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Ausscheidung befangener Richter und
Amtspersonen.
(Thema am 27.1.2004)
Heute gehts um die Ausscheidung (!) von Gerichtspersonen.
Unter den Schutzmechanismen unseres Rechtssystems gegen Fehlentscheidungen
bei Justiz und Behörden, welche zumeist der nachträglichen Korrektur einer
getroffenen Entscheidung (z.B. Rechtsmittel) oder der nachträglichen Reaktion
auf
persönliche Defizite der Entscheider gewidmet sind (z.B.
Dienstaufsichtsbeschwerde) kommt den präventiven Eingriffsmöglichkeiten eher
eine Ausnahme- oder Sonderfunktion zu.
Beispielsfälle: Verwandtschaftskonflikt und Voreingenommenheit.
vorab: Wir sprechen heute von Ausnahmefällen.
Entscheidungen die den Betroffenen mißfallen beruhen meist auf Verkennung der
Sach-
oder Rechtslage - oder das Mißfallen beruht hierauf.
Oft sind sie in einer höheren Instanz überprüfbar. Meist spielt die
persönliche Handschrift
des Richters, höchst selten spielen aber persönliche Motive eine Rolle.
Hauptgrund dafür ist der (erlernte und kontrollierte) Zwang des Richters zu
objektivem oder
zumindest intersubjektivierbarem Handeln und Begründen, daneben ein
ausdrückliches
Verbot zum Handeln bei Interessenkonflikt.
Wenn ein Richter über die Sache eines nahen Angehörigen zu entscheiden hätte
wäre dies
nicht nur schädlich für das Vertrauen in die Justiz und ein mögliches
Hindernis für den
herzustellenden Rechtsfrieden, sondern im Allgemeinen auch eine Zumutung für
den
Entscheider selbst.
Alle Schutzvorschriften gehen dahin, daß eine Verfahrensmitwirkung dann
ausgeschlossen
ist, egal ob sich der Richter (z.B. von dem Verwandtschaftsverhältnis)
beeinflussen lassen
würde oder nicht.
Seine Ausscheidung (=Nicht-Teilnahme, sonst nix) aus dem Verfahren ist also
nicht
ehrenrührig.
Normalerweise wird dann die Sache von einem anderen Richter bearbeitet, ohne
daß die
Betroffenen etwas dazu tun müssen.
Neben diesen Ausschließungstatbeständen kennt das Gesetz die sogenannten
Ablehnungsfälle.
Das sind zunächst einmal die Fälle in denen die gesetzliche Ausschließung
übersehen oder
sonst nicht berücksichtigt wurde, ansonsten Anzeichen von Voreingenommenheit.
Beispiel:
Richter soll über den Verkehrsunfall eines ehemaligen Schulkameraden
entscheiden, der
ihn immer verhauen hat, oder den eines Nachbarn der ihn beim Vorbeigehen immer
als
"Schwarzkittelarsch" beschimpft.
Hier wird ein weiser Richter sich selbst für "Befangen" erklären
(spart Arbeit und
Ungemach).
Erst wenn diese Selbstkontrolle versagt kommt der sogenannte Befangenheitsantrag
zum
Zug, den wir im Folgenden besprechen wollen.
Während vielleicht bei etwa der Hälfte aller Prozesse die eine oder andere
Seite über
Rechtsmittel nachdenkt, die dann aber auch nicht allzu oft vollzogen werden,
dürften
Befangenheitsanträge in weit weniger als 1% (geschätzt) aller Zivilverfahren,
(in
Strafverfahren etwas mehr) vorkommen.
In meiner forensischen Praxis war ich wesentlich öfter in Versuchung einen
Richter wegen
"Unbefangenheit" abzulehnen, was indes bedauerlicherweise in keiner
Verfahrensordnung
vorgesehen ist.
Wenige Male mußte ich wegen Befangenheit ablehnen, öfter hat ein deutlicher
Wink genügt.
Sehr oft, vor allem in Strafverfahren mit aufmerksamen Verteidigern, ist aber
eine
besondere Vorsicht der Richter spürbar zu bemerken.
