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Der Ablauf einer Hauptverhandlung in Strafsachen in Deutschland.
(Thema am 27.11.2001)
Die Hauptverhandlung in Strafsachen beginnt meist mit Verspätung. Meist hat
die vorangegangene
"Sitzung" (heißt so, weil drinnen mehr gesessen wird als gestanden,
während draußen mehr
gestanden wird als drinnen) Überlänge. Eine Situation wie nach "Wetten
das" oder vor einer
Damentoilette, nur draußen leuchtet meist ein Schild "öffentliche
Sitzung".
Ebenfalls vor der Tür hängt der Terminzettel, damit alle sehen können, wer
da gleich verurteilt werden
soll, dazu das Aktenzeichen und die Namen der Richter & Schöffen. Kommen
die Zuhörer zu spät,
straft sie das Leben, der verspätete Angeklagte rennt u.U. in die Verkündung
seines taufrischen
Haftbefehls.
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Diese unterscheidet sich sowohl von anderen Gerichtsverhandlungen (etwa beim
Mietrichter
oder beim Arbeitsgericht - über diese Anderen werden wir demnächst sprechen),
als auch vom
Szenario amerikanischer Krimis.
Diese Konferenz soll keine Fernsehkritik werden ("die Wahrheit über
Barbara Salesch, Ally
McBeal, Herrn Büser, Inge Meissel oder sonstige TV- Figuren") wie unsere
externen Startexter
auf der Einladung schrieben, sondern vielmehr eine Betrachtung der Spielregeln,
sozusagen
des Drehbuchs hinter der Prozedur, ein Blick auf das Kochrezept beim
Strafgericht.
In der StPO (Strafprozessordung) sind ähnlich wie bei einem Computerprogramm,
einem
Kochrezept oder einer Taufzeremonie die Abläufe, Bedingungen, Objekte und
Rollen ziemlich
genau festgelegt.
Sie unterschieden sich in Einigem beispielsweise vom Zivilprozeß ...wie
eine Hochzeit von
einer Beerdigung, trotz gewisser Ähnlichkeiten. Weiter gibt es nationale
Unterschiede, etwa
zum anglo-amerikanischen Prozeß, ....... so wie bei einer deutschen Bestattung
z.B. die Witwe
hinter dem Sarg herläuft, im Gegensatz zu einer indischen Beerdigung.
Zur Hauptverhandlung in Strafsachen kommt es, nachdem (z.B.) die
Staatsanwaltschaft nach
abgeschlossenen Ermittlungen (§170 StPO) Anklage vorm Strafgericht erhoben hat
und das
Gericht nach Vorprüfung (§203) einen Termin dazu bestimmt hat, also nach dem
sogenannten
Vorverfahren (Aufgebot, Polterabend -> Hochzeit).
In der mündlichen Hauptverhandlung (Sitzung) soll sich das Gericht ein Bild
von der Anklage
machen und über den Anspruch entscheiden, eine bestimmte Person wegen eines
bestimmten
Verhaltens nach bestimmten Tarifen zu bestrafen. Alle hierzu wesentlichen
Vorgänge müssen
dabei mündlich und vor der Öffentlichkeit zur Sprache kommen, insbesondere
auch schon
früher einmal niedergeschriebene Zeugenberichte.
Spätestens in der Hauptverhandlung bekommt auch der Angeklagte Gelegenheit
seinen
Standpunkt darzulegen, andererseits ist er dazu nicht verpflichtet und
auch den Zeitpunkt
einer Stellungnahme kann er verschieben. Strenge Verspätungsregeln wie im
Zivilprozeß gibt
es für ihn nicht.
Das Aktenmaterial wird nicht als bekannt vorausgesetzt. Der
Öffentlichkeit den Zeugen und
den Schöffen soll es garnicht bekannt sein, der Vorsitzende muß die Akte
kennen,
Anklagevertreter und Verteidiger sollten sie kennen. Der Inhalt gilt nur,
soweit er in der Sitzung
besprochen wird.
Nach der Tragweite der zu treffenden Entscheidung richtet sich die Besetzung
des Gerichts.
