Ehrverletzungen,  Beleidigung & Co.

(Thema am 18.5.2004)

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Ehre, Verleumdung, üble Nachrede, Kollektivbeleidigung, Gotteslästerung, Leumund, 
Verunglimpfung, Beamtenbeleidigung sind einige der Begriffe, deren strafrechtliche
Bedeutung wir heute betrachten wollen.

Mache ich mich beispielsweise strafbar mit einer der folgenden Äußerungen ?
 
1) "ein Großteil der Internet-Chatter sind Warmduscher"

2) "Politiker xyz hat üble Schweißfüsse"

3) "RAwova wiegt über 150 kg"   

4) "Daniel Kübelböck ist ein dümmlicher Kotzbrocken"

......wir kommen drauf zurück.


Im Grundgesetz finden wir einerseits die Menschenwürde (genannt die Unantastbare,
welche vom Staat geschützt wird), andererseits das hehre demokratische Prinzip der
Meinungsfreiheit (eingeschränkt nur durch allgemeine Gesetze.......wie z.B. durchs
Strafgesetzbuch).

Hier soll es um die strafrechtliche Systematik beim Ehrenschutz (nebst einiger Schwächen
derselben) gehen,

dem Eindruck den die externe Ankündigung erweckt (was kostet welches Schimpfwort)  kann
man kaum gerecht werden, so etwas wie einen Bußgeldkatalog gibts nicht im Strafrecht.

Beispiele für Geldstrafen (etwa Bulle oder Wegelagerer 100€, Bulette 120€, Stinkefinger 200€,
Oberamtsarschloch 300€ usw.) die man ab und an in der Boulevardpresse findet sind nicht
repräsentativ oder gar verbindlich.

Jeder Richter entscheidet da anders, Geldstrafen werden nach Tagesätzen verhängt, abhängig
vom Einkommen und außerdem gibts im Extremfall auch noch Freiheitsstrafen bis zu 2 Jahren.

Um die Justiz davon zu entlasten, sich mit den allzuviel Fällen zu beschäftigen bei denen
Privatleute sich gegenseitig beleidigen (auch einfach körperverletzen und
hausfriedensbrechen) hat man der täglichen Strafverfolgung einige Dämme
entgegengesetzt, nämlich Strafantrag, Privatklage und obligatorische
Schlichtungsversuche (§380 StPO).

Es sei denn, jemand legt sich mit der Staatsgewalt oder ihren Dienern  an oder erweckt
sonst irgendwie das öffentliche Interesse, dann kümmert sich die Staatsanwaltschaft um
die Angelegenheit.

Dies ist übrigens typisch für die sogen. "Beamtenbeleidigung", welche in Wirklichkeit als
besonderes Delikt gar nicht existiert, bloß daß der Staatsanwalt sich bevorzugt drum
kümmert, während der einfache Bürger erst zum Anwalt rennen muß.
(es soll Staatsdiener geben die so unverbildet sind, daß ihnen das selber nicht bekannt ist)

Bei den Beleidigungsdelikte (§§185 ff) gehts um den Schutz der Ehre, und zwar (grob
gesagt) in 2 Richtungen:

a) sogenannte "innere Ehre", also z.B. die in Art. 1 GG gemeinte Würde, also die (mehr)
subjektive Seite. (m.E. das was "gekränkt" oder verletzt werden kann).

b) sogenannte "äußere Ehre", etwa soziales  Ansehen, Geltung, Ruf, Leumund,
Kreditwürdigkeit (m.E. das was man ruinieren kann).

Dies sind keine genauen Definitionen, solche gibts ebensowenig wie eine konsistente
Definition der "Beleidigung", vielmehr handelt es sich um gewachsene Begriffe, welche in
der einen oder andern Weise w.o. beschreiben werden.

Hinreichend klar fürs Strafrecht jedenfalls versteht man unter der Beleidigung i.S. v. § 185
eine Ehrverletzung durch negatives Werturteil (Abt. innere Ehre) und zwar unabhängig
vom Wahrheitsgehalt eines oft damit verbundenen Tatsachenhintergrunds.

Beispiel: "Du Penner", Stinkefinger, Hurensohn, „Götz-Zitat"

Beleidigt werden kann verbal, mündlich, schriftlich, per mail und am telefon, auch durch
Gesten, mit oder ohne Dritte, ja sogar ohne (unmittelbare) Anwesenheit des Opfers.

