war nicht der Wille des Opfers sondern mindestens im
gleichen Maße, wenn nicht sogar dominierend der Wille des Täters.

Auch einen sonst minder schweren Fall (Mindeststrafe 1 statt 5 Jahre) des Totschlags hat
der BGH - ohne nähere Ausführungen abgelehnt.

Daher wurde die Revision des Verurteilten zurückgewiesen.
Bleibt die Revision der Staatsanwaltschaft, welche Verurteilung wegen Mordes
(lebenslänglich) anstrebt.

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Voraussetzung einer Verurteilung wegen Mordes ist, vereinfacht ausgedrückt daß zusätzlich
zu den Kriterien des Totschlags noch eins (oder auch mehrere) der sogenannten
Mordmerkmale festgestellt werden kann.

(Die derzeit gültige Formulierung des § 211 stammt übrigens aus dem Jahre 1941 - 
„Täterstrafrecht")

D. h. das demnächst damit beschäftigte Frankfurter Landgericht wird prüfen müssen, ob
(mindestens) eins der folgenden Merkmale im Rotenburgfall gegeben ist.

Deren Reihenfolge im Gesetzestext ist etwas verwirrend, daher hier umsortiert.

zunächst bei besonders verwerflicher Begehungsweise.

1. heimtückisch
2. grausam
3. mit gemeingefährlichen Mitteln

Beispiele:

1. Heimtücke:  Anton bringt der Schwiegermama ein paar Blümchen, ruft „guck mal da im
Fenster ein Vögelchen" und erschlägt sie von hinten. Oder: Erschlagen des vertrauensvoll
schlummernden Ehepartners nach dem Gutenachtkuß.

2. grausam: Zufügung eines unnötigen Übermaßes an Schmerzen. Anton überfährt die
Schwiegermutter ganz langsam mit dem Rasenmäher o. ä.

3. gemeingefährlich: Zusätzliche Gefährdung anderer bei der Tat.
Anton wirft der Schweigermutter die in den Omnibus einsteigt eine Handgranate hinterher.

Diese Kategorie von Mordmerkmalen kommt in unserem Fall kaum in Betracht: das Opfer
war nicht arglos und die Schmerzzufügung war erstens gewollt und war zweitens vom
späteren eigentlichen Tötungsakt zeitlich getrennt.

Ferner kennt das Gesetz 5 weitere Mordmerkmale, geknüpft an die Gesinnung, das Motiv
des Täters.

1. aus Habgier
2. zur Befriedigung des Geschlechtstriebs
3. zur Verdeckung oder Ermöglichung einer anderen Straftat.
4. aus Mordlust
5. aus sonst niederen Beweggründen.

1. Habgier: Anton erschlägt die Schwiegermutter, um zusammen mit seiner Frau deren Erbe
oder Lebensversicherung verprassen zu können. Oder: Raubmord.

2. Befriedigung: Tötung des Vergewaltigungsopfers im Sinnenrausch, oder Tötung um
dabei oder danach sexuelle Erregung zu steigern.

3. Verdeckung/Ermöglichung: Tötung um die vorausgegangene Raub- oder
Vergewaltigungstat zu verschleiern. Tötung von Sicherheitspersonal oder Polizisten auf der
Flucht. Oder: Spion tötet Wachmann um Geheimdokumente entwenden zu können.

4. und 5. sind Auffangtatbestände die herangezogen werden wenn 1-3 nicht greifen, Beispiel
: Tötung aus Eifersucht.

Naheliegend ist hier bei der bekannten Motivlage des Rotenburgers, Tötung aus sexuellem
Bedürfnis anzunehmen (meint der BGH). Die Richter im ersten Prozeß haben sich davon
beeindrucken lassen, daß der Täter sich nicht bei der Tötung selbst , sondern erst später,
beim Anblick des Videos stimulierte. Diesem Argument wollte der BGH nicht folgen. Dem
Täter ging es bereits bei der Tötung um die Befriedigung, auch wenn diese erst später
verwirklicht wurde.


