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Ehrverletzungen, Beleidigung & Co.
(Thema am 18.5.2004)
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Ehre, Verleumdung, üble Nachrede, Kollektivbeleidigung, Gotteslästerung,
Leumund,
Verunglimpfung, Beamtenbeleidigung sind einige der Begriffe, deren
strafrechtliche
Bedeutung wir heute betrachten wollen.
Mache ich mich beispielsweise strafbar mit einer der folgenden Äußerungen ?
1) "ein Großteil der Internet-Chatter sind Warmduscher"
2) "Politiker xyz hat üble Schweißfüsse"
3) "RAwova wiegt über 150 kg"
4) "Daniel Kübelböck ist ein dümmlicher Kotzbrocken"
......wir kommen drauf zurück.
Im Grundgesetz finden wir einerseits die Menschenwürde (genannt die
Unantastbare,
welche vom Staat geschützt wird), andererseits das hehre demokratische Prinzip
der
Meinungsfreiheit (eingeschränkt nur durch allgemeine Gesetze.......wie z.B.
durchs
Strafgesetzbuch).
Hier soll es um die strafrechtliche Systematik beim Ehrenschutz (nebst einiger
Schwächen
derselben) gehen,
dem Eindruck den die externe Ankündigung erweckt (was kostet welches
Schimpfwort) kann
man kaum gerecht werden, so etwas wie einen Bußgeldkatalog gibts nicht im
Strafrecht.
Beispiele für Geldstrafen (etwa Bulle oder Wegelagerer 100€, Bulette 120€,
Stinkefinger 200€,
Oberamtsarschloch 300€ usw.) die man ab und an in der Boulevardpresse findet
sind nicht
repräsentativ oder gar verbindlich.
Jeder Richter entscheidet da anders, Geldstrafen werden nach Tagesätzen
verhängt, abhängig
vom Einkommen und außerdem gibts im Extremfall auch noch Freiheitsstrafen bis
zu 2 Jahren.
Um die Justiz davon zu entlasten, sich mit den allzuviel Fällen zu
beschäftigen bei denen
Privatleute sich gegenseitig beleidigen (auch einfach körperverletzen und
hausfriedensbrechen) hat man der täglichen Strafverfolgung einige Dämme
entgegengesetzt, nämlich Strafantrag, Privatklage und obligatorische
Schlichtungsversuche (§380 StPO).
Es sei denn, jemand legt sich mit der Staatsgewalt oder ihren Dienern an
oder erweckt
sonst irgendwie das öffentliche Interesse, dann kümmert sich die
Staatsanwaltschaft um
die Angelegenheit.
Dies ist übrigens typisch für die sogen. "Beamtenbeleidigung",
welche in Wirklichkeit als
besonderes Delikt gar nicht existiert, bloß daß der Staatsanwalt sich
bevorzugt drum
kümmert, während der einfache Bürger erst zum Anwalt rennen muß.
(es soll Staatsdiener geben die so unverbildet sind, daß ihnen das selber nicht
bekannt ist)
Bei den Beleidigungsdelikte (§§185 ff) gehts um den Schutz der Ehre, und zwar
(grob
gesagt) in 2 Richtungen:
a) sogenannte "innere Ehre", also z.B. die in Art. 1 GG gemeinte
Würde, also die (mehr)
subjektive Seite. (m.E. das was "gekränkt" oder verletzt werden
kann).
b) sogenannte "äußere Ehre", etwa soziales Ansehen, Geltung,
Ruf, Leumund,
Kreditwürdigkeit (m.E. das was man ruinieren kann).
Dies sind keine genauen Definitionen, solche gibts ebensowenig wie eine
konsistente
Definition der "Beleidigung", vielmehr handelt es sich um gewachsene
Begriffe, welche in
der einen oder andern Weise w.o. beschreiben werden.
Hinreichend klar fürs Strafrecht jedenfalls versteht man unter der Beleidigung
i.S. v. § 185
eine Ehrverletzung durch negatives Werturteil (Abt. innere Ehre) und zwar
unabhängig
vom Wahrheitsgehalt eines oft damit verbundenen Tatsachenhintergrunds.
Beispiel: "Du Penner", Stinkefinger, Hurensohn, „Götz-Zitat"
Beleidigt werden kann verbal, mündlich, schriftlich, per mail und am telefon,
auch durch
Gesten, mit oder ohne Dritte, ja sogar ohne (unmittelbare) Anwesenheit des
Opfers.
