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Der Irakkrieg und die deutschen Gesetze
(Thema am 25.3.2003)
Als wir das Thema Angriffskrieg vor einigen Wochen ins Chatprogramm nahmen, ahnte
kaum jemand wie aktuell es in diesen Tagen werden würde.
Deutsche Militärbeteiligungen/einsätze haben seit Ende des kalten Kriegs des
öfteren für
Diskussionsstoff gesorgt, insbesondere von der etappenweise Auflösung
Jugoslawiens
bis Afghanistan, dabei wurde die Zulässigkeit von Bundeswehreinsätzen
sukzessive
ausgedehnt.
Gegenstand unserer Runde heute sollen Gesetzestexte und Rechtsprechung hierzu
sein.
1. Verfassung und Völkerrecht zum Militäreinsatz
2. Strafvorschriften (Anzeigen gegen die Bundesregierung)
3. Fragen/Diskussion
Eckpfeiler ist der Artikel 26 unseres Grundgesetzes: -------
(1) Handlungen, die geeignet sind und in der Absicht vorgenommen werden, das
friedliche
Zusammenleben der Völker zu stören, insbesondere die Führung eines
Angriffskrieges
vorzubereiten, sind verfassungswidrig. Sie sind unter Strafe zu
stellen.
Strafbarkeit regelt § 80 StGB, näheres dazu später (im zweiten Teil).
Eigene Streitkräfte in Form der Bundeswehr wurden erst einige Jahre später
geschaffen.
Integration in ein kollektives Sicherheitssystem (zur Wahrung des Friedens) war
von
Anfang an vorgesehen (Art. 24 II), aber auch die Bindung an das Völkerrecht
(Art. 25).
Damit ist klargestellt: Verbot des Angriffskriegs, Völkerrecht gilt.
Mit Aufstellung eigener Streitkräfte wurde unmißverständlich geregelt: Art.
87a (2) Außer
zur Verteidigung dürfen die Streitkräfte nur eingesetzt werden, soweit dieses
Grundgesetz
es ausdrücklich zuläßt.
In erster Linie also Verteidigung (eigene oder eines NATO-Partners), eine
Ausnahme findet
sich z.B. in Art. 35 (Katastrophenhilfe, "Hochwasser").
Weitgehende Einigkeit besteht darin, daß bewaffnet (höchstens) Verteidigung
und UN-
Aktionen völkerrechtlich (und damit auch fürs deutsche Recht) zulässig (aber
nicht
unbedingt verpflichtend) sind.
Präventivkrieg oder "Polizeieinsätze" als Etiketten sind nicht
anerkannt, Maßstab ist u.a.
Art. 51 der UN- Charta.
Über Einzelheiten divergieren die Ansichten (Friedenssicherung, mit & ohne
Waffen, mit &
ohne Genehmigung des Bundestags, Befriedung, Sicherungseinsatz,
Kampfeinsatz......Endfrieden).
Von Zeit zu Zeit äußert sich das Verfassungsgericht zu den Grenzen, immerhin
wurde 1994
(BVerfGE 90,286) festgestellt : (das komplette Originalurteil hat 50 A4 Seiten,
die lasse ich
hier weg):
"Das Grundgesetz verpflichtet die Bundesregierung, für einen Einsatz
bewaffneter
Streitkräfte die grundsätzlich vorherige konstitutive Zustimmung des Deutschen
Bundestages einzuholen."
In diese Richtung zielt die aktuelle Verfassungsklage der FDP zu den
AWACs-Einsätzen.
Folgende 4 Standpunkte werden derzeit hierzu vertreten:
1. Der Angriff auf den IRAK ist auch ohne UN-Mandat völkerrechtlich zulässig
oder von
früheren UN- Resolutionen gedeckt. (USA, GB, SP, Merkel).
2. Die Aktion im IRAK ist völkerrechtswidrig, gleichwohl müssen NATO-Partner
und
andere vor drohenden Gegenschlägen geschützt werden und zