Drogen vor Gericht (Teil 2 / Straftaten von Junkies)

(Thema am 17.6.2003)


Bekiffte Zeugen, Morphinisten als Ankläger, koksende Schickimickianwälte oder besoffene
Gerichtsdiener soll es in der forensischen Praxis bisweilen geben;

hier wollen wir uns jedoch mit den Fällen beschäftigen, in denen Drogen zum Mittelpunkt
gerichtlicher Verfahren werden.

Wegen der Fülle des Stoffes hatte ich mich entschlossen, diesen in zwei Chatsitzungen zu
unterteilen:

- kürzlich hatten wir Teil 1 - Fall eines Drogenkuriers

- heute nun Teil 2 - Straftaten eines Junkies

Wie im ersten Teil möchte ich nach einer kurzen Einführung die typische Problematik am
praktischen Beispiel darstellen, anschließend (bei Verständnisproblemen auch zwischendurch)
ist Gelegenheit für Fragen und Diskussion.

Unter Drogensachen versteht man zum einen Straftaten unter Drogeneinfluß (Tötungsdelikt im
Rausch, Verkehrsunfall im Suff), zum zweiten Beschaffungsdelikte (Autoradioklau oder
Beischlafdiebstahl durch Junkies) und zum dritten Drogendelikte im engeren Sinn, nämlich 
die Beteiligung am Umschlag der Drogen selbst (Anbau, Handel, Transport).

Mit den Strafgesetzen gegen die unkontrollierte Verbreitung von (illegalen) Drogen (BtMG) und
deren Handhabung hatten wir uns das letzte Mal beschäftigt.

Heute geht es um den Umgang der Justiz bei der Ahndung "normalen" Straftaten (die man
auch ohne Drogen begehen könnte) mit Tätern die unter Drogeneinfluß gehandelt haben.

-------

Konzentrieren will ich mich dabei auf die wichtigsten (verbotenen) Drogen, insbesondere
Amphetamine (Speed, Excasy), Kokain, Cannabis, Opiate (vornehmlich Heroin), Acid (LSD),
Crack sowie Ersatzstoffe (Methadon, Rohypnol).

Einiges gilt sinngemäß auch für Straftaten unter der (legalen) Droge Alkohol, letzteres führt
aber in einen eigenen Themenkreis.

Diesen Drogen gemeinsam ist die Wirkung in mehrfacher Hinsicht.

1) Der Konsument bedient sich der Droge um in irgendeiner Form mittels eines
Rauschzustands sein Wohlbefinden zu steigern, oder gegen ein Unwohlsein anzukämpfen.

Begleiterscheinung des Rauschzustands ist, gewollt oder nicht, eine Veränderung des
Wahrnehmungsvermögens und des Steuerungsvermögens.

Diese kann geringfügig, mittelschwer oder gravierend sein, mit der Folge fürs Strafrecht, daß
der Berauschte für sein Tun u. U. nicht mehr voll verantwortlich gemacht werden kann.

(Ausnahmen: Straßenverkehr oder jemand versetzt sich absichtlich in einen Rausch um
Straftaten zu begehen)

2) Dauergebrauch : die meisten der og. Drogen haben heftiges Suchtpotential. Neben
allgemeinen gesundheitsschädlichen Nebenwirkungen beim Dauergebrauch (für Körper und
Geist) wird der fortgesetzte Konsum der Droge irgendwann zwanghaft und zwar je nach Droge
und je nach Stadium weniger oder mehr, vom "nicht mehr aufhören können bis die Schüssel
leer ist" beim chipsknabbern über die Sucht des Kettenrauchers bis hin zur Bergabfahrt eines
Autos mit ausgefallenen Bremsen.

---------

Süchtige denen die Droge fehlt können daher (auch ohne akuten Rauschzustand) allein
aufgrund ihrer Entzugserscheinungen (Halluzinationen, Krämpfe, Willensschwäche bei
ohnehin vom Dauergebrauch geschwächten Wahrnehmungsvermögen) in ihrer
strafrechtlichen Verantwortlichkeit (Schuldfähigkeit) eingeschränkt sein.

