Einstellung eines Strafverfahrens

(Thema am 22.7. 2003)


Nur ein Bruchteil aller bekanntgewordenen echten oder scheinbaren Straftaten werden bis
zum bitteren Ende untersucht, von den garnicht erst bekannt werdenden ganz zu schweigen
(sog. "Dunkelziffer").

Zwar bemüht sich die Justiz prinzipiell jede Straftat zu verfolgen (Legalitätsprinzip), diese
auch von Amts wegen zu untersuchen unabhängig von privaten Interessen oder Initiativen
(Inquisitionsprinzip), realistischerweise aber ohne Vollständigkeitsanspruch, eben nur das
aufklärend was mit angemessenen Mitteln möglich ist.

Besonders bei kleineren Delikten ist es den Strafverfolgern (in gewissem Rahmen)
überlassen von weiterer Ahndung abzusehen, selbst wenn Tat und Täter bekannt sind
(Opportunitätsprinzip).

Auf dem Weg vom Anfangsverdacht einer Straftat bis zum (letztinstanzlichen) Urteil
(Freispruch oder Verurteilung) eines Gerichts gibt es eine Vielzahl von Seitenwegen die zu
einem vorzeitigen Ende des Verfahrens führen können.

Grundschema:    Was Polizei und Staatsanwaltschaft erfahren, müssen sie auch verfolgen
(mit Ausnahmen); was erstmal zum Gericht gekommen ist muß auch gerichtlich
entschieden werden (mit Ausnahmen).

Auf eine mündliche Gerichtsverhandlung muß auch ein Urteil folgen (mit Ausnahmen).
Heute beschäftigen wir uns mit den (ziemlich häufigen) Ausnahmen.

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Wichtigster Einstellungsgrund ist die vorzeitig festgestellte Unschuld des Beschuldigten.
Bei Abschluß der Ermittlungen entscheidet die Staatsanwaltschaft ob der Beschuldigte
hinreichend verdächtig und Anklage zu erheben ist .

Andernfalls wird das Verfahren eingestellt (§170 II StPO, ähnl. §46 OWiG). Für diese
Einstellung kann es tatsächliche oder rechtliche Gründe geben.

Beispiel: Detlef Dödel soll eine Sachbeschädigung in der Tiefgarage begangen haben indem
er eine Beule in ein Auto getreten hat.
 
a) Es stellt sich früh heraus, daß die Tat von seinem Bruder Daniel begangen wurde, also
Einstellung aus tatsächlichen Gründen.

b) Es stellt sich heraus, daß es sein eigenes Auto war, folglich Einstellung aus rechtlichen
Gründen (keine Straftat).

c) Der Eigentümer des Autos hat keinen Strafantrag gestellt (evtl. zurückgenommen)  oder
die Staatsanwaltschaft verneint das öffentliche Interesse - Verweisung auf den Weg der
Privatklage.

Werden derartige Hindernisse erst nach Anklageerhebung, also vom Gericht bemerkt, so
wird das Gericht nach § 204 die Eröffnung des Verfahrens ablehnen.

Ist allerdings das Hauptverfahren mit den falschen Vorwürfen eröffnet und bereits im Gang,
so hat dieser Angeklagte ein Recht auf Hauptverhandlung und freisprechendes Urteil.

Ausnahme bei nachträglich entstehenden Verfahrenshindernissen (Tod des Angeklagten,
Verjährung, neue Gesetzeslage); hier kann nach §§ 206a, 206b noch ohne HV eingestellt
werden.

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Häufig werden auch Vergehen (auch OWi-Sachen, nicht jedoch Verbrechen) nach dem
Opportunitätsprinzip (Im Volksmund "wegen Geringfügigkeit") eingestellt.

Es sind die Einstellungen gem. §§ 153, 153a, 154, 154a StPO und im Bußgeldverfahren § 47
OWiG). Sie alle ersetzen Verurteilungen ohne daß sie als Urteil, geschweige denn Vorstrafe
anzusehen wären.