Zusätzlich hält das Revisionsgericht ein weiteres Mordmerkmal für erfüllt.

----welches käme hier in Frage ?

Mord zur Ermöglichung einer anderen Straftat. Die Argumentation hierzu ist allerdings
etwas klimmzugartig, gleichwohl im Einklang mit der Gesetzeslage.

Als denkbare Straftaten, zu deren Ermöglichung der Täter hier gehandelt haben könnte,
sieht der BGH neben §§ 184,184a StGB (Verbreitung von Gewaltpornographie
Darstellungen) den § 168 (Störung der Totenruhe) sowie §131 (Verherrlichung von Gewalt)

Zum einen hatte der Täter Vorbereitungen getroffen um Videopassagen des Geschehenen
übers Internet zu verbreiten, evtl. auch schon verbreitet..

...hierzu sind mir allerdings keine Einzelheiten bekannt......ggf. muß das Frankfurter Gericht
dazu noch Sachaufklärung betreiben.

Selbstverständlich können Tötungen zwecks späteren Vertriebs des dabei gewonnenen
Bild- und Tonmaterials nicht als einfacher Totschlag abgehandelt werden („Reality-TV")

Hier wäre noch zu unterschieden, ob dieser Aspekt für den Täter evtl. nur ein Nebenprodukt
seines Handelns gewesne wäre.....falls dem so wäre, wäre fraglich ob er „um zu" gehandelt
hat.

Besondere Mühe hat sich der BGH um den Aspekt der „Störung der Totenruhe" gemacht.

Dabei scheint mir persönlich gegenüber der Tötung eines Menschen der spätere Umgang
mit Körperteilen des Toten eher eine Stil- bzw. im vorliegenden Fall „Geschmacksfrage (gr)
zu sein, moralisch-rechtlich aber zweitrangig.

Da aber eine (noch so geringfügige) Straftat zu ermöglichen den Totschlag zum Mord
erhebt, muß die Anwendbarkeit dieser Vorschrift genau geprüft werden. Das LG Kassel hat
nach Auffassung des BGH dies zu Unrecht abgelehnt.

Neben randalierenden Grabschändern zielt diese Strafvorschrift - unter Auslassung von
Organspenderfällen, Sektionsabfällen u. dergl. auf beschimpfenden Unfug mit einer
menschlichen Leiche oder Leichenteilen.

In letzter Zeit war die Vorschrift im Zusammenhang mit den sogenannten Plastisierungen im
Gespräch, wurde letztlich außen vor gelassen, Einzelheiten führen hier zu weit.

Im ersten Prozeß hatte man zwar den Pietätlosen Umgang des Täters mit der Leiche
ausdrücklich festgestellt, insbesondere die Abfälligen Äußerungen beim Ausweiden. Indes
war das Gericht davon ausgegangen, daß diese Verletzung des postmortalen
Persönlichkeitsschutzes durch Genehmigung des Opfers gedeckt sei. Das Revisionsgericht
hingegen meint :

 „Rechtsgut des § 168 Abs. 1 StGB ist nicht nur der postmortale Persönlichkeitsschutz des
Toten, sondern mehr noch das Pietätsgefühl der Allgemeinheit.

Das Einverständnis des Tatopfers in beschimpfenden Unfug an seiner Leiche ist deshalb
nicht geeignet, die Strafbarkeit entfallen zu lassen."

Somit wird dem nun damit beschäftigten Frankfurter Landgericht kaum etwas anderes übrig
bleiben, als den Täter wegen Mordes (zur Befriedigung des Geschlechtstriebs und zur
Ermöglichung anderer Straftaten, evtl. zusätzl. aus niedrigen Beweggründen) zu verurteilen.


Damit schließe ich für heute  (Wir essen zeitig und Hunger hab ich jetzt auch)


  ©          G. Becker

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