Drogen vor Gericht (Teil 1 / der Drogenkurier)

(Thema am 27.5.2003)


Besoffene Zeugen, Morphinisten als Ankläger, koksende Schickimickianwälte soll es in der
forensischen Praxis bisweilen geben;

hier wollen wir uns jedoch mit den Fällen beschäftigen, in denen Drogen zum Gegenstand
gerichtlicher Verfahren werden.

Das möchte ich nach einer kurzen Einführung am praktischen Beispiel darstellen,
anschließend (bei Verständnisproblemen auch zwischendurch) ist Gelegenheit für Fragen und
Diskussion.

Wegen der Fülle des  Stoffes habe ich mich entschlossen, diesen in zwei Chatsitzungen zu
unterteilen:

-   heute                     Teil 1 - Fall eines Drogenkuriers

-   demnächst            Teil 2 - Straftat eines Junkies   (am 17.6.)



Eine nicht geringe Rolle in der Arbeit der Strafjustiz spielen Drogensachen in weitestem Sinn.
(ich schätze in mindestens 1/3 aller Strafverfahren).

Zum einen sind dies Straftaten unter Drogeneinfluß (Tötungsdelikt im Rausch, Verkehrsunfall
im Suff), zum zweiten Beschaffungsdelikte (Autoradioklau oder Beischlafdiebstahl durch
Junkies) und zum dritten Drogendelikte im engeren Sinn, nämlich die Beteiligung am 
Umschlag der Drogen selbst (Anbau, Handel, Transport).

Während man bei der Ahndung der "normalen" Straftaten (die man auch ohne Drogen
begehen könnte) meist (!) dem unter Rauschmitteln stehenden Täter verminderte
Schuldfähigkeit und mithin mildere Strafe zubilligt (Ausnahme Straßenverkehr), 
versucht man gleichzeitig die mit dem Drogenkonsum verbundene Gefährdung 
der öffentlichen Sicherheit gewissermaßen an der Quelle zu bekämpfen, 
indem man per Gesetz die unkontrollierte Verbreitung von (illegalen) Drogen unter Strafe
stellt. Diese speziellen Strafvorschriften sucht man vergeblich im Strafgesetzbuch, sie finden
sich u.a. im Betäubungsmittelgesetz (BtMG).

Dort ist katalogartig (Anlage I-III) aufgeführt welche Stoffe besonderer staatlicher Kontrolle
unterliegen (evtl. für medizinische Zwecke zugelassen oder generell verboten sind) und
welche Strafen für Verstöße drohen.

Es finden sich hier die gängigsten Rauschmittel (z.B. Heroin, Kokain, Haschisch), was nicht in
der Liste steht ist "legale" Droge (Kaffee, Tabak, Alkohol).

Es ist keineswegs naturgegeben oder wissenschaftlich oder politisch unumstritten welche
Drogen gefährlich sind und welche toleriert werden können, 
dies entscheidet letztlich der Bundestag indem er die obenerwähnte Liste der "verbotenen"
Stoffe absegnet, ergänzt oder kürzt. An diese "schwarze Liste" ist der Richter in seiner
Entscheidung gebunden.

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Unser heutiges Beispiel (Drogenkurier):

Jose´ Pena wird in Frankfurt beim Zwischenstop des Fluges LH 4711 von Bogota nach Paris
mit 600 g Kokain festgenommen.

Der junge Mann war den Zöllnern auffällig vorgekommen, unter dem Röntgengerät sah man
Fremdkörper in seinem Bauch.

Nachdem er (freiwillig) Rizinusöl zu sich genommen hatte stellte die Kripo (mit
Gummihandschuhen) nach und nach 30 Beutelchen mit je 20g Kokain (lt. Schnelltest) aus
dem Töpfchen sicher auf dem er mehrere Stunden verbracht hatte. 
Außer dem Rückflugticket hatte er in seinen
persönlichen Sachen 500 $ Bargeld sowie einige Zettel mit Telefonnummern und Namen.

Am Folgetag verfügt der Haftrichter U-Haft, obwohl Jose erklärt, er habe gedacht,  in den
Beuteln seien Smaragde für Paris gewesen, mit Rauschgift habe er nichts zu tun. 

Nach ca. 3 Monaten (Akten anlegen; Laboranalyse, Ergebnis =  82% Reinheit; internationale
Recherchen wg. der Namen und Telefonnummern; Urlaub des Staatsanwalts; Akteneinsicht
des Pflichtverteidigers, Terminplan des Gerichts) kommt es zur Verhandlung vor dem  
Landgericht. Vorher durfte er sich einen Pflichtverteidiger aussuchen, 
auf Anraten seiner Mitgefangenen wählt er Advokat Winkel, von dem die meisten
dort sitzen (weil der so gut ist).