Jeder lebende Mensch (auch hier im Chat) ist beleidigungsfähig.
Nonverbalen Beleidigung durch Tätlichkeit (Anspucken, Ohrfeige o.ä.) wird
strenger
bestraft. Dies gibt vor allem in Fällen sexueller Belästigung eine Handhabe,
wo die
Sachlage für Körperverletzung oder gar für echte Sexualdelikte nichts
hergibt. (z.B.
Angrabschfälle - sog. Sexualbeleidigung) Als strafbare Beleidigung kann unter
Umständen
bereits das Angebot zu Geschlechtsverkehr gegen Bezahlung gewertet werden.
Zusammenfassend: Beleidigung ist ein ehrverletzender Angriff, dessen Schwerpunkt
ein
negatives Werturteil bildet.
Gegensatz dazu ist die andere Sorte Ehrverletzung durch negative
Tatsachenbehauptung.
Diese ist als "üble Nachrede" unter Strafe gestellt (§ 186).
Arbeitet der Täter sogar wissentlich mit nachweislich unwahren Behauptungen,
sogar als
Verleumdung (§ 187). Bei der üblen Nachrede hingegen ist Rechtfertigung durch
(auch
nachträglichen) Wahrheitsbeweis möglich.
Beispiel: "X hat jahrelang als Penner gelebt" (sollte sich
herausstellen, daß X
entsprechende wilde Jahre unter Brücken und bei der Bahnhofsmission verbracht
hat,
wäre diese Äußerung wohl straflos).
"X ist und bleibt ein Penner" wäre eher ein Werturteil und -
unabhängig vom
Wahrheitsgehalt - als Beleidigung strafbar.
Unwahre Tatsachenbehauptungen gegenüber Polizei & Justiz können übrigens
unabhängig hiervon auch andere Sanktionen auslösen (Falschanzeige, Meineid u.
v. a.)
betrachten wir nun die Eingangsbeispiel:
4) "Daniel Kübelböck ist ein dümmlicher Kotzbrocken"
wäre einem Tatsachennachweis kaum zugänglich, ist (weit überwiegend)
Werturteil und
zwar negatives, ehrverletzendes, gehört also in die Kategorie Beleidigung
3) "RAwova wiegt über 150 kg"
wäre aus meinem Mund eine glatte Verleumdung, denn erstens ist das (Stand
1.quartal
2004) nachweislich unwahr (er wiegt etwas weniger) und zweitens dieser Umstand
mir
persönlich durchaus bekannt.
2) "Politiker xyz hat üble Schweißfüsse"
ist eine Art ehrverletzender Äußerung, die sich auf eine
(überprüfbare/widerlegbare)
Tatsachenbehauptung stützt.
Sollte sich nun - je nach dem - herausstellen, daß ein entsprechender
Transpirationsgrad
vorliegt könnte sich der Ehrverletzer damit rechtfertigen.
1) "ein Großteil der Internet-Chatter sind Warmduscher" ?
der Begriff Warmduscher ist ambivalent, meist als Beleidigung gemeint, es
könnte aber
auch Ergebnis einer statistischen Erhebung eines Gesundheitsforums über die
Duschgewohnheiten der User zugrundeliegen ...
...es wäre also bereits schwierig einzuordnen ob Tatsachenbehauptung oder
Werturteil im
Vordergrund stehen......weiteres Problem aber:..
...vor allem aber wird keine Einzelperson angegriffen.
Beleidigung ist allerdings auch möglich gegen Personenmehrheiten („alle die
bei dem
Feuer in dem Bordell waren") und Institutionen (Bundeswehr), als
Ganzes oder gegen die
betroffenen Mitglieder, sogar eine Kapitalgesellschaft kann beleidigt werden
oder
Bevölkerungsgruppen, die aber dann ziemlich genau eingegrenzt sein müssen
(Kollektivbeleidigung)
hierbei (für die Kollektivbeleidigung) gilt:
wenn offenbleibt, wer überhaupt beleidigt wird, wird keiner beleidigt.
nicht immer ganz klar ist die Rechtsprechung dazu:
"die Frauen"...........Beleidigung (als Bevölkerungsgruppe) nicht
möglich, da
unüberschaubar
"die noch in Deutschland lebenden von NS verfolgten
Juden".....Gruppenbeleidigung
möglich,(nicht mehr so viele)
"die vom Vertreibungsschicksaal betroffenen
Schlesier"........Gruppenbeleidigung nicht
möglich (Millionen)
Kriterium soll jeweils die Übersichtlichkeit der Gruppe, Eindeutigkeit der
Zuordnung o.ä.
sein.