Jeder lebende Mensch (auch hier im Chat) ist beleidigungsfähig.

Nonverbalen Beleidigung durch Tätlichkeit (Anspucken, Ohrfeige o.ä.) wird strenger
bestraft. Dies gibt vor allem in Fällen sexueller Belästigung eine Handhabe, wo die
Sachlage für Körperverletzung oder gar für echte Sexualdelikte nichts hergibt. (z.B.
Angrabschfälle - sog. Sexualbeleidigung) Als strafbare Beleidigung kann unter Umständen
bereits das Angebot zu Geschlechtsverkehr gegen Bezahlung gewertet werden.

Zusammenfassend: Beleidigung ist ein ehrverletzender Angriff, dessen Schwerpunkt ein
negatives Werturteil bildet.

Gegensatz dazu ist die andere Sorte Ehrverletzung durch negative Tatsachenbehauptung.
Diese ist als "üble Nachrede" unter Strafe gestellt (§ 186).

Arbeitet der Täter sogar wissentlich mit nachweislich unwahren Behauptungen, sogar als
Verleumdung (§ 187). Bei der üblen Nachrede hingegen ist Rechtfertigung durch (auch
nachträglichen) Wahrheitsbeweis möglich.

Beispiel:  "X hat jahrelang als Penner gelebt"  (sollte sich herausstellen, daß X
entsprechende wilde Jahre unter Brücken und bei der Bahnhofsmission verbracht hat,
wäre diese Äußerung wohl straflos).

"X ist und bleibt ein Penner" wäre eher ein Werturteil und - unabhängig vom
Wahrheitsgehalt - als Beleidigung strafbar.
   

Unwahre Tatsachenbehauptungen gegenüber Polizei & Justiz können übrigens
unabhängig hiervon auch andere Sanktionen auslösen (Falschanzeige, Meineid u. v. a.)

betrachten wir nun die Eingangsbeispiel:

4) "Daniel Kübelböck ist ein dümmlicher Kotzbrocken"

wäre einem Tatsachennachweis kaum zugänglich, ist (weit überwiegend) Werturteil und
zwar negatives, ehrverletzendes, gehört also in die Kategorie Beleidigung

3) "RAwova wiegt über 150 kg"

wäre aus meinem Mund eine glatte Verleumdung, denn erstens ist das (Stand 1.quartal
2004) nachweislich unwahr (er wiegt etwas weniger) und zweitens dieser Umstand mir
persönlich durchaus bekannt.

2) "Politiker xyz hat üble Schweißfüsse"

ist eine Art ehrverletzender Äußerung, die sich auf eine (überprüfbare/widerlegbare)
Tatsachenbehauptung stützt.

Sollte sich nun - je nach dem - herausstellen, daß ein entsprechender Transpirationsgrad
vorliegt könnte sich der Ehrverletzer damit rechtfertigen.

1) "ein Großteil der Internet-Chatter sind Warmduscher" ?

der Begriff Warmduscher ist ambivalent, meist als Beleidigung gemeint, es könnte aber
auch Ergebnis einer statistischen Erhebung eines Gesundheitsforums über die
Duschgewohnheiten der User zugrundeliegen ...

...es wäre also bereits schwierig einzuordnen ob Tatsachenbehauptung oder Werturteil im
Vordergrund stehen......weiteres Problem aber:..

...vor allem aber wird keine Einzelperson angegriffen.

Beleidigung ist allerdings auch möglich gegen Personenmehrheiten („alle die bei dem
Feuer in dem Bordell waren")  und Institutionen (Bundeswehr), als Ganzes oder gegen die
betroffenen Mitglieder, sogar eine Kapitalgesellschaft kann beleidigt werden oder
Bevölkerungsgruppen, die aber dann ziemlich genau eingegrenzt sein müssen
(Kollektivbeleidigung)

hierbei (für die Kollektivbeleidigung) gilt:

wenn offenbleibt, wer überhaupt beleidigt wird, wird keiner beleidigt.

nicht immer ganz klar ist die Rechtsprechung dazu:

"die Frauen"...........Beleidigung (als Bevölkerungsgruppe) nicht möglich, da
unüberschaubar

"die noch in Deutschland lebenden von NS verfolgten Juden".....Gruppenbeleidigung
möglich,(nicht mehr so viele)

"die vom Vertreibungsschicksaal betroffenen Schlesier"........Gruppenbeleidigung nicht
möglich (Millionen)

Kriterium soll jeweils die Übersichtlichkeit der Gruppe, Eindeutigkeit der Zuordnung o.ä.
sein.