Da die Strafjustiz nicht nur durch allgemeine Abschreckung sondern auch durch (positive)
Einwirkung auf den Delinquenten zukünftige Straftaten verhindern will, ist es beim größten Teil
straffällig gewordener Drogenabhängiger angebracht, deren Drogensucht zu bekämpfen,
zumindest soweit beim Betroffenen Bereitschaft hierfür besteht. (Therapie gegen den Willen ist
erfahrungsgemäß sinnlos, hier bleibt nur noch Verwahrung).

Neben Aussteigerprogrammen für (noch) nicht straffällig gewordene Süchtige sind daher auch
entsprechende Maßnahmen für Straftäter angebracht.

Unter dem Schlagwort "Therapie statt Strafe" wird dann die Therapiezeit auf einen Teil (!) der
Strafe angerechnet, oder, soweit möglich wird Strafe zur Bewährung ausgesetzt mit der
Auflage, sich in therapeutische Behandlung zu begeben. Mit dem bloßen Versprechen "etwas
gegen die Drogensucht zu tun" wird sich allerdings kaum ein Richter zufriedengeben.

Mindestens auf unangemeldete Dopingkontrollen ("Drogenscreening") wird sich ein
Bewährungsproband einlassen müssen.

-------------

nach der trockenen Einleitung hier nun ein praktischer Fall :

Paula N., Jahrgang 70, hochgradig heroinabhängig, vorbestraft, wird bei einer
Personenkontrolle im Park in Frankfurt aufgegriffen und inhaftiert, nachdem sich herausstellt,
daß sie per Haftbefehl vom Amtsgericht Darmstadt gesucht wird.

Dort war sie zu Ihrer Verhandlung wegen Beischlafdiebstahls, Beförderungserschleichung
(Schwarzfahren) und Beleidigung pp. (von Polizeibeamten) nicht erschienen.

Wegen ihres unsteten Lebenswandels war die Ladung an eine alte Adresse (bei der Oma)
gegangen.

Dort findet sich später auch ein inzwischen rechtskräftiger Strafbefehl des AG München wegen
Besitzes von 0,3 g Heroin über 900€ (bayrischer Ortstarif).

Derzeit wohnt sie bei einem ihr wieder zugelaufenen Ex-Freund, dort traf in den letzten Tagen
noch eine Ladung des Amtsgerichts Frankfurt ein zur Verhandlung wegen insgesamt 6 Fällen
von Ladendiebstahl in der Frankfurter City; 
Werte: zwischen 126,45 € = eine Flasche Parfüm (Douglas) und (Minusrekord) 69 Cent = 1 Dose
Bier (Kaufhalle). Das Parfüm wollte sie zu Geld machen weil sie Stoff brauchte (Protokoll
Ladendetektiv).

Da Sie nun postalisch erreichbar ist, gelingt es dem Verteidiger, den Haftbefehl außer Vollzug
setzen zu lassen und außerdem die Frankfurter Verhandlung bis zur Entscheidung in
Darmstadt in einigen Wochen zurückstellen zu lassen.

Auf dringendes Anraten des Verteidigers kontaktiert Paula wieder ihre alte Bewährungshelferin
und bemüht sich (wieder einmal) um eine Therapie.

Praktisch heißt das: Kontakt zu einer Drogenberatungsstelle, mehrwöchige (körperliche)
Entgiftung in einer geeigneten Klinik, sodann Organisieren eines Therapieplatzes (incl.
Genehmigung eines Kostenträgers) für die (möglichst unmittelbar) anschließende
mehrmonatige eigentliche Therapie.

Paula, gelernte Kindergärtnerin, inzwischen über 30, zweifache Mutter, verwitwet ist seit ca. 94
drogenabhängig. Sie war mit einem Türsteher verheiratet mit dem sie Kokain und Haschisch
konsumierte, nach dessen frühem Tod rutschte sie völlig ab und landete regelmäßig vor
Gericht. Phasenweise lebt sie als (klapperdürre) Prostituierte. Ihre Kinder mußte sie ins Heim
geben, besucht diese jedoch mehr oder weniger regelmäßig.

Das Strafregister enthält 6 Eintragungen: 95 Verurteilung wegen fortgesetzter Hehlerei
(geklaute Autoradios), 96 wg. Diebstahls und Erwerb von Betäubungsmitteln, jeweils 6 Monate
auf Bewährung.