Wer nun glaubt verwirrt zu sein, oder überhaupt nichts verstanden zu haben,
darf sich
beruhigen.......
Diese Rechtsprechung zur Gruppenbeleidigung ist in sich etwas unverständlich
(ich raffs
auch nicht ganz)
Eine Familienehre kennt das deutsche Strafrecht nicht, wohl aber kann durch eine
Beleidigung ein anderes Familienmitglied mitbeleidigt werden („Hurensohn").
Nur lebende Personen kann man beleidigen. In krassen Fällen werden Tote, oder
besser
gesagt ihr Andenken und das Gefühl der Angehörigen durch § 189 geschützt.
Den Staat und seine Symbole, den Bundespräsidenten (§§90ff) und Leichen kann
man
nicht „beleidigen" sondern nur "Verunglimpfen".
Auch für das Verunglimpfen gibts keine Legaldefinition, gemeint ist ein
besonders krasser
Angriff auf die Ehre, eine Art „Ehrverletzung XXL".
Wie bereits erwähnt gibt es keinen besonderes Gesetz gegen Beamtenbeleidigung,
nur
Verfahrensregelungen hierzu; anders bei Politikern - hier gilt § 188.
Bis zu 5 Jahre Haft stehen für Verleumdung oder üble Nachrede gegen "im
politischen
leben stehende Personen", egal ob Regierung oder Opposition,
wenn der Verstoß in der Öffentlichkeit o.ä. erfolgt und hierdurch den
Brüdern (gr) das
Geschäft erschwer wird.
Umgekehrt gilt zumindest für die Parlamentsangehörigen die "Idemnität"
( § 36 ), deren
Äußerungen sind garantiert straflos, ausgenommen schwerste Verleumdungen
- nicht zu verwechseln mit "Immunität" , diese bedeutet, daß Ihnen
die Strafjustiz - egal
wofür- nur mit Genehmigung des Parlaments "an die Wäsche
darf".
Ähnliche & verwandte Themen:
Verständlicherweise geschützt werden auch die Gefühle der Mitglieder von
Weltanschauungen und Religionen (Katholiken, Juden, Protestanten, Moslems,
Freimaurer, Beerdigungsgesellschaften u. v. a. ...... Schalke04 ?), und zwar vor
friedensgefährdenden Beschimpfungen, Störungen von Gottesdiensten u. ä. .
Einen Straftatbestand der Gotteslästerung kennt das StGB in seinem
Zuständigkeitsbereich hingegen nicht.
Puffer zwischen Ehrenschutz und Meinungsfreiheit ist die Vorschrift des § 193
StGB -
sogenannte Wahrnehmung berechtigter Interessen.
Was tatbestandsmäßig sonst als Beleidigung zu ahnden wäre, bleibt straflos im
bereich
Kunst, Wissenschaft , Satire oder in einigen anderen Fällen (z.B.
Streitigkeiten von
Anwälten, Rüge des Arbeitgebers).
In der obergerichtlichen Rechtsprechung spielt der Beleidigungskomplex
allerdings keine
große Rolle, zumindest gibt's da kaum Neuerungen, abgesehen von Feinheiten zum
Thema
Beleidigung durch sexuelle Belästigung.
Eine der wenigen spektakulären Diskussionen der letzten 15 Jahre auf diesem
Gebiet
drehte sich um die Äußerung
„Soldaten sind potentielle
Mörder",
in verschiedenen Varianten bis hin zum BVerfG.
Ansonsten sind gerichtliche Auseinandersetzungen, abgesehen von (meist
zivilrechtlichen) Streitereien mit der Presse (einstweilige Verfügungen und
Gegendarstellungen) sowie Beamtenbeschimpfungen auf dem Sektor Beleidigung meist
den notorischen „Maschendrahtzaun"-Prozessierern bei Amtsgerichten
vorbehalten.
© G.Becker
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