|
Drogen vor Gericht (Teil 1 / der Drogenkurier)
(Thema am 27.5.2003)
Besoffene Zeugen, Morphinisten als Ankläger, koksende Schickimickianwälte soll
es in der
forensischen Praxis bisweilen geben;
hier wollen wir uns jedoch mit den Fällen beschäftigen, in denen Drogen zum
Gegenstand
gerichtlicher Verfahren werden.
Das möchte ich nach einer kurzen Einführung am praktischen Beispiel
darstellen,
anschließend (bei Verständnisproblemen auch zwischendurch) ist Gelegenheit
für Fragen und
Diskussion.
Wegen der Fülle des Stoffes habe ich mich entschlossen, diesen in zwei
Chatsitzungen zu
unterteilen:
-
heute
Teil 1 - Fall eines Drogenkuriers
-
demnächst
Teil 2 - Straftat eines Junkies (am 17.6.)
Eine nicht geringe Rolle in der Arbeit der Strafjustiz spielen Drogensachen in
weitestem Sinn.
(ich schätze in mindestens 1/3 aller Strafverfahren).
Zum einen sind dies Straftaten unter Drogeneinfluß (Tötungsdelikt im Rausch,
Verkehrsunfall
im Suff), zum zweiten Beschaffungsdelikte (Autoradioklau oder Beischlafdiebstahl
durch
Junkies) und zum dritten Drogendelikte im engeren Sinn, nämlich die Beteiligung am
Umschlag der Drogen selbst (Anbau, Handel, Transport).
Während man bei der Ahndung der "normalen" Straftaten (die man auch
ohne Drogen
begehen könnte) meist (!) dem unter Rauschmitteln stehenden Täter verminderte
Schuldfähigkeit und mithin mildere Strafe zubilligt
(Ausnahme Straßenverkehr),
versucht man gleichzeitig die mit dem Drogenkonsum verbundene Gefährdung
der öffentlichen Sicherheit gewissermaßen an der Quelle
zu bekämpfen,
indem man per Gesetz die unkontrollierte Verbreitung von (illegalen) Drogen
unter Strafe
stellt. Diese speziellen Strafvorschriften sucht man vergeblich im
Strafgesetzbuch, sie finden
sich u.a. im Betäubungsmittelgesetz (BtMG).
Dort ist katalogartig (Anlage I-III) aufgeführt welche Stoffe besonderer
staatlicher Kontrolle
unterliegen (evtl. für medizinische Zwecke zugelassen oder generell verboten
sind) und
welche Strafen für Verstöße drohen.
Es finden sich hier die gängigsten Rauschmittel (z.B. Heroin, Kokain,
Haschisch), was nicht in
der Liste steht ist "legale" Droge (Kaffee, Tabak, Alkohol).
Es ist keineswegs naturgegeben oder wissenschaftlich oder politisch unumstritten
welche
Drogen gefährlich sind und welche toleriert werden können,
dies entscheidet letztlich der Bundestag indem er die obenerwähnte Liste der
"verbotenen"
Stoffe absegnet, ergänzt oder kürzt. An diese "schwarze Liste" ist
der Richter in seiner
Entscheidung gebunden.
-----------
Unser heutiges Beispiel (Drogenkurier):
Jose´ Pena wird in Frankfurt beim Zwischenstop des Fluges LH 4711 von Bogota
nach Paris
mit 600 g Kokain festgenommen.
Der junge Mann war den Zöllnern auffällig vorgekommen, unter dem
Röntgengerät sah man
Fremdkörper in seinem Bauch.
Nachdem er (freiwillig) Rizinusöl zu sich genommen hatte stellte die Kripo (mit
Gummihandschuhen) nach und nach 30 Beutelchen mit je 20g Kokain (lt.
Schnelltest) aus
dem Töpfchen sicher
auf dem er mehrere Stunden verbracht hatte.
Außer dem Rückflugticket hatte er
in seinen
persönlichen Sachen 500 $ Bargeld sowie einige Zettel mit Telefonnummern und
Namen.
Am Folgetag verfügt der Haftrichter U-Haft, obwohl Jose erklärt, er habe
gedacht, in den
Beuteln seien Smaragde für Paris gewesen, mit Rauschgift habe er nichts zu
tun.
Nach ca. 3 Monaten (Akten anlegen; Laboranalyse, Ergebnis = 82% Reinheit;
internationale
Recherchen wg. der Namen und Telefonnummern; Urlaub des Staatsanwalts;
Akteneinsicht
des Pflichtverteidigers, Terminplan des Gerichts)
kommt es zur Verhandlung vor dem
Landgericht. Vorher durfte er sich einen
Pflichtverteidiger
aussuchen,
auf Anraten seiner Mitgefangenen wählt er Advokat Winkel, von dem
die meisten
dort sitzen (weil der so gut ist).