Wer nun glaubt verwirrt zu sein, oder überhaupt nichts verstanden zu haben, darf sich
beruhigen.......
Diese Rechtsprechung zur Gruppenbeleidigung ist in sich etwas unverständlich (ich raffs
auch nicht ganz)

Eine Familienehre kennt das deutsche Strafrecht nicht, wohl aber kann durch eine
Beleidigung ein anderes Familienmitglied mitbeleidigt werden („Hurensohn").

Nur lebende Personen kann man beleidigen. In krassen Fällen werden Tote, oder besser
gesagt ihr Andenken und das Gefühl der Angehörigen durch § 189 geschützt.

Den Staat und seine Symbole, den Bundespräsidenten (§§90ff) und Leichen kann man
nicht „beleidigen" sondern nur "Verunglimpfen".

Auch für das Verunglimpfen gibts keine Legaldefinition, gemeint ist ein besonders krasser
Angriff auf die Ehre, eine Art „Ehrverletzung XXL".

Wie bereits erwähnt gibt es keinen besonderes Gesetz gegen Beamtenbeleidigung, nur
Verfahrensregelungen hierzu; anders bei Politikern - hier gilt § 188.

Bis zu 5 Jahre Haft stehen für Verleumdung oder üble Nachrede gegen "im politischen
leben stehende Personen", egal ob Regierung oder Opposition,

wenn der Verstoß in der Öffentlichkeit o.ä. erfolgt und hierdurch den Brüdern  (gr)  das
Geschäft erschwer wird.

Umgekehrt gilt zumindest für die Parlamentsangehörigen die "Idemnität" ( § 36 ), deren
Äußerungen sind garantiert straflos, ausgenommen schwerste Verleumdungen

- nicht zu verwechseln mit "Immunität" , diese bedeutet, daß Ihnen die Strafjustiz - egal
wofür-  nur mit Genehmigung des Parlaments "an die Wäsche darf".

Ähnliche & verwandte Themen:

Verständlicherweise geschützt werden auch die Gefühle der Mitglieder von
Weltanschauungen und Religionen (Katholiken, Juden, Protestanten, Moslems,
Freimaurer, Beerdigungsgesellschaften u. v. a. ...... Schalke04 ?), und zwar vor
friedensgefährdenden Beschimpfungen, Störungen von Gottesdiensten u. ä. .

Einen Straftatbestand der Gotteslästerung kennt das StGB in seinem
Zuständigkeitsbereich hingegen nicht.

Puffer zwischen Ehrenschutz und Meinungsfreiheit ist die Vorschrift des § 193 StGB -
sogenannte Wahrnehmung berechtigter Interessen.

Was tatbestandsmäßig sonst als Beleidigung zu ahnden wäre, bleibt straflos im bereich
Kunst, Wissenschaft , Satire oder in einigen anderen Fällen (z.B. Streitigkeiten von
Anwälten, Rüge des Arbeitgebers).

In der obergerichtlichen Rechtsprechung spielt der Beleidigungskomplex allerdings keine
große Rolle, zumindest gibt's da kaum Neuerungen, abgesehen von Feinheiten zum Thema
Beleidigung durch sexuelle Belästigung.

Eine der wenigen spektakulären Diskussionen der letzten 15 Jahre auf diesem Gebiet
drehte sich um die Äußerung   

    „Soldaten sind potentielle Mörder",         

in verschiedenen Varianten bis hin zum BVerfG.

Ansonsten sind gerichtliche Auseinandersetzungen, abgesehen von (meist
zivilrechtlichen) Streitereien mit der Presse (einstweilige Verfügungen und
Gegendarstellungen) sowie Beamtenbeschimpfungen auf dem Sektor Beleidigung meist
den notorischen „Maschendrahtzaun"-Prozessierern bei Amtsgerichten vorbehalten.


  ©          G.Becker

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