Grenzen polizeilicher Verhörmethoden - Der Fall Daschner.


(Thema  am 23.3.2004)
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Knapp 17 Monate nach dem Mord an dem entführten Schüler Jakob von Metzler ist gegen den
Frankfurter Vize- Polizeipräsidenten Wolfgang Daschner Anklage erhoben worden.

Der Beamte hatte angeordnet, dem Verdächtigen Magnus Gäfgen Gewalt anzudrohen, um das
Versteck der Geisel zu erfahren.

Die Drohung allein wirkte. Innerhalb der nächsten 25 Minuten legte Gäfgen ein umfassendes
Geständnis ab.

Statt den Ermittlern zu verraten, wo er Jakob versteckt hielt, konnte Gäfgen allerdings nur noch
sagen, wo sie die Leiche des Entführten finden würden.

Der Mörder des Bankierssohns von Metzler ist mittlerweile verurteilt und verbüßt eine
lebenslange Strafe.

Nun aber soll ein Gericht entscheiden, ob sich auch der Polizist Daschner und der 50-jähriger
Beamte, der Gäfgen gedroht hatte, schuldig gemacht haben.

Er wird wegen Verleitung zur Nötigung unter Mißbrauch der Amtsbefugnisse ( § 240 IV )
angeklagt.

Daschner und seinem Beamten drohen bei einer Verurteilung Haft von bis zu fünf Jahren. 
Nicht mitangeklagt wurde Aussageerpressung ( §343 ).

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Bevor wir in die Einzelheiten und die Diskussion darüber einsteigen, sollten wir uns als
Einführung die allgemeinen Spielregeln bei Polizeiverhören vor Augen halten

Zunächst in allgemeiner/vereinfachter Form:.

Regel Nr.1 : Die Polizei darf fragen wo, wen, was und wann sie will. Mit Verbringung oder
Vorladung auf die Dienststelle wirds etwas förmlicher was aber am Prinzip nichts ändert.

Regel Nr.2: Kein Mensch (weder Zeuge noch Beschuldigter) darf gezwungen werden, vor der
Polizei zu antworten oder etwas auszusagen, ausgenommen die Personalien (das was im
Ausweis steht).

Regel Nr.3: In der praktischen Befragungssituation werden Fehler (von beiden Seiten)
gemacht. (z.B. der Befragte verstrickt sich in Lügen, oder der Fragende übt unzulässigen Druck
aus).

Eine erhebliche Rolle spielt die Psychologie: Bei einer allgemeinen Verkehrskontrolle wird auf
die Frage "haben sie etwas getrunken?" selten jemand die Aussage verweigern.

Mein persönlicher Rat (im Zweifelsfall) - "kein Kommentar", evtl. auch "erst nach Rücksprache
mit meinem Anwalt" - Motto: Reden ist Silber, Schweigen ist Gold, Lügen ist Blech.


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Verbotene Vernehmungsmethoden nennt das Gesetz in § 136a StPO (eine Art "Folterverbot").

Verstöße dagegen , z.B. Mißhandlungen machen das Ergebnis (z.B. Geständnis) im Prinzip
unverwertbar fürs Gericht (das gilt aber nicht ganz durchgängig).

Bei groben Verstößen kann sich der Vernehmende nach § 343 StGB (Aussageerpressung)
strafbar machen.

Hier nun einige praktische Beispiele für Verbotenes:

Fußtritte, Schläge, stören im Schlaf, grelle Beleuchtung, Hungern- oder Frieren lassen, 
extreme Ermüdung ( 24 Std. ohne Schlaf galten mal noch als erlaubt, 30 aber zu viel), 
körperliche Eingriffe, Verabreichen von Alkohol, Weckmittel, Wahrheitsdrogen.

Erlaubt jedoch Kaffee, Tabakwaren genauso wie deren Verweigerung ! Betrunkene dürfen
vernommen werden bis über 2 %0.