Diese sind nicht zu verwechseln mit "minder schweren Fällen" mit geringeren Strafen
einerseits  oder anderseits Straftaten an "geringwertigen Sachen" (früher "Mundraub"), die
zunächst einmal behandelt werden wie andere Straftaten auch mit dem einzigen
Unterschied, daß der Geschädigte Strafantrag stellen muß, wenn es zu einer Bestrafung
kommen soll.

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Hauptfall dieser Einstellungsart ist in § 153 geregelt.

Voraussetzungen : 1. Es geht nur um ein Vergehen, 2. kein öffentliches Interesse an der
Verfolgung, 3. geringe Schuld des Beschuldigten sowie entweder Zustimmung des Gerichts
oder absolute Bagatellsache ohne große Folgen.

Dabei muß die Tat nicht völlig ausermittelt sein, noch nicht einmal eine Schuld (anklagereif)
festgestellt sein.

Es reicht die Perspektive, daß "wenn überhaupt schuldig.......dann nicht besonders schwer",
was umgekehrt bedeutet , daß eine solche Einstellung (offiziell) keinen Strafmakel
beinhaltet. 

Diese Verfahrensweise ist auch nach Anklageerhebung im Gerichtssaal möglich, allerdings
nur mit Zustimmung (fast) aller Beteiligten, sie kommt oft zum Zug,

wenn man den Aufwand (und das Verlust-Risiko) einer langen Hauptverhandlung im
Verhältnis zu einer bestenfalls geringen Bestrafung scheut.

Nicht selten bietet das Gericht dem Angeklagten sozusagen ein Remis an, weil es weder
freisprechen will, noch mit einem Riesenaufwand weiterverhandeln.

Diese unkomplizierte Variante wird in der Praxis mehr oder weniger als Freispruch 2. Klasse
benutzt, bei dem i. A. die Spesen geteilt werden, statt als Mantel der Barmherzigkeit zu
dienen.

(Motto: Sie sind unschuldig, aber lassen sie sich nicht nochmal dabei erwischen)

Anders die häufige Variante der Einstellung gem. § 153 a, in der sich Nichtbestrafung und
Bestrafungselemente differenziert arrangieren lassen. Es ist die Einstellung eines
Strafverfahrens gegen Bußleistungen.

(Motto: "1000 € ans Rote Kreuz und wir vergessen die Sache").

Gleichzeitig liegt hier eine wichtige Spielwiese für Deals zwischen Verteidigung und
Staatsanwaltschaft.

Äußerlich  funktioniert das wie folgt.

Der Beschuldigte bekommt (meist nach vorausgehendem Aushandeln des Textes mit dem
Verteidiger) einen Beschluß über die vorläufige Einstellung des Verfahrens...

... unter der (genau festgelegten) Bedingung binnen maximal 6 Monaten eine bestimmte
Zahlung

an eine bestimmte gemeinnützige Organisation zu zahlen, oder soundsoviel Stunden
gemeinnütziger Arbeit abzuleisten oder Schaden beim Opfer wiedergutzumachen u.v.a.; 
evtl. auch pünktliche Leistung von Unterhaltszahlungen.

Es sind ähnliche Auflagen und Weisungen möglich wie bei einer Bewährungsstrafe. Wie bei
§ 153 ist diese Einstellungsart sowohl im Ermittlungsverfahren als auch noch in der
Gerichtsverhandlung möglich.

Nach Ablauf der 6-Monatsfrist wird die Erfüllung geprüft und ggf. das Verfahren endgültig
eingestellt, andernfalls gehts zurück "auf Los", d.h. das Verfahren wird fortgesetzt.

Immerhin ist die Einstellung nach § 153a meist eine günstige Alternative zur Verurteilung,
spart der Justiz Arbeit und dem Beschuldigten die Vorstrafe;  während die Einstellung gem.
§ 153 -in der Praxis- oft als magere Alternative zum Freispruch gehandelt wird.

Rechtsstaatlich besonders bedenklich ist die Justizpraxis bei der Anwendung des § 47
OWiG.

In Bußgeldverfahren soll  es (ähnlich dem § 153) freigestellt sein, Bagatelldelikte (z.B.
Parkverstöße) im Einzelfall nicht weiter zu verfolgen.

