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Anwaltliches Beichtgeheimnis - was Sie Ihrem Anwalt (außer Geld)
anvertrauen dürfen.
(Thema am 15.10.2002)
Juristische Kompetenz allein macht noch keinen vollwertigen Rechtsbeistand.
Neben Haftung
und Parteilichkeit ist die vertrauliche Kommunikation Grundvoraussetzung
gedeihlicher
Mandatsverhältnisse.
Was ist (Definition) "Geheimnis ? (mal in die Runde gefragt)
Zuhörer1: in Strafsachen: alles, was zur Verurteilung beitragen könnte
Zuhörer2: im Privatleben - alles was meine Frau ned wissen darf ;-)
stimmt auch......aber ich dachte mehr definitorisch ???
Zuhörer3: na ich schätze mal was nicht viele wissen sollten , oder ein
bestimmter
Personenkreis nur wissen darf
<def / Dreher>------Geheimnis .: Tatsache die nur einem Einzelnen
oder e. beschränkten
Personenkreis bekannt ist und an deren Geheimhaltung der Betroffene ein
schutzwürdiges
Interesse hat.
Zunächst möchte ich etwas über Sinn und Zweck des anwaltlichen
"Beichtgeheimnisses"
sagen, im zweiten Teil über die Regelungen dazu ... ( "gesetzlich
geschützt")......., hernach ist
Raum für Fragen und Diskussion.
juristische Hilfe (bei Gericht und außerhalb) kann nur effektiv geleistet
werden wenn mehrere
äußere Voraussetzungen gleichzeitig gegeben sind.
1. fachliche Kompetenz 2. Haftung für Fehler 3. ordentliche und
funktionsfähige
Büroorganisation 4. gesicherte Diskretion
1.-4. sind bei Rechtsanwälten abgesichert durch staatliche Prüfung
(Befähigung zum
Richteramt), Zwangs- Haftpflichtversicherung , Überwachung der Zulassung durch
Anwaltskammern und "Beichtgeheimnis".
Das gesetzliche Verbot bei Fehlen auch nur einer dieser Voraussetzungen
(1-4) anderer Leute
Rechtsangelegenheiten zu betreiben dient dem Verbraucherschutz.
(=Rechtsberatungsgesetz) Daher wird ein guter Jurist der kein Anwalt ist
(z.b. Richter,
Versicherungsjurist) sich bei der Bearbeitung fremder Rechtsprobleme
zurückhalten, denn er
hat keine Haftpflichtversicherung, keinen Aktenzugang und vor allem nicht das
Privileg des
Beichtgeheimnisses.
Nur wenn dann noch (zusätzlich) der Anwalt verantwortungsbewußt und der
Mandant
kooperativ ist kommt es zu........
5. erfolgreichem Informationsaustausch mit dem Ergebnis : gründliche Diagnose
des Problems
und bedürfnisgerechte Maßnahmen.
.....das nennt man dann professionelle arbeit (oder so) Ein handwerklich
geschickter Amateur
wird unter Umständen auch eine Gasleitung reparieren können. Im Interesse der
Nachbarn und
wegen der Haftung macht das aber besser ein Gasinstallateur.
Juristen und Laien können zu mageren aber auch beeindruckend genialen
Ergebnissen in der
Diskussion rechtlicher Probleme kommen.
Aus genau diesen Gründen (1-5) ist jede "Online-Rechtsberatung"
problematisch und im Chat
(mit wenigen Ausnahmen) sinnloser oder sogar gefährlicher Unfug.
Die Gefährlichkeit des "schnellen Tips" möchte ich an einem kleinen
Witzchen verdeutlichen:
Hilfesuchend blickt der Azubi, vor dem Aktenvernichter stehend die
Chefsekretärin an. "Wie
funktioniert das ?" Sie nimmt ihm gnädig lächelnd das Bündel aus der
Hand, steckt es rein und
drückt den Knopf.
