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Einstellung eines Strafverfahrens
(Thema am 22.7. 2003)
Nur ein Bruchteil aller bekanntgewordenen echten oder scheinbaren Straftaten
werden bis
zum bitteren Ende untersucht, von den garnicht erst bekannt werdenden ganz zu
schweigen
(sog. "Dunkelziffer").
Zwar bemüht sich die Justiz prinzipiell jede Straftat zu verfolgen
(Legalitätsprinzip), diese
auch von Amts wegen zu untersuchen unabhängig von privaten Interessen oder
Initiativen
(Inquisitionsprinzip), realistischerweise aber ohne Vollständigkeitsanspruch,
eben nur das
aufklärend was mit angemessenen Mitteln möglich ist.
Besonders bei kleineren Delikten ist es den Strafverfolgern (in gewissem Rahmen)
überlassen von weiterer Ahndung abzusehen, selbst wenn Tat und Täter bekannt
sind
(Opportunitätsprinzip).
Auf dem Weg vom Anfangsverdacht einer Straftat bis zum (letztinstanzlichen)
Urteil
(Freispruch oder Verurteilung) eines Gerichts gibt es eine Vielzahl von
Seitenwegen die zu
einem vorzeitigen Ende des Verfahrens führen können.
Grundschema: Was Polizei und Staatsanwaltschaft erfahren,
müssen sie auch verfolgen
(mit Ausnahmen); was erstmal zum Gericht gekommen ist muß auch gerichtlich
entschieden werden (mit Ausnahmen).
Auf eine mündliche Gerichtsverhandlung muß auch ein Urteil folgen (mit
Ausnahmen).
Heute beschäftigen wir uns mit den (ziemlich häufigen) Ausnahmen.
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Wichtigster Einstellungsgrund ist die vorzeitig festgestellte Unschuld des
Beschuldigten.
Bei Abschluß der Ermittlungen entscheidet die Staatsanwaltschaft ob der
Beschuldigte
hinreichend verdächtig und Anklage zu erheben ist .
Andernfalls wird das Verfahren eingestellt (§170 II StPO, ähnl. §46 OWiG).
Für diese
Einstellung kann es tatsächliche oder rechtliche Gründe geben.
Beispiel: Detlef Dödel soll eine Sachbeschädigung in der Tiefgarage begangen
haben indem
er eine Beule in ein Auto getreten hat.
a) Es stellt sich früh heraus, daß die Tat von seinem Bruder Daniel begangen
wurde, also
Einstellung aus tatsächlichen Gründen.
b) Es stellt sich heraus, daß es sein eigenes Auto war, folglich Einstellung
aus rechtlichen
Gründen (keine Straftat).
c) Der Eigentümer des Autos hat keinen Strafantrag gestellt (evtl.
zurückgenommen) oder
die Staatsanwaltschaft verneint das öffentliche Interesse - Verweisung auf den
Weg der
Privatklage.
Werden derartige Hindernisse erst nach Anklageerhebung, also vom Gericht
bemerkt, so
wird das Gericht nach § 204 die Eröffnung des Verfahrens ablehnen.
Ist allerdings das Hauptverfahren mit den falschen Vorwürfen eröffnet und
bereits im Gang,
so hat dieser Angeklagte ein Recht auf Hauptverhandlung und freisprechendes
Urteil.
Ausnahme bei nachträglich entstehenden Verfahrenshindernissen (Tod des
Angeklagten,
Verjährung, neue Gesetzeslage); hier kann nach §§ 206a, 206b noch ohne HV
eingestellt
werden.
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Häufig werden auch Vergehen (auch OWi-Sachen, nicht jedoch Verbrechen) nach dem
Opportunitätsprinzip (Im Volksmund "wegen Geringfügigkeit")
eingestellt.
Es sind die Einstellungen gem. §§ 153, 153a, 154, 154a StPO und im
Bußgeldverfahren § 47
OWiG). Sie alle ersetzen Verurteilungen ohne daß sie als Urteil, geschweige
denn Vorstrafe
anzusehen wären.