Ein Einzelrichter führt selbst den Vorsitz, beim Schöffengericht stehen
ihm mit gleichem
Stimmrecht 2 Schöffen zur Seite; gleiches gilt für die kleine Strafkammer.
Bei der großen
Strafkammer sitzen heute meist 2 Berufsrichter neben 2 Schöffen. Beim OLG
entscheiden
Senate.
Eine Geschworenenbank (mit 12 Geschworenen) wie in Amiland gibts bei uns schon
seit
Jahrzehnten nicht mehr. In alten Schwurgerichtssälen kann man noch deren
Laufställchen
sehen. Heute fungiert eine spezielle große Strafkammer als Schwurgericht (für
Mord u. &
Totschlag), die zwei Schöffen sitzen neben den Berufsrichtern und geschworen
wird überall.
Schöffe wird ein Bürger indem ihn das Los trifft, evtl. hat er die
"Schöffenprüfung" zu bestehen.
(Eine Schöffenprüfung gibt's es in Wirklichkeit nicht. Das ist ein
scherzhafter Insider-Ausdruck
für die
Leistung im Labyrinth der Gerichtsgebäude die Gerichtskantine zu finden, in
welcher
die neuen Schöffen
eingewiesen werden.)
Der Ablauf der Sitzung selbst ist in § 243 der StPO minutiös vorgeschrieben.
Sie beginnt (meist
verspätet) mit dem Aufruf der Sache. Sind alle Beteiligten anwesend, wird das
protokollarisch
festgestellt, andernfalls wirds kompliziert, je nachdem wer fehlt. In der
Praxis vergewissert sich
der Vorsitzende erst ob zumindest die Richterbank nebst Protokollführer
komplett ist und
voraussichtlich niemand mehr kommt, ehe er Signal zum Aufruf gibt. Außerdem
muß der
Zugang für die Öffentlichkeit frei sein.
Gegenüber dem Gericht einige Stuhlreihen für die Öffentlichkeit. Diese ist
in Jugendsachen
ausgeschlossen und sonst meist nicht da. Dagegen kann man nichts machen, auch
nicht
dagegen, daß ausgerechnet wenn man selber wegen einer peinlichen
Trunkenheitsfahrt da ist,
eine Schulklasse mit 15-jährigen feixenden Mädchen, darunter die
Nachbarstochter zu Besuch
kommt. Ab und zu jemand mit Bleistift und Notizblock von der örtlichen Zeitung
und im Winter,
nahe den Heizkörpern hocken gelegentlich einige ungepflegte Gestalten.
Die verloren herumstehenden Zeugen, schon wähnend, sie wären endlich dran,
werden nach
Ermahnung zur Wahrheit wieder hinauskomplimentiert. Der Angeklagte wird über
seine
persönlichen Verhältnisse vernommen, im wesentlichen die Daten, die das
Gericht zur
Berechnung einer Geldstrafe braucht. Bisweilen werden auch hier schon die
Vorstrafen
diskutiert. Die den Hintergrund der Tat betreffenden persönlichen
Lebensumstände gehören
eigentlich noch nicht hierher.
Hernach wird die Anklage verlesen, abstrakt, konkret und mit Nummern, der
Angeklagte wird
belehrt, er kann sich dazu äußern oder auch nicht. Er kann auch die
ausführlichen Ausreden
seinem Verteidiger überlassen und sich diesen mit einem Kopfnicken
anschließen.
Es folgt die Beweisaufnahme, mehr oder weniger aufwendig, je nachdem wieweit
sich Anklage
und Angeklagter widersprechen. Nacheinander werden die Zeugen hereingerufen,
belehrt,
gehört, zunächst vom Vorsitzenden, dann von Staatsanwalt und Verteidigung
befragt. Jeder
Szenenwechsel kommt ins Protokoll, nicht unbedingt der wörtl. Inhalt der
Aussagen. Meist
bleiben die Zeugen aus verschiedensten Gründen unvereidigt.