"Super", sagt er, "und wo kommen die Kopien raus ?"
genausowas gibts im Alltag bei „bitte mal schnell einen Tip"
Hinzu kommt das Problem der
Diskretion, Kern unseres heutigen Themas.
An Mediziner, Seelsorger, Amtsträger und Rechtsbeistände soll sich der
Hilfesuchende
vertrauensvoll wenden können. Unter anderem sind deren Geheimnisse
geschützt.
Dieser Schutz geht in 2 Richtungen: - Der Mandant kann erwarten, daß der Anwalt
nichts
ausplaudert. Der Anwalt hat gegen indiskrete Fragen (egal von wem) das Recht zu
schweigen.
Auch ein guter Freund wird über Anvertrautes Schweigen (wenn nicht ist das zwar
unangenehm, man kann ihn dafür aber nicht belangen). Vor Gericht kann er
sogar gezwungen
werden alles zu berichten. Das ist bei Berufshelfern anders.
Besonders deutlich wird dies im Strafrecht. - § 203 StGB (Auszug):
Wer unbefugt ein fremdes Geheimnis....... offenbart, das ihm
als.......Rechtsanwalt ......anvertraut
worden oder sonst bekanntgeworden ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem
Jahr oder mit
Geldstrafe bestraft.... Den... Genannten stehen ihre berufsmäßig tätigen
Gehilfen..... gleich.
d.h. wer plaudert macht sich strafbar.
passend dazu regelt die StPO § 53 die Aussageverweigerungsrechte (vor Gericht
und Polizei):
Zur Verweigerung des Zeugnisses sind ferner berechtigt 1. Geistliche...2.
Verteidiger...3....Rechtsanwälte...Steuerberater Ärzte, Hebammen .....
sind Hebammen im Raum ?
Zwischenruf: Boah ...... ich komm gar nicht mit Lesen nach ......
Damit wird klargestellt, daß selbst das Gericht keine Ausnahme verlangen kann.
d.h. wem
verboten ist zu sprechen, von dem kann man es auch nicht verlangen.
hier ein Beispiel für anwaltliches Schweigen:......
.................................(hüstel).......................
Die Halbanonymität im Internet bietet nur scheinbar einen Ersatz für
Diskretion.
Abgesehen vom "ausspioniert werden" ist in völliger
Ungewißheit des Gegenübers auch nicht
die notwendige Vertrautheit zu erzielen. Es kommt zu den tragikomischsten
Ergebnissen.
Die anwaltliche Schweigepflicht endet auch nicht mit dem Tode des
Mandanten.
Wie bei Ärzten kann allerdings der Klient (zum Beispiel für eine
Zeugenaussage) den
Geheimnisträger davon befreien.
allerdings haben Anwaltsbesuche nicht so oft den Tod zur folge wie Arztbesuche
Auch im
Streit um die Bezahlung darf der Anwalt indiskret werden. Allein die Tatsache,
daß er für den
XY (der nicht zahlen will) anwaltlich gearbeitet hat, dürfte er sonst nicht
preisgeben.
Nicht ohne triftigen Grund zu offenbaren das überhaupt ein
Mandatsverhältnis besteht, soweit
kann das Anwaltsgeheimnis gehen.
Auch das Ausspionieren durch Dritte ist verboten. Realisten wissen, daß z.b.
ein
Verteidigergespräch in der Zelle abgehört werden kann. Nur sind wenigstens die
daraus
gewonnene "Beweise" nicht verwertbar
In der Praxis kommt es allerdings oft vor, daß Mandanten ihre Angelegenheiten
selber überall
herumerzählen.
Mir persönlich ist so etwas sehr unangenehm, denn es könnte in der
Gerüchteküche bei Dritten
der Eindruck entstehen ich hätte es verbreitet.
