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Strafaussetzung zur Bewährung
Thema am 26.8. 2003:
"Strafrecht ist manchmal wie Kindererziehung" knurrte vor Jahren
einmal ein Amtsrichter
(nach dem 3. oder 4. Bier) zu mir.
Diese etwas nach Stammtisch klingenden Worte aus dem Mund eines hochkarätigen,
durch
und durch liberalen Juristen spiegelten aber nicht Abgründe seiner Gesinnung
oder seines
Bildungsgrads wieder sondern die Tagesstimmung nach 6 oder 8
Strafrichtersitzungen.
An diesem Tag hatte er vermutlich Geldstrafen und Freiheitsstrafen verhängt,
Verfahren
eingestellt, Bewährungen ausgesprochen und widerrufen, teils mit alten
Bekannten, teils mit
Leuten die erstmals vor Gericht standen zu tun, Büroangestellten, Hausfrauen
und Junkies,
Trunkenheit im Verkehr, Ladendiebstähle, Warenkreditbetrug, Einbruch und
Körperverletzung.
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Unter Strafaussetzung zur Bewährung versteht man die Entscheidung des Gerichts,
daß der
zu einer Freiheitsstrafe Verurteilte diese zunächst nicht wirklich verbüßen
muß, sondern eine
Zeitlang die Gelegenheit bekommt, ein straffreies Leben zu führen. Gelingt ihm
dies wird die
Strafe erlassen, andernfalls wird sie vollstreckt.
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Kommt es zum Schuldspruch ist dem Richter für die Strafzumessung ein
gesetzlicher
Rahmen vorgegeben, sowie einige Grundregeln zur Berücksichtigung.
Innerhalb des verbleibenden Spielraums muß er entscheiden.
Während ein Parkverstoß allenfalls mit einer Geldbuße zu ahnden ist, steht
auf Mord nicht
weniger als lebenslange Freiheitsstrafe.
Bei den meisten Straftaten verbleibt aber eine große Bandbreite.
Beispiel: einfacher Diebstahl: Geldstrafe (5 bis 360 Tagessätze) oder
Freiheitsstrafe von 1
Monat bis 5 Jahre.
Was dabei zu berücksichtigen ist bestimmt § 46 StGB, in der Praxis
vornehmlich:
Vorgeschichte des Täters, Motive, Größe des Schadens, Verhalten nach der Tat,
m.a.W. :
Vorstrafen, Gesinnung, Beute, (reumütiges, arbeitserleichterndes)
Geständnis.
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Wie die meisten Sanktionensysteme versucht unser Strafrecht zu differenzieren,
zum einen
tatbezogen (Gefährlichkeit der Tat) zum andern täterbezogen (Gefährlichkeit
des Täters).
Der erstmals vor Gericht stehende Ladendieb wird vermutlich zu einer Geldstrafe
verurteilt,
die in einem gewissen Verhältnis zum Wert der Beute bestimmt wird.
Kommt es zu einem erneuten Vorfall, wird man ihm vorhalten, er habe sich die
erste
Verurteilung nicht zur Warnung dienen lassen und zur Abschreckung eine kleinere
Freiheitsstrafe (z.B. 6 Monate) verhängen.
Wenn das Gericht den Eindruck hat, die Drohung wäre wirksam genug und aus den
Lebensumständen des Verurteilten zu vermuten ist, daß er sich zukünftig ans
Gesetz hält
("Sozialprognose") wird es die Strafe für 2 oder 3 Jahre zur
Bewährung aussetzen.
Sollte der Verurteilte in dieser Zeit erneut einen Diebstahl begehen wird
(zusätzlich zur neuen
Sache) die verhängte Strafe fällig, bleibt er unauffällig wird die Strafe
nach dieser Zeit
erlassen.
Dieses System hilft zum einen die Gefängnisse nicht zu überfüllen, Leute
nicht aus ihrer
sozialen Existenz herauszureißen, trägt andererseits aber trotzdem zur
Disziplinierung bei. In
gewisser Weise wird dabei die Spreu vom Weizen getrennt, chronische
Gesetzesbrecher
fallen irgendwann durch dieses Sieb.
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Grundprinzip ist dabei, den Verurteilten (versuchsweise) in Freiheit zu lassen,
wenn die
Chancen auf Anpassung ohne Strafantritt nicht geringer sind als nach Durchlaufen
der
Gefängnisstrafe.
Im Einzelnen sind die Bedingungen in den §§ 56 f des Strafgesetzbuchs
geregelt.
1. Freiheitsstrafe von max. 1 Jahr
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2. positive Sozialprognose
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3. Vollstreckung nicht zur Verteidigung der Rechtsordnung erforderlich
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unter besonderen Umständen kann auch bei Freiheitsstrafen bis zu 2 Jahren so
verfahren
werden.