Das ist auch gut so, wird indes aber häufig dazu mißbraucht, um in den seltenen Fällen wo
dies möglich wäre, dem Betroffenen den Unschuldsnachweis (und damit die
Kostenerstattung) abzuschneiden. 
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Völlig anders ist die Sachlage bei der Einstellung von Nebenstraftaten.

Stehen mehrere begangene Straftaten desselben Täters zur Verfolgung an, werden die
Strafen letzten Endes zu einer Gesamtstrafe (incl. "Mengenrabatt") zusammengefaßt;  in der
Addition spielen dann in erster Linie die schwersten Straftaten eine Rolle, selbst
mittelschwere fallen da kaum noch ins Gewicht, machen aber einen unverhältnismäßig
großen Anteil an der Gerichtsarbeit aus.

Beispiel: Detlef Dödel beschließt aus niederen Motiven seine Schweigermutter zu
überfahren. Zu diesem Zweck klaut er ein Auto, fährt gegen die Einbahnstraße und touchiert
noch ein parkendes Fahrzeug bevor er sein Ziel überrollt.

Neben dem Mord an der alten Dame wären hier sicher noch eine Reihe von (addierbaren)
Straftaten zu ahnden, §242, § 315c, § 303 u.a. StGB.

Niemand würde einen Autodiebstahl als Geringfügig einstufen, geschweige denn eine
Straßenverkehrsgefährdung.

In der Sache die auf Dödel zukommt (lebenslänglich) dürfte aber eine aufwendige
Untersuchung z.B. der Schäden am geparkten Fahrzeug verhältnismäßig viel
Ermittlungsaufwand bedeuten gemessen an der zu erwartenden Erhöhung der Strafe.

Derartige Untersuchungsteile werden gem. §§ 154, 154 a StPO ausgeschieden. Die
Geringfügigkeit besteht hier in der Gesamtbetrachtung gemessen am Gesamtverfahren.
Dies kann (ohne Kenntnis der Hintergründe) leicht zu unverständigem Kopfschütteln bei
den Geschädigten führen z.B. wenn der beklaute Autobesitzer irgendwann von der
Staatsanwaltschaft (ohne nähere Erklärung) erfährt,....
... das Verfahren gegen den Dieb sei wegen "Geringfügigkeit" eingestellt worden obwohl
(bei weniger schreibfaulen Staatsanwälten) diese Vorgehensweise durchaus verständlich
gemacht werden könnte.

Im übrigen sind diese Verfahrenseinstellungen gegenüber den vorerwähnten sogenannte
"vorläufige" Einstellungen, bei Wegfall der Voraussetzungen kann auf die Angelegenheit
zurückgekommen werden.  

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Vorläufig ist auch die Verfahrenseinstellung nach § 205 StPO.  Ist der Täter nicht greifbar
(Südamerika, Koma o.ä.) wird das Verfahren eingestellt (bis er wieder zur Verfügung steht)
meist gekoppelt mit Haftbefehlt und aus verjährungstechnischen Gründen periodisch
wiederholtem Fahndungsersuchen.

Es soll schon flüchtige Täter gegeben haben, die nachdem sie gehört haben , das Verfahren
gegen sie sei "irgendwie eingestellt" blauäugig der Justiz in die Arme liefen.

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Abschließend zum Rundgang durch die gängigen Arten der Verfahrenseinstellungen sollen
noch die §§ 154 d, e erwähnt werden.

Wer wegen einer Straftat erpreßt wird kann gem. § 154 d bei nicht allzu schwerem Delikt
darauf hoffen, daß er bei der Anzeige der Erpressung nicht wegen dieser Sache verfolgt
wird; die Staatsanwaltschaft darf dann ein entsprechendes Verfahren einstellen.

Noch eine Art vorläufige Einstellung ist nach § 154 e möglich; dabei kann ein Strafverfahren
zurückgestellt werden, wenn beispielsweise zivilrechtliche Vorfragen zu klären sind, etwa
vor Anwendung eines Strafgesetzes eine Eigentumsfrage.

Hängt das Eigentum an dem Auto, gegen welches Detlef Dödel eingangs getreten hat vom
Ausgang eines jahrelangen Erbschaftsprozesses ab, so wird man das Verfahren wegen
Sachbeschädigung hintanstellen.


  ©          G. Becker

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