Diese sind nicht zu verwechseln mit "minder schweren Fällen" mit
geringeren Strafen
einerseits oder anderseits Straftaten an "geringwertigen Sachen"
(früher "Mundraub"), die
zunächst einmal behandelt werden wie andere Straftaten auch mit dem einzigen
Unterschied, daß der Geschädigte Strafantrag stellen muß, wenn es zu einer
Bestrafung
kommen soll.
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Hauptfall dieser Einstellungsart ist in § 153 geregelt.
Voraussetzungen : 1. Es geht nur um ein Vergehen, 2. kein öffentliches
Interesse an der
Verfolgung, 3. geringe Schuld des Beschuldigten sowie entweder Zustimmung des
Gerichts
oder absolute Bagatellsache ohne große Folgen.
Dabei muß die Tat nicht völlig ausermittelt sein, noch nicht einmal eine
Schuld (anklagereif)
festgestellt sein.
Es reicht die Perspektive, daß "wenn überhaupt schuldig.......dann nicht
besonders schwer",
was umgekehrt bedeutet , daß eine solche Einstellung (offiziell) keinen
Strafmakel
beinhaltet.
Diese Verfahrensweise ist auch nach Anklageerhebung im Gerichtssaal möglich,
allerdings
nur mit Zustimmung (fast) aller Beteiligten, sie kommt oft zum Zug,
wenn man den Aufwand (und das Verlust-Risiko) einer langen Hauptverhandlung im
Verhältnis zu einer bestenfalls geringen Bestrafung scheut.
Nicht selten bietet das Gericht dem Angeklagten sozusagen ein Remis an, weil es
weder
freisprechen will, noch mit einem Riesenaufwand weiterverhandeln.
Diese unkomplizierte Variante wird in der Praxis mehr oder weniger als
Freispruch 2. Klasse
benutzt, bei dem i. A. die Spesen geteilt werden, statt als Mantel der
Barmherzigkeit zu
dienen.
(Motto: Sie sind unschuldig, aber lassen sie sich nicht nochmal dabei erwischen)
Anders die häufige Variante der Einstellung gem. § 153 a, in der sich
Nichtbestrafung und
Bestrafungselemente differenziert arrangieren lassen. Es ist die Einstellung
eines
Strafverfahrens gegen Bußleistungen.
(Motto: "1000 € ans Rote Kreuz und wir vergessen die Sache").
Gleichzeitig liegt hier eine wichtige Spielwiese für Deals zwischen
Verteidigung und
Staatsanwaltschaft.
Äußerlich funktioniert das wie folgt.
Der Beschuldigte bekommt (meist nach vorausgehendem Aushandeln des Textes mit
dem
Verteidiger) einen Beschluß über die vorläufige Einstellung des Verfahrens...
... unter der (genau festgelegten) Bedingung binnen maximal 6 Monaten eine
bestimmte
Zahlung
an eine bestimmte gemeinnützige Organisation zu zahlen, oder soundsoviel
Stunden
gemeinnütziger Arbeit abzuleisten oder Schaden beim Opfer wiedergutzumachen
u.v.a.;
evtl. auch pünktliche Leistung von Unterhaltszahlungen.
Es sind ähnliche Auflagen und Weisungen möglich wie bei einer
Bewährungsstrafe. Wie bei
§ 153 ist diese Einstellungsart sowohl im Ermittlungsverfahren als auch noch in
der
Gerichtsverhandlung möglich.
Nach Ablauf der 6-Monatsfrist wird die Erfüllung geprüft und ggf. das
Verfahren endgültig
eingestellt, andernfalls gehts zurück "auf Los", d.h. das Verfahren
wird fortgesetzt.
Immerhin ist die Einstellung nach § 153a meist eine günstige Alternative zur
Verurteilung,
spart der Justiz Arbeit und dem Beschuldigten die Vorstrafe; während die
Einstellung gem.
§ 153 -in der Praxis- oft als magere Alternative zum Freispruch gehandelt wird.
Rechtsstaatlich besonders bedenklich ist die Justizpraxis bei der Anwendung des
§ 47
OWiG.
In Bußgeldverfahren soll es (ähnlich dem § 153) freigestellt sein,
Bagatelldelikte (z.B.
Parkverstöße) im Einzelfall nicht weiter zu verfolgen.
Das ist auch gut so, wird indes aber häufig dazu mißbraucht, um in den
seltenen Fällen wo
dies möglich wäre, dem Betroffenen den Unschuldsnachweis (und damit die
Kostenerstattung) abzuschneiden.