Die Anklage lautet auf (unerlaubte) Einfuhr von Betäubungsmitteln (Kokain) in
nicht geringer
Menge tateinheitlich mit Handeltreiben (§§ 30 I Z.4, 29a I Z.2 BtMG).
Am Ende der Verhandlung fordert der Staatsanwalt eine Haftstrafe von 4 Jahren
für den Täter.
Auffällig werden dabei einige Besonderheiten des BtMG.
1. Umgang mit Drogen ist nicht grundsätzlich strafbar (Medizin, Pharmazie,
Hühnerfarmen).
Das Gesetz (Verbot mit Erlaubnisvorbehalt) ist etwas umständlich (aus alten
Verwaltungsvorschriften) konstruiert:
Strafbar macht sich wer ohne behördliche Erlaubnis oder gegen die minutiösen
Regeln der
Vorschrift (Giftschrank u.ä.) mit Drogen umgeht.
2. Insbesondere der Einfuhrschmuggel (=Drogen nach Deutschland bringen), aber
auch das
Handeltreiben werden hart bestraft (bis 15 Jahre Haft). Um möglichst viele
Drogentäter zu
erfassen hat man den Begriff "Handeltreiben"
extrem weit ausgedehnt. Wer etwa nach einem Einbruch den Transporter mit der
Beute fährt
wird u.U. "nur" wegen Beihilfe oder Begünstigung bestraft.
Als Täter (voller Tarif) beim Handeltreiben wird dagegen bestraft, wer um
des Gewinns willen
in irgendeiner Form den Umsatz mit BtMG fördert.
(Extremfall: der Taxifahrer der weiß, daß er den Dealer zum Kunden fährt gilt
selber als
Rauschgifthändler).
3. Es gibt härtere Vorschriften für "nicht geringe Mengen". Es hat
sich eingebürgert, darunter
- je nach Drogensorte - eine bestimmte Grenzmenge festzulegen (etwas zwischen
dem Tages-
und Wochenbedarf eines
Konsumenten). Bei Kokain liegt diese bei 5g. Da außerhalb von
Apotheken Drogen
in den
unterschiedlichsten Mischungen ("gestreckt") in Umlauf sind,
geht man
allerdings von der
Menge an "reinem Stoff" aus.
Ein Klumpen Haschisch von 100 Gramm besteht schon als Naturprodukt etwa zur
Hälfte aus
Verunreinigungen, Staub, Fasern pp.; von Dealer zu Dealer gestreckt (Schuhcreme
& Honig =
schwarzer Afghane, Kakao & Zimt = brauner
Libanese, Mehl & gem. Kräuter = grüner Maroc),
im Extremfall weniger als 5%
reiner Stoff.
Dieser wird vom Labor gemessen und
zugrundegelegt, denn der Handel mit
Schuhcreme ist
nicht strafbar (allenfalls als Betrug).
In der Verhandlung wird festgestellt, daß der Jose insgesamt 492g netto Kokain
(=82% v.
600g) zum Transport verschluckt hat, damit auf deutschem Boden gelandet ist,
dieses damit
also (in doppeltem Sinne) eingeführt hat.
Das Gericht geht davon aus, daß er wußte, daß es sich um zum Weitervertrieb
bestimmtes
Rauschgift handelte und nicht etwa um Milchpulver oder Diamanten.
Die 800 $ waren sein Honorar (oder ein Teil davon) für den Flug hin und zurück
(allein der ihm
spendierte Flug wäre schon ein Gewinn).
Daß er weiter nach Paris wollte ist unerheblich, er ist mit den Drogen hier
zwischengelandet
und er hätte es auch hier lassen oder hier bleiben können.
Mit vollendeter Einfuhr erhöht sich die Mindeststrafe auf 2 Jahre. Seinem
Zellennachbar
erging es ganz ähnlich, mit dem Unterschied, daß dieser den Stoff im doppelten
Boden seines
Koffers versteckt hatte.
Auch er wurde beim Umsteigen (selber Flug Bogota-Paris) in Frankfurt
festgenommen, die
Zollhunde hatten bei den Umladearbeiten an seinem Koffer gebellt.
Daher wird dieser "nur" wegen versuchter Durchfuhr (Mindeststrafe nur
1 Jahr) bestraft, weil
er - noch getrennt von der Ware - eingereist ist, anders wäre es
selbstverständlich beim
Handgepäck.
Nachdem Jose merkt, daß das Gericht ihm die Ausreden nicht abnimmt, kapituliert
er und
gesteht (auf Anraten seines Anwalts, wg. Pluspunkte).