Bei dieser Gelegenheit soll nicht unerwähnt bleiben, daß grundsätzlich die
Ausschließungs-
und Ablehnungsregeln nicht nur für Richter gelten (die hier meist exemplarisch
genannt
sind).
Diese gelten für Schöffen, Rechtspfleger, Urkundsbeamte, sogar
Protokollführer,
Dolmetscher, vor allem Sachverständige (!) aber auch für Entscheider in
Verwaltungsbehörden.
Heikel und umstritten ist hingegen die (teilweise) Gültigkeit für
Staatsanwälte ("objektivste
Behörde der Welt").
Nicht zu verwechseln mit der Befangenheitsablehnung ist die Rüge der
Schöffenauswahl
oder der Richterzuständigkeit (andere Konsequenz aus dem Recht auf den
"gesetzlichen
Richter").
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Am Beispiel des Strafprozesses soll nun der (etwas verwickelte) Ablauf und die
Voraussetzungen eines "Befangenheitsantrages" erläutert werden.
Während die "Ausschließung" kraft Gesetz eintritt, setzt die
Ausscheidung wg.
Befangenheit eine gerichtliche Entscheidung voraus, die wiederum erst auf einem
Anstoß,
"Ablehnungsantrag" oder Selbstanzeige zustande kommt.
Ein weiterer Unterschied: Ausschließung knüpft an die Stellung des Richters
(als
Verwandter, als früherer Verfahrensbeteiligter, als Verletzter der Straftat
u.a.) an,
Ablehnung an seine Verhalten ("Opelfahrern glaub ich sowieso kein
Wort") im Sinne von
Voreingenommenheit.
Zugehörigkeit des Richters zu einer bestimmten Religion oder Partei sind für
sich allein
daher noch kein Ablehnungsgrund, (auch nicht wenn der Richter aktives
Gewerkschaftsmitglied ist und in einem Arbeitsgerichtsprozeß zu entscheiden
hat); anders
evtl. wenn der Richter zum selben Kleingartenverein gehört wie der Angeklagte -
hier könnte
z.B. der Staatsanwalt Einwände erbeben.
(macht er aber in der Praxis nicht, eher versucht er vorher die Anklage vor ein
anderes
Gericht zu bringen)
Maßgeblich für eine Ablehnung sind :
1. Besorgnis der Befangenheit (aus Sicht des Antragstellers),
2. Ausführliche Darlegung der zugehörigen Fakten nebst Glaubhaftmachung
3. Form und Zeitpunkt des Antrags
Sodann entscheidet das Gericht dessen Mitglied abgelehnt wird (der Einzelrichter
für sich
selbst) über die Zulässigkeit des Antrags (nicht über die Begründung).
Wird der Antrag nicht (wegen grober Mängel) verworfen, dann wird die
eigentliche
(inhaltliche) Entscheidung vom Gericht ohne den betroffenen Richter, beim
Einzelrichter
von einem anderen Einzelrichter getroffen, nachdem der abgelehnte Richter eine
dienstliche
Erklärung zum Vorgang abgegeben hat.
Auch über Selbstzweifel des Richters in dieser Richtung (Selbstanzeige) wird
auf diese Art
entschieden.
So früh wie möglich, spätestens zu Beginn der Hauptverhandlung muß ein
Ablehnungsantrag gestellt werden.
Soll aufgrund von Ereignissen während der HV abgelehnt werden, wird i.A. der
Verteidiger
auf sofortige Unterbrechung dringen um "einen unaufschiebbaren Antrag zu
stellen" , der
abgelehnte Richter darf bis zur Entscheidung über die Ablehnung seinerseits nur
noch
unaufschiebbare Amtshandlungen vornehmen.
Beispiel:
a) Der Angeschuldigte liest mit Schrecken in den Papieren, daß sein alter
Schulfreund, den
er immer verprügelt hat die Verhandlung führen wird.
Erst in der Mittagspause der Verhandlung bespricht er dies mit seinem
Verteidiger, weil
vorher keine Zeit dafür war.
....>>> zu spät.
b) Der Angeklagte dem der Richter merkwürdig bekannt vorkommt wird von diesem
nach
Verlesung der Anklage schelmisch grinsend auf seine "Jugendsünden"
angesprochen....