Auch Missetaten der Vergangenheit die der Mandant dem Anwalt beichtet, bleiben
geheim
(sogar Schwiegermuttermord), selbst die Planung kleinerer Straftaten ("und
morgen klau ich
wieder bei ALDI Schokolade") unterliegt der Schweigepflicht.
Nur die Planung (zukünftiger) großkalibriger Straftaten - Mord, Völkermord,
Geiselnahme ("und
morgen hol ich mir der Königin ihr Kind"), Hochverrat.....usw. - muß der
Anwalt zumindest
versuchen zu vereiteln und im Extremfall auch anzeigen. (§ 138f STGB)
Nur in diesem einzigen Punkt geht das Beichtgeheimnis der Seelsorger noch
weiter, auch da
keine Anzeigepflicht....(....die müssen nur beten).
Diese gesetzlich geschützte Vertraulichkeit erstreckt sich übrigens auch aufs
Personal
(Arzthelferin, Anwaltssekretärin). Selbstverständlich gehört nicht nur die
Schweigepflicht zu
den Vertrauensregeln beim Anwalt. Natürlich muß er Gelder ordentlich
verwalten.
Auch ohne etwas zu "verraten" könnte er Parteiverrat begehen, indem
er die Interessen der
Gegenseite fördert. Andererseits darf er dem Straftäter nicht zur Flucht
verhelfen
(Strafvereitelung) u. dergl. mehr.
Geschützt durch die anwaltliche Schweigepflicht ist nicht mehr und
nichtweniger als das
Vertrauensverhältnis von Anwalt und Mandant, insbesondere das vertrauliche
Gespräch (aber
auch z.b. seine Akten).
Dazu gehört natürlich nicht nur Diskretion. Gewisse Dinge kann man eben nicht
auf Partys, am
Kneipentresen, zwischen Tür und Angel, in der Straßenbahn oder im Chat
ernsthaft regeln.
mein Onkel ein Mediziner, wurde sogar auf Partys oft angesprochen..:
..."ach Herr Doktor, wo ich Sie gerade sehe, ......ich hab da so ein
merkwürdiges...im Rücken
...und das Medikament..."
-- worauf er mit todernster Miene (und energisch) zu rufen pflegte:
-- na dann machen Sie sich doch bitte gleich mal gaaaaaaaaaanz
frei.....! –
Oft ist die "Anwaltsbeichte" nicht nur erleichternd für den
Mandanten, sondern auch äußerst
vorteilhaft für die weitere Entwicklung der Angelegenheit. Im Idealfall
ungefähr so: Ein Drittel
der Sorgen des Mandanten kann man ihm nehmen, weil "nichts dahinter"
ist ; ein weiteres
Drittel wird unbedenklich bei "zweckmäßiger Darstellung". Auf ein
verbleibendes Drittel der
Bedenken kann der Anwalt sich einstellen, ist darauf vorbereitet und wird nicht
von anderer
Seite damit überrascht.
Nicht zum Anwaltsgeheimnis gehört was außerhalb des Mandatsverhältnisses
wahrgenommen
wird.
Dem Anwalt, der einen Mandanten, den er wg. seiner Scheidung vertritt, zufällig
bei einem
Verkehrsunfall beobachtet, ist nicht verboten darüber zu sprechen. - Er darf
nur nicht (ohne
besonderen Grund) sagen, daß derjenige bei ihm Mandant ist.
Ein weiterer Hauptfall von Schweigepflichtverletzungen beruht sicher auf
Gedankenlosigkeit,
oft ists da auch schwer die Grenze zu finden.
So damit wäre erstmal zum Thema Schweigen genug gesagt.
.
:-) .
Damit möchte ich schließen, nicht ohne in diesem Zusammenhang eine
persönliche Empfehlung
(nicht tierisch ernst zu nehmen) anzufügen: ---- Sagen Sie dem Anwalt die
Wahrheit .....und das Lügen
(vor Gericht) überlassen Sie bitte ihm......das ist jedenfalls besser als
umgekehrt. .
© G. Becker
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