Urkunden werden verlesen, Kleingedrucktes meist in allseitigem Einverständnis
weggelassen,
es sei denn z.B. der Verteidiger hat sich geärgert und will nun das Gericht
ärgern. Hat der
Verteidiger einen vorzeigbaren Grund zum verärgert sein, dann verlangt er
besser
Sitzungsunterbrechung um einen "unaufschiebbaren Antrag" zu
formulieren.
Zwischenfrage: soll das ein Protokoll einer Verhandlung sein ?
..nein, eher das Drehbuch, das Wort „Protokoll" wird bei Gericht nicht
im selben
Sinne gebraucht wie z.B. bei einem Staatsbesuch, sondern steht für die
Dokumentation des Geschehenen.
Gibt das Gericht durch sein Verhalten Grund zu der "Besorgnis der
Befangenheit" kann
nämlich ein Ablehnungsgesuch angebracht werden, allerdings nur sofort und mit
vollständiger
Begründung. Hierüber entscheiden dann andere.
Weniger problematisch sind "unaufschiebbare Bedürfnisse". Hier
beantragt man eine kurze
Pause, die das Gericht zwar gewährt , in Hinblick auf die bereits eingeplante
Mittagspause
indes ungern, es sei denn der Richter ist selbst Raucher.
Zur Beweisaufnahme gehört noch die Inaugenscheinnahme von
Beweisgegenständen....z.b.
Schlagstock, Haschischbrocken (mit dran riechen), Tatortfotos. Meist am
Richtertisch, die
einzige Gelegenheit für Staatsanwalt, Verteidigung und Angeklagten sich mal
die Beine zu
vertreten. Ansonsten wird im deutschen Gerichtssaal nur gesessen und gestanden,
über
kinomässig hin- und herlaufende Verteidiger und Staatsanwälte würde
mindestens
geschmunzelt.
Manchmal sind Sachverständige beteiligt. Da sitzt ein geheimnisvoller Mann mit
Aktentasche
auf Sicherheitsabstand neben dem Staatsanwalt, hat wie der Pressemann einen
Notizblock vor
sich, auf dem er, allerdings mit einem ziemlich teuer aussehenden
Luxusschreibgerät nicht
links-rechts- Bewegungen macht, sondern kringelförmige und dabei ernst
abwechselnd aufs
Fenster, auf seine Armbanduhr oder auf den Ehering des Angeklagten starrt.
Wenn die eigene Sachkunde des Gericht beispielsweise nicht ausreicht, um
festzustellen, ob
der Angeklagte während der kurzen Telefonwarteschleife tatsächlich eine halbe
Flasche Wodka
trinken oder ein Kind zeugen konnte, äußert sich ein Sachverständiger
hierzu.
Es folgen, evtl. nach einer kurzen Besinnungspause die Plädoyers. Bei
erstinstanzlichen
Sachen zunächst der Staatsanwalt. Schulmäßig in der Folge Sachverhalt,
Beweiswürdigung,
rechtliche Einordnung, angemessene (zumeist auch erforderliche) Bestrafung,
letztere
verbunden mit einem Antrag zu Protokoll, meist noch Zusatzanträge wie
Haftfortdauer,
Einziehung des Tatwerkzeugs usw. ...also z.b „10 Jahre haft und die Axt
bleibt hier "
Das Plädoyer des Verteidigers ist weniger an eine feste Form gebunden als an
Erfordernisse
der Strategie und der Atmosphäre, er muß nicht zu allen Fragen Stellung
nehmen aber auch
seiner zahlenden Kundschaft etwas an Rhetorik bieten.
Die Weichen zur Tatsachenbeurteilung durchs Gericht hat er entweder schon
vorher gestellt
oder es bleibt ihm nur noch Schadensbegrenzung. Bisweilen kann er dem
verurteilungswilligen
Gericht noch mit einem Beweisantrag letzte Knüppel zwischen die Beine werfen
oder eine
grimmig schauende Schöffin erweichen.