Abführmittel (Rizinus) gilt zwecks Entleerung des Darms (Drogenkuriere) als zulässig, nicht
jedoch zur Vernehmung.

Quälerei (körperlich oder seelisch) durch Beschimpfungen, Dunkelhaft, evtl. auch Hinführen
zur Leiche des Opfers.

Täuschungen sind verboten, kriminalistische List ist erlaubt. Gerne und verbotenerweise wird
dem Beschuldigten vorgespiegelt (oder sogar behauptet) er würde als Zeuge vernommen und
müsse die Wahrheit sagen, meist wird dies (erlaubterweise) solange wie möglich offen
gelassen. Fangfragen sind erlaubt, dem Beschuldigten muß auch nicht erklärt werden, daß
alles was er ausserhalb seiner Vernehmung erzählt gegen ihn verwendet werden kann.

Verboten sind heimliche Tonaufnahmen, Hypnose und Lügendetektor, erlaubt Festhalten bis
zum Haftrichter oder die Drohung damit.


Verboten sind auch falsche Versprechungen :

"werde ein Wort für Sie einlegen" ist sicher erlaubt, Zusicherung von Strafmilderung sicher
nicht.

Da Verdunkelungsgefahr ein möglicher Haftgrund ist, wird je nach Sachlage erlaubter- oder
verbotenerweise die sofortige oder spätere Freilassung von der Aussagebereitschaft abhängig
gemacht.

Dies ist übrigens eine Situation in der unbedingt (!) sofort anwaltliche Hilfe in Anspruch
genommen werden sollte, ebenso wie bei der Frage ob in Drogen-Sachen in Hinblick auf die
"Kronzeugenregel" ( § 31 ) AUSNAHMSWEISE eine schnelle ( vorzeitige ) Aussage tunlich ist.

In den meisten Fällen bringt dem reumütigen ein umfassendes Geständnis vor der Polizei nur
weitere Nachforschungen, eins vor Gericht aber echte Pluspunkte.

Ebenso wie körperliche Mißhandlungen verboten ist auch die Drohung damit.

Dazu ist übrigens anzumerken, daß diese bereits Inhalt des Folterbegriffs der mittelalterlichen
Inquisition war.

Es galt als Folter

1. Grades : die ernste Androhung derselben

2. Grades : das Vorführen der Marterinstrumente

3. Grades : die Anwendung derselben.

Im übrigen ist das Folterverbot auch Bestandteil der Menschenrechtskonvention und via Art.
I,II GG abgesichert.

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Soweit die einschlägigen Regelungen für die Strafverfolgungsbehörden, über deren Gültigkeit
jedenfalls bei den Ermittlungen zu abgeschlossenen Straftaten ein allgemeiner Grundkonsens
im Rechtsstaat besteht.

Hätte nun im Fall Metzler/Gäfgen/Daschner NACH Auffindung der Kindesleiche der Polizeichef
die Beamten dazu bewogen, den Verdächtigen mit Quälereien :

........Gäfgen müsse mit Schmerzen rechnen, die er noch nie in seinem Leben gekannt habe,
wenn er nicht endlich auspacke.

Per Hubschrauber sei "ein Experte"
unterwegs, der sein Folterhandwerk verstünde, ohne dass dabei Spuren hinterlassen
würden.........

zu bedrohen um ihn per Geständnis wasserdicht zu überführen, dann hätten sich die
Vernehmungsbeamten wegen Aussageerpressung und schwerer Nötigung strafbar gemacht
und der Chef selbst wegen Konnivenz ( = Verleitung § 357 - eine spezielle Form der Anstiftung).


Die Besonderheit des Falles liegt aber gerade darin, daß die Polizei zu der Zeit noch hoffte, 
das Kind lebend finden zu können und zu diesem Zweck, nicht um den Täter zu überführen
handelte.