In der Praxis bedeutet das:
Bei Strafen bis zu 1 Jahr ist Bewährung die Regel, will man sie verweigern,
müssen
besondere Gründe dargelegt werden.
(z.B. schon einmal Bewährung gebrochen)
Bei Strafen bis zu 2 Jahren müsse besondere Gründe angeführt werden um zur
Bewährung zu
kommen.
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Die Bewährung wird im Allgemeinen mit einer ganzen Reihe von Bedingungen
(Auflagen,
Weisungen) verknüpft. Für die Möglichkeiten gibt es einen ganzen Katalog.
Abgesehen von der Bedingung, fortan ein straffreies Leben zu führen, soll der
Verurteilte
nicht nur abstrakt für die Folgen seiner Tat einstehen.
Dazu wird meist eine Geldzahlung zugunsten des Opfers oder der Gemeinschaft
auferlegt,
ersatzweise gemeinnützige Arbeit.
Meist ergeht die Weisung dem Gericht Wechsel von Wohnort und Arbeitsplatz
mitzuteilen,
sich regelmäßig beim zuständigen Polizeirevier zu melden, evtl. bestimmte
Kontakte zu
meiden.
Besonders bei jüngeren oder dem Gericht labil oder unselbständig erscheinenden
Verurteilten, wird ein Bewährungshelfer bestellt; dieser soll dem Verurteilten
bei Wohnungs-
und Arbeitssuche behilflich sein und ein Auge auf ihn haben.
Therapie oder Entziehungskur als Bewährungsgegenstand kommt nur in Frage, wenn
der
Verurteilte sich hierzu bereit erklärt hat.
Hält sich der Verurteilte später nicht an die Bedingungen, oder begeht gar
wieder (erhebliche)
Straftaten, so wird mindestens die Bewährungszeit verlängert, im Härtefall
auch die
Bewährung widerrufen.
Bisweilen kommt der Widerruf auch schon wegen einer Bagatelle, also zu Unrecht,
wenn eine
Verlängerung der Bewährungszeit genügt hätte. Hiergegen gibt's Rechtsmittel
(Beschwerde).
Nicht einschlägige Straftaten können, müssen aber nicht als Bewährungsbruch
gewertet
werden.
Wenn also jemand beispielsweise wegen Körperverletzung unter Bewährung steht,
wird ihm
wegen einmal Schwarzfahren vermutlich nicht gleich die Bewährung widerrufen.
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Ein anderer Fall der Strafaussetzung zur Bewährung ist in § 57 geregelt - die
vorzeitige
Entlassung aus der Strafhaft.
Im Normalfall hat der Verurteilte die Chance nach Verbüßung von 2/3 seiner
Haftstrafe auf
Bewährung entlassen zu werden, beispielsweise bei einer Verurteilung zu 6
Jahren Haft nach
4 Jahren.
Die Voraussetzungen sind ähnlich wie bei der Bewährung nach § 56, allerdings
wird auch sein
Verhalten in der Haftzeit (sog. „gute Führung") sowie evtl.
Rückfallgefahr berücksichtigt und
es darf nicht etwa noch die Beute versteckt geblieben sein.
Höchstausnahmsweise (obwohl fast alle Häftlinge glauben gerade sie seien
dafür
prädestiniert) gibt's dies Chance auch bereits nach Verbüßung der halben
Strafzeit (nur bei
Abschiebekandidaten wird öfter davon Gebrauch gemacht).
Bei lebenslanger Freiheitsstrafe wird nach 15 Jahren eine Aussetzung zur
Bewährung geprüft,
ausgeschlossen allerdings dann, wenn im Urteil eine besondere Schwere der Schuld
festgestellt worden war.
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Geldstrafen werden grundsätzlich nicht zur Bewährung ausgesetzt. Allerdings
gibt es etwas
ähnliches unter einer anderen Bezeichnung, die sogenannte Verwarnung mit
Strafvorbehalt.
Dabei wird der Verurteilte „nur" verwarnt (übrigens der einzige Fall im
deutschen Recht bei
dem der Richter gleichzeitig Vollstrecker ist) und eine Geldstrafe festgesetzt
und vorbehalten.
Hinsichtlich Auflagen und Widerruf und Straferlaß gelten die Vorschriften über
die Bewährung
entsprechend.
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Die Entscheidungen zur Bewährung trifft das Prozeßgericht mit dem Urteil,
dasselbe Gericht
prüft normalerweise auch ggf. den Widerruf.
Die Entscheidungen zur vorzeitigen Entlassung auf Bewährung dagegen trifft die
sogenannte
Strafvollstreckungskammer, eine besondere Abteilung des Gerichts die ab Antritt
der
Strafhaft für die Häftlinge zuständig ist.
Nicht vom Gericht, sondern von der Staatsanwaltschaft und den Regierungschefs
der Länder
werden Gnadensachen (Begnadigungen) bearbeitet.
© G.Becker
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