Die Anklage lautet auf (unerlaubte) Einfuhr von Betäubungsmitteln (Kokain) in nicht geringer
Menge tateinheitlich mit Handeltreiben (§§  30 I Z.4, 29a I Z.2 BtMG).

Am Ende der Verhandlung fordert der Staatsanwalt eine Haftstrafe von 4 Jahren für den Täter.

Auffällig werden dabei einige Besonderheiten des BtMG.

1. Umgang mit Drogen ist nicht grundsätzlich strafbar (Medizin, Pharmazie, Hühnerfarmen).
Das Gesetz (Verbot mit Erlaubnisvorbehalt) ist etwas umständlich (aus alten
Verwaltungsvorschriften) konstruiert:

Strafbar macht sich wer ohne behördliche Erlaubnis oder gegen die minutiösen Regeln der
Vorschrift (Giftschrank u.ä.) mit Drogen umgeht.

2. Insbesondere der Einfuhrschmuggel (=Drogen nach Deutschland bringen), aber auch das
Handeltreiben werden hart bestraft (bis 15 Jahre Haft). Um möglichst viele Drogentäter zu
erfassen hat man den Begriff "Handeltreiben"

extrem weit ausgedehnt. Wer etwa nach einem Einbruch den Transporter mit der Beute fährt
wird u.U. "nur" wegen Beihilfe oder Begünstigung bestraft.

Als Täter (voller Tarif)  beim Handeltreiben wird dagegen bestraft, wer um des Gewinns willen
in irgendeiner Form den Umsatz mit BtMG fördert.

(Extremfall: der Taxifahrer der weiß, daß er den Dealer zum Kunden fährt gilt selber als
Rauschgifthändler).

3. Es gibt härtere Vorschriften für "nicht geringe Mengen". Es hat sich eingebürgert, darunter
- je nach Drogensorte - eine bestimmte Grenzmenge festzulegen (etwas zwischen dem Tages-
und Wochenbedarf eines Konsumenten). Bei Kokain liegt diese bei 5g. Da außerhalb von 
Apotheken Drogen in den unterschiedlichsten Mischungen ("gestreckt") in Umlauf sind,
geht man allerdings von der Menge an "reinem Stoff" aus.

Ein Klumpen Haschisch von 100 Gramm besteht schon als Naturprodukt etwa zur Hälfte aus
Verunreinigungen, Staub, Fasern pp.;  von Dealer zu Dealer gestreckt (Schuhcreme & Honig =
schwarzer Afghane, Kakao & Zimt = brauner Libanese, Mehl & gem. Kräuter = grüner Maroc), 
im Extremfall weniger als 5% reiner Stoff. Dieser wird vom Labor gemessen und 
zugrundegelegt, denn der Handel mit Schuhcreme ist nicht strafbar (allenfalls als Betrug).

In der Verhandlung wird festgestellt, daß der Jose insgesamt 492g netto Kokain (=82% v.
600g) zum Transport verschluckt hat, damit auf deutschem Boden gelandet ist, dieses damit
also (in doppeltem Sinne) eingeführt hat.

Das Gericht geht davon aus, daß er wußte, daß es sich um zum Weitervertrieb bestimmtes
Rauschgift handelte und nicht etwa um Milchpulver oder Diamanten.

Die 800 $ waren sein Honorar (oder ein Teil davon) für den Flug hin und zurück (allein der ihm
spendierte Flug wäre schon ein Gewinn).

Daß er weiter nach Paris wollte ist unerheblich, er ist mit den Drogen hier zwischengelandet
und er hätte es auch hier lassen oder hier bleiben können.

Mit vollendeter Einfuhr erhöht sich die Mindeststrafe auf 2 Jahre. Seinem Zellennachbar
erging es ganz ähnlich, mit dem Unterschied, daß dieser den Stoff im doppelten Boden seines
Koffers versteckt hatte.

Auch er wurde beim Umsteigen (selber Flug Bogota-Paris) in Frankfurt festgenommen, die
Zollhunde hatten bei den Umladearbeiten an seinem Koffer gebellt.

Daher wird dieser "nur" wegen versuchter Durchfuhr (Mindeststrafe nur 1 Jahr) bestraft, weil
er - noch getrennt von der Ware - eingereist ist, anders wäre es selbstverständlich beim
Handgepäck. 