97 wg. Widerstand und Körperverletzung (Polizeibeamte) 30 Tagessätze. 98 gesucht wg.
Bewährungsüberwachung, 99 gefährliche Körperverletzung (Messerstecherei mit einer
anderen Prostituierten) 1 Jahr 2 mon. nochmals auf Bewährung.

2000 gesucht wg. Strafverfolgung (s. oben).

Paula begibt sich zur Entgiftung nach Riedstadt, fliegt dort aber nach 4 Tagen wieder raus, weil
sie beim Alkoholkonsum (!) erwischt wird. Danach wird sie erstmal wieder rückfällig (Heroin).

3 Wochen vor der Gerichtsverhandlung dann : zweiter Versuch in einem Frankfurter
Krankenhaus. Es gelingt sogar, einen Termin mit einer Therapieklinik im Hunsrück für die
Woche direkt danach zu vereinbaren, dazwischen liegt die Gerichtsverhandlung zu der Paula -
etwas flattrig- von einer Sozialarbeiterin gebracht wird.

Da Paula mittellos ist, andererseits heftige Folgen drohen, läßt sich der Anwalt zum
Pflichtverteidiger bestellen (um wenigstens Fahrgeld und den Spartarif zu verdienen).

Angeklagt sind Beischlafdiebstahl und eine Auseinandersetzung mit Polizisten (bei einer
Festnahme). Während der Verhandlung stellt sich heraus, daß der Beischlafdiebstahl
ausnahmsweise nicht auf ihre Kappe ging, es handelte sich in Wahrheit um Liebeslohn eines
etwas schrägen Freiers der (amtsbekanntermaßen) heroinabhängige Prostituierte kostenlos so
zu "heilen" pflegt.

Allerdings hatte sie (völlig zugedröhnt mit Heroin und Rohypnol) die Polizisten heftigst
beschimpft und getreten und war auch noch an einem anderen Tag beim Schwarzfahren
erwischt worden.

Beim letzten Mal hatte man ihr, die ja schon Bewährung wegen Diebstahls hatte, wegen der
Körperverletzung nochmals Bewährung zugebilligt. Auf die erneute (drogenbedingte)
Aggression gegen die Polizisten aber müsse nun aber eine reale Haftstrafe folgen meint der
Richter, trotz Milderung nach § 21 (=verminderte Schuldfähigkeit) ergo 6 Monate.

Wenn sie die Therapie durchziehe, könne das auf die Strafe angerechnet werden (§§ 35 ff
BtMG).

Allerdings droht noch der Widerruf der noch offenen (alten) Bewährungsstrafen die dann im
Anschluß vollzogen werden. Das hieße Therapie mit der Perspektive hernach als "geheilt"
nochmal mind. 1 Jahr abzusitzen.

Daher legt der Verteidiger Berufung ein, aber nur bezüglich der Bewährungsfrage. Das
Frankfurter Verfahren wegen der Ladendiebstähle kann daraufhin nach § 154 StPO(= fällt nicht
mehr ins Gewicht) eingestellt werden (auf Anregung des Verteidigers, obwohl die Verurteilung
noch nicht endgültig ist, Hauptsache die Höhe steht fest).

Die Berufung (Landgericht) findet einige Monate später statt und ändert das Amtsgerichtsurteil
(6 Monate OHNE Bewährung) ab in 6 Monate MIT Bewährung. Einziger Grund:

Paula befindet sich zu diesem Zeitpunkt (erstmalig) brav seit 14 Wochen in der Therapie, also
hat sich der Pessimismus des Amtsrichters letztlich nicht realisiert es besteht wieder
Hoffnung.

Ein Dreivierteljahr später bekommt der Verteidiger eine Neujahrskarte von Paula. Sie arbeitet in
einem Kiosk und ist (vorläufig) noch clean.

Das tröstet ihn drüber weg, daß man ihm von der Staatsknete die Hälfte abgezogen hat, weil
Paula noch alte Gerichtskostenschulden hatte.
Gesamthonorar des Verteidigers (6 Monate Arbeit & Sorgen, Akten, Haftbesuch, Haftprüfung, 3
Verfahren 2 Instanzen, gewonnene Berufung) = ca. 440 €.


Moral: KLEIN-Kriminalität lohnt sich nicht (macht allen nur Arbeit)


  ©          G. Becker

Zurück ] Nach oben ] Weiter ]