...da fällt es ihm wie Schuppen von den Augen. Wenn er nun sofort reagiert kann
noch ein
zulässiger Befangenheitsantrag gestellt werden.
c) Der Verteidiger hat sich am ersten Verhandlungstag über den schlechten
Verlauf
geärgert, auch hat der Richter ihn mehrfach barsch zur Ordnung gerufen.
Daher beschließt er zum 2. Verhandlungstag einen superordentlich formulierten
Befangenheitsantrag mitzubringen und bei passender Gelegenheit zu überreichen.
.....>>> zu spät und obendrein vermutlich unbegründet
( 1.Krach zwischen Anwalt und Gericht ist nur dann Grund , wenn der Angeklagte
befürchten muß, daß es an ihm "ausgelassen" wird.
2. Was am Vortag passiert ist kann nicht mehr gerügt werden, allerdings kann
bei einem
neuen Vorfall die Vorgeschichte mit herangezogen werden )
d) Der Angeklagte hat schon vor der Verhandlung jede Menge persönliche
Beschwerden
und Anzeigen gegen den Richter losgelassen. Darauf angesprochen, zuckt der
Richter nur
mit den Schultern.
Ein Antrag auf Ausscheidung des Richters dürfte wenig Aussicht auf Erfolg haben
(sonst
könnte auch jeder Angeklagte durch kurze Richterbeschimpfung denselben beliebig
auswechseln lassen).
aber Variante:
Der Richter äußert sich : "Sie werden schon sehen was Sie bei mir davon
haben........."
-...>>> hier wäre ein (sofortiger) Antrag evtl. erfolgversprechend.
Sehr hoch ist die Quote nicht. Extreme gibt's u.U. bei sogenannter
Konfliktverteidigung.
- In den Terroristenprozessen der 70er Jahre (Stammheim) führte in einem der
Verfahren
erst nach über 120 Befangenheitsanträgen schließlich einer zur Ausscheidung
eines
Richters (aus dem Verfahren).
Um Großverfahren nicht wegen Ausfalls eines einzelnen Richters (egal ob wegen
Krankheit
oder Befangenheit) aus dem Kollegium wiederholen zu müssen, hat es sich
eingebürgert, in
solchen Fällen mit einem zusätzlichen Richter (als "Reserverad") zu
verhandeln.
Gelegentlich trifft die Ablehnung auch mal einen Schöffen der leichtfertig,
lautstark und
leutselig in den Verhandlungspausen auf dem Flur vor Presse , Angeklagtem und
Staatsanwalt seine vorgefaßte Meinung artikuliert.
Angebracht ist bislang Mißtrauen gegenüber einseitig wirkenden Gutachten, hier
bevorzugen die Prozeßanwälte indes die Methode Gegengutachter auftreten zu
lassen, aber
auch Sachverständige können prinzipiell abgelehnt werden.
Ablehnung von Protokollführern oder Urkundsbeamten habe ich noch nicht
miterleben
dürfen. Exotisch genug war vor Jahren einmal ein Befangenheitsantrag (!) von
mir gegen
eine (nicht vertrauenswürdige) Dolmetscherin, die zuerst bei der Verhaftung
für die Polizei
ein Geständnis "vermittelt" hatte und im Prozeß den Widerruf
desselben übersetzen sollte.
Dieser mußte allerdings nie entschieden werden: während der (heftigen)
Beratungspause
hierzu kam es auf dem Gerichtsflur zu einer Absprache:
der Angeklagte ließ es bei seinem Geständnis gegen die Zusicherung milder
Beurteilung bei
gleichzeitiger Rücknahme des Befangenheitsantrags.
In Zivilverfahren gehört die Bearbeitung einer Akte nicht unbedingt zu den
"unaufschiebbaren Handlungen".........da wird nach Befangenheitsantrag
die Akte auch
gelegentlich liegengelassen bis zum nächsten Dezernatswechsel.
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Damit schließe ich diese Einführung
Möge die Zahl befangener Richter zu jener der unbefangen stets in einem
zuträglichen
Verhältnis bleiben.
© G.Becker
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