Nach Lage der Dinge (obendrein ging es um das Kind einer prominenten Millionärsfamilie)
erscheint das auch glaubwürdig und bis zu einem gewissen Grade auch menschlich
verständlich.

Aus diesem Grund hat auch die Anklagebehörde "nur" wegen Nötigung, nicht wegen
Aussageerpressung angeklagt, weil dazu gehört hätte, daß die Vernehmenden verbotenen
Mittel einsetzen "um zu" erreichen, daß der Täter verurteilt werden kann.

Es verbleibt der Vorwurf der Nötigung (erschwert als Amtsmißbrauch) den das Gericht
demnächst zu beurteilen hat.

Dessen Entscheidung wird in Fachkreisen mit einiger Spannung entgegengesehen.

Einerseits könnten sich nämlich die Beamten (wie jedermann) auf Notstand/Nothilfe berufen.

Schließlich ging es aus Ihrer Sicht (noch) um das Leben des Kindes, welches sicher höher zu
bewerten wäre als die durch Drohung ausgelöste Angst des Verdächtigen, erst Recht wenn
dieser (was als wahrscheinlich galt) der verantwortliche Täter wäre.

Andererseits ist sehr umstritten inwieweit sich staatliche Organe in speziell geregelten
Bereichen (Strafverfolgung, aber auch Gefahrenabwehr) auf Notwehrrechte berufen können.

Strafverfolgung und Gefahrenabwehr sind alltägliche Aufgaben der Polizei, das eine
bundesrechtlich geregelt (Strafgesetzbuch, Strafprozeßordnung u.a.), das andere
landesrechtlich in Polizeigesetzen (Sicherheit/Ordnung/unmittelbarer Zwang).

Es ist aber ebenfalls sehr umstritten ob sich die Polizei bei Ausübung ihrer Aufgaben im
Zweifelsfall die Rechtsgrundlage selber auswählen darf.


In einer Ausnahmeentscheidung hat das Verfassungsgericht einmal (1977) ein Abweichen von
der StPO in einer Notsituation gebilligt (Kontaktsperreentscheidung im Fall Schleyer - 
übrigens pikanterweise ebenfalls geschädigter Millionär).


Die bei Juristen überwiegende Meinung geht dahin, daß dort (für die Staatsmacht)
Notwehrrechte jedenfalls nicht als Ermächtigungsgrundlage für Eingriffe herhalten können,
von der Absolutheit des Folterverbots im Rechtstaat ganz abgesehen.

Allenfalls könnte den unrechtmäßig handelnden Amtsträger nach vollzogener Handlung eine
Anwendung von §§ 32, 34 (Nothilfe; Notstand) vor der individuellen Bestrafung schützen.

Immerhin ist selbstverständlich, daß ein angegriffener Polizeibeamter sich mit der Waffe
verteidigen darf.

Weniger selbstverständlich ist für viele die Zulässigkeit des "finalen Rettungsschusses" bei
Geiselnahmen.

Daher wurde im Daschnerfall schon argumentiert, wenn es zulässig sei zur Rettung von
Geiseln jemand zu erschießen, dann doch auch die Drohung mit Gewalt gegenüber einem
Entführer.

Dem ist entgegenzuhalten, daß andere Wege gesucht werden sollten, auch extremen
Situationen gerecht zu werden bevor man einer Folter in Amtsstuben den Weg ebnet.

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Dankenswerterweise ist der Amtstubenalltag denn doch nicht derart dramatisch, wenn sich
dort Publikum oder Amtsträger (je nach Perspektive) bisweilen gefoltert fühlen müssen, so
doch eher in einem harmlos übertragenen Sinn.


Anmerkung:

Daschner wurde hernach mildestmöglich verurteilt:  Verwarnung mit Strafvorbehalt. 
Angesichts des Arguments der Verteidigung er habe ja „nur gedroht", m.E. ein 
salomonisches Urteil, denn damit wird auch die Strafe „nur angedroht".


  ©          G. Becker

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