Zwischenruf:: wohl alles etwas anders als in US-Fernsehserien und
erheblich langweiliger meistens
..ein wenig, und im Fernsehen nehmen die immer die interessanten Fälle, wos
der
Richter leicht hat (kommt ein Zeuge vom Himmel gefallen, der alles aufklärt)
im
Leben sind's oft langweilige Fälle und keiner weiß wos langgeht
Peinlich ist manchmal das Schlußwort des Angeklagten. Es steht ihm zu und ist
Gelegenheit
noch einmal Unschuld zu beteuern oder, was immer gut ankommt, Reue zu zeigen
(natürlich
nicht beides gleichzeitig, aber auch das kommt vor). Gern schließt er sich
auch den Ausreden
seines Verteidigers an etc.
Nicht alle Verhandlungen kommen überhaupt in dieses Stadium. Oft kommt es
zufällig oder
gewillkürt zu einem Zwiegespräch zwischen Verteidiger und Staatsanwalt auf
dem Flur während
einer ebenfalls (nicht) zufällig vom Gericht gemachten Pause, meist vor Ende
der strapaziösen
Beweisaufnahme. Da kann es zu Absprachen kommen, die das weitere Verfahren
vereinfachen
und verkürzen, evtl. sogar zu einem "unplanmäßigen" Ende des
Verfahrens führen.
..sowas sieht man auch nicht im TV
Durch Blickkontakt und/oder Flurabsprache, auch auf Anregung des Gerichts
(welchem bei
Einigung Arbeit erspart bleibt) kann z.B. eine Verfahrenseinstellung gegen
Geldbuße
zustandekommen. Ansonsten muß das Gericht durch Urteil entscheiden.
Nach dem Schlußwort des Angeklagten zieht sich das Gericht ins Beratungszimmer
zurück, der
Einzelrichter entwirft sein Urteil u.U. auch im Sitzen, im schlechtesten Fall
schreibt er's schon
während der Plädoyers oder gar noch früher.
Zwischenfrage: .. oder der Verteidiger kennt den Staatsanwalt noch aus dem
Studium und kungelt bereits vorher mit ihm was aus
..auch das gibts, aber ist oft garnicht nötig, es heißt übrigens "vorbesprechen"
Die Beratung ist geheim, die Schöffen haben gleiches Stimmrecht über die
Entscheidungen wie
der Vorsitzende, Entscheidungen gegen den Angeklagten nur mit 2/3-Mehrheit.
Meist haben die
Berufsrichter aber "ihre Leute im Griff". Sollte mal die Laienschaft
sich gegen den Berufsrichter
durchsetzen, kann es passieren, daß er das Urteil später so verfaßt, daß es
leichte Beute der
Revision wird ("ätsch").
..böse Zungen behaupten, die überstimmten Berufsrichter würden dann
absichtlich fehler
ins urteil schreiben (nach der Revision geht's an ein anderes Kollegium)
Das Urteil wird im Namen des Volkes verkündet, zuerst das Ergebnis (stehend),
dann, (etwas
gemütlicher) im Sitzen die mündliche Begründung in groben Zügen.
Das endgültige ausführliche Urteil wird später von einem Berufsrichter
schriftlich abgefaßt, und
zwar ziemlich ausführlich, wenn das Urteil anfechtbar ist. Haben alle das
Urteil akzeptiert oder
die Frist von 1 Woche verstreichen lassen, reicht eine Kurzfassung.
...u.a. wegen dieser Schreiberleichterung fragt mancher Richter daher gleich
..ob alle auf
Rechtsmittel verzichten " nehmen sie das Urteil an?"
Der schönste Trost der einem Verurteilten nach einem langen Verhandlungstag
widerfahren
kann, ist die Überraschung, daß ihm direkt nach der Urteilsverkündung der
Protokollführer auf
dem Rückweg von der Toilette begegnet oder er und die Zuschauer zu
vorgerückter Stunde
wegen verschlossener Türen nicht das Gerichtsgebäude verlassen können.
Mit der Frage nach dem Warum ??? (Denksportaufgabe) möchten wir schließen.
( StPO § 338 Nr. 5 u. 6)
© G. Becker
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