Nachdem Jose merkt, daß das Gericht ihm die Ausreden nicht abnimmt, kapituliert er und
gesteht (auf Anraten seines Anwalts, wg. Pluspunkte). 
Er komme aus einer bettelarmen  Familie aus Medellin, wurde vom Geldeintreiber 
des Vermieters, das war der "Alfonso" aus dem Hochhäusern unter Drohungen und
Versprechungen zu der risikolosen Reise überredet, wozu er sich dann als junger arbeitsloser
Familienvater auch hatte hinreißen lassen.

Am Flughafen in Paris sollte er von einem (ihm unbekannten) Empfänger abgeholt werden.

Er selbst nimmt keine Drogen. Vom Restgewinn sollte eine dringend erforderliche
Schönheitsoperation seiner Schwiegermutter finanziert werden; 800 $ wäre etwa soviel wie
sein Jahreseinkommen.

Das Gericht stellt nun fest, daß der Angeklagte noch nie in Deutschland war und hier auch
nicht vorbestraft ist. Eine Analyse des Reisepasses ergibt, daß er überhaupt zum erstenmal
seine Heimat verlassen hat, also keinesfalls regelmäßige Kurierdienste fliegt. 
Jahreseinkommen und Familienverhältnisse kann man ihm nicht widerlegen, sind auch 
glaubhaft, die Schönheitsoperation der Schwiegermutter vielleicht ausgenommen.

Bei der Diskussion über das Strafmaß (Spanne von 2 bis 15 Jahren) weist der Staatsanwalt
darauf hin, daß die zahlreichen Drogenkuriere die jährlich diesen Weg nehmen abgeschreckt
werden müssen, daß 492g Kokain, ein gefährliches Rauschgift, im Endverkauf ein Wert von 
 ca. 50.000 € repräsentieren und die Menge fast 100fach über der Grenze von 5 Gramm liegt.

Die Verteidigung stellt klar, daß das Rauschgift nicht auf den Markt gekommen ist, und auch
garnicht zum Verkauf in Deutschland bestimmt war, daß der Angeklagte aus ärmlichen
Verhältnissen kommend nur Handlangerdienste geleistet hat und letztlich reumütig geständig 
war. Ferner habe er seinen Hintermann "Alfonso" ausgeliefert und müsse milder bestraft 
werden.

Er sei nur ein "armer Schlucker",  wie sie in Südamerika oft nach dem Schema "junger Mann
zum Mitreisen gesucht" für ein Trinkgeld angeworben werden.

Der Job ist durchaus nicht ungefährlich, ab und zu platzt so ein Behältnis im Körper, dann
besteht Lebensgefahr.

Letztlich verurteilt das Gericht Jose Pena (kostenpflichtig) zu einer Haftstrafe von 3 Jahren;
begründet dies mit einer Mischung aus vorgenannten Argumenten.

Obwohl die Tat (Einfuhr und Handeltreiben) juristisch vollendet (nicht nur versucht) ist, ist
doch niemand zu Schaden gekommen. Auf der Skala ähnlicher Taten die im Bereich von  
2 bis 15 Jahren zu ahnden sind liegt dies hier von der Drogenmenge im unteren Drittel, 
daß für derartige Transporte meist arme Kerle aus den Heimatländern geschickt werden 
ist gerichtsbekannt. Einen Sonderrabatt für Nennung des Auftraggebers gibt es nicht. 

Es gibt eine Art Kronzeugenvorschrift im BtMG ( §31 ), die derartiges vorsieht. Allerdings nur
als Erfolgsprämie, wenn tatsächlich daraufhin und vor (!) der Verhandlung eine Drogentat
verhindert wird oder ein Drogenhändler festgenommen und überführt wird. Eine vage, 
nicht (rechtzeitig) nachprüfbare Beschreibung ("der Otto mit dem Vollbart") reicht dafür nicht.

Angesichts der Menge und der Tatsache, daß Jose selber keine Drogen nimmt, spielen hier
auch Fragen wie Eigenbedarf und eigene Drogenabhängigkeit keine Rolle.

Das Rauschgift, das Rückflugticket und das Drogengeld ( 800 $ ) werden eingezogen, bis zur
Rechtskraft des Urteils die Haftfortdauer angeordnet.

Vermutlich nach 2/3 der 3 Jahre (3 Monate = U-Haft gelten als verbüßt) evtl. auch schon nach
der Hälfte der Zeit wird man Jose vorzeitig in die Abschiebehaft verlegen und sogleich in
seine Heimat ausfliegen.


Zum Schluß dürfen alle anwesenden Haschischplantagenbesitzer nun singen : -

"Der Mohn ist aufgegangen"


  ©          G. Becker

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