Er komme aus einer
bettelarmen Familie aus Medellin, wurde vom Geldeintreiber
des Vermieters, das war der "Alfonso" aus dem Hochhäusern unter
Drohungen und
Versprechungen zu der risikolosen Reise überredet, wozu er sich dann als junger
arbeitsloser
Familienvater auch hatte hinreißen lassen.
Am Flughafen in Paris sollte er von einem (ihm unbekannten) Empfänger abgeholt
werden.
Er selbst nimmt keine Drogen. Vom Restgewinn sollte eine dringend erforderliche
Schönheitsoperation seiner Schwiegermutter finanziert werden; 800 $ wäre etwa
soviel wie
sein Jahreseinkommen.
Das Gericht stellt nun fest, daß der Angeklagte noch nie in Deutschland war und
hier auch
nicht vorbestraft ist. Eine Analyse des Reisepasses ergibt, daß er überhaupt
zum erstenmal
seine Heimat verlassen hat,
also keinesfalls regelmäßige Kurierdienste fliegt.
Jahreseinkommen und
Familienverhältnisse
kann man ihm nicht widerlegen, sind auch
glaubhaft, die Schönheitsoperation der
Schwiegermutter vielleicht ausgenommen.
Bei der Diskussion über das Strafmaß (Spanne von 2 bis 15 Jahren) weist der
Staatsanwalt
darauf hin, daß die zahlreichen Drogenkuriere die jährlich diesen Weg nehmen
abgeschreckt
werden müssen,
daß 492g Kokain, ein gefährliches Rauschgift, im Endverkauf ein Wert von
ca. 50.000 €
repräsentieren und die Menge fast 100fach über der Grenze von 5 Gramm liegt.
Die Verteidigung stellt klar, daß das Rauschgift nicht auf den Markt gekommen
ist, und auch
garnicht zum Verkauf in Deutschland bestimmt war, daß der Angeklagte aus
ärmlichen
Verhältnissen kommend
nur Handlangerdienste geleistet hat und letztlich reumütig geständig
war.
Ferner habe er
seinen Hintermann "Alfonso" ausgeliefert und müsse milder bestraft
werden.
Er sei nur ein "armer Schlucker", wie sie in Südamerika oft
nach dem Schema "junger Mann
zum Mitreisen gesucht" für ein Trinkgeld angeworben werden.
Der Job ist durchaus nicht ungefährlich, ab und zu platzt so ein Behältnis im
Körper, dann
besteht Lebensgefahr.
Letztlich verurteilt das Gericht Jose Pena (kostenpflichtig) zu einer Haftstrafe
von 3 Jahren;
begründet dies mit einer Mischung aus vorgenannten Argumenten.
Obwohl die Tat (Einfuhr und Handeltreiben) juristisch vollendet (nicht nur
versucht) ist, ist
doch niemand zu Schaden gekommen. Auf der Skala ähnlicher Taten die im Bereich
von
2 bis 15 Jahren zu ahnden sind liegt dies hier von der
Drogenmenge im unteren Drittel,
daß für derartige Transporte meist arme Kerle
aus den
Heimatländern geschickt werden
ist gerichtsbekannt. Einen Sonderrabatt für
Nennung des
Auftraggebers gibt es nicht.
Es gibt eine Art Kronzeugenvorschrift im BtMG ( §31 ), die derartiges vorsieht.
Allerdings nur
als Erfolgsprämie, wenn tatsächlich daraufhin und vor (!) der Verhandlung eine
Drogentat
verhindert wird oder ein Drogenhändler
festgenommen und überführt wird. Eine vage,
nicht (rechtzeitig) nachprüfbare
Beschreibung
("der Otto mit dem Vollbart") reicht dafür nicht.
Angesichts der Menge und der Tatsache, daß Jose selber keine Drogen nimmt,
spielen hier
auch Fragen wie Eigenbedarf und eigene Drogenabhängigkeit keine Rolle.
Das Rauschgift, das Rückflugticket und das Drogengeld ( 800 $ ) werden
eingezogen, bis zur
Rechtskraft des Urteils die Haftfortdauer angeordnet.
Vermutlich nach 2/3 der 3 Jahre (3 Monate = U-Haft gelten als verbüßt) evtl.
auch schon nach
der Hälfte der Zeit wird man Jose vorzeitig in die Abschiebehaft verlegen und
sogleich in
seine Heimat ausfliegen.
Zum Schluß dürfen alle anwesenden Haschischplantagenbesitzer nun singen : -
"Der Mohn ist aufgegangen"
© G. Becker
[ Zurück ] [ Nach oben ] [ Weiter ]
|