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Völlig anders ist die Sachlage bei der Einstellung von Nebenstraftaten.
Stehen mehrere begangene Straftaten desselben Täters zur Verfolgung an, werden
die
Strafen letzten Endes zu einer Gesamtstrafe (incl. "Mengenrabatt")
zusammengefaßt; in der
Addition spielen dann in erster Linie die schwersten Straftaten eine Rolle,
selbst
mittelschwere fallen da kaum noch ins Gewicht, machen aber einen
unverhältnismäßig
großen Anteil an der Gerichtsarbeit aus.
Beispiel: Detlef Dödel beschließt aus niederen Motiven seine Schweigermutter
zu
überfahren. Zu diesem Zweck klaut er ein Auto, fährt gegen die Einbahnstraße
und touchiert
noch ein parkendes Fahrzeug bevor er sein Ziel überrollt.
Neben dem Mord an der alten Dame wären hier sicher noch eine Reihe von
(addierbaren)
Straftaten zu ahnden, §242, § 315c, § 303 u.a. StGB.
Niemand würde einen Autodiebstahl als Geringfügig einstufen, geschweige denn
eine
Straßenverkehrsgefährdung.
In der Sache die auf Dödel zukommt (lebenslänglich) dürfte aber eine
aufwendige
Untersuchung z.B. der Schäden am geparkten Fahrzeug verhältnismäßig viel
Ermittlungsaufwand bedeuten gemessen an der zu erwartenden Erhöhung der Strafe.
Derartige Untersuchungsteile werden gem. §§ 154, 154 a StPO ausgeschieden. Die
Geringfügigkeit besteht hier in der Gesamtbetrachtung gemessen am
Gesamtverfahren.
Dies kann (ohne Kenntnis der Hintergründe) leicht zu unverständigem
Kopfschütteln bei
den Geschädigten führen z.B. wenn der beklaute Autobesitzer irgendwann von der
Staatsanwaltschaft (ohne nähere Erklärung) erfährt,....
... das Verfahren gegen den Dieb sei wegen "Geringfügigkeit"
eingestellt worden obwohl
(bei weniger schreibfaulen Staatsanwälten) diese Vorgehensweise durchaus
verständlich
gemacht werden könnte.
Im übrigen sind diese Verfahrenseinstellungen gegenüber den vorerwähnten
sogenannte
"vorläufige" Einstellungen, bei Wegfall der Voraussetzungen kann auf
die Angelegenheit
zurückgekommen werden.
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Vorläufig ist auch die Verfahrenseinstellung nach § 205 StPO. Ist der
Täter nicht greifbar
(Südamerika, Koma o.ä.) wird das Verfahren eingestellt (bis er wieder zur
Verfügung steht)
meist gekoppelt mit Haftbefehlt und aus verjährungstechnischen Gründen
periodisch
wiederholtem Fahndungsersuchen.
Es soll schon flüchtige Täter gegeben haben, die nachdem sie gehört haben ,
das Verfahren
gegen sie sei "irgendwie eingestellt" blauäugig der Justiz in die
Arme liefen.
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Abschließend zum Rundgang durch die gängigen Arten der Verfahrenseinstellungen
sollen
noch die §§ 154 d, e erwähnt werden.
Wer wegen einer Straftat erpreßt wird kann gem. § 154 d bei nicht allzu
schwerem Delikt
darauf hoffen, daß er bei der Anzeige der Erpressung nicht wegen dieser Sache
verfolgt
wird; die Staatsanwaltschaft darf dann ein entsprechendes Verfahren einstellen.
Noch eine Art vorläufige Einstellung ist nach § 154 e möglich; dabei kann ein
Strafverfahren
zurückgestellt werden, wenn beispielsweise zivilrechtliche Vorfragen zu klären
sind, etwa
vor Anwendung eines Strafgesetzes eine Eigentumsfrage.
Hängt das Eigentum an dem Auto, gegen welches Detlef Dödel eingangs getreten
hat vom
Ausgang eines jahrelangen Erbschaftsprozesses ab, so wird man das Verfahren
wegen
Sachbeschädigung hintanstellen.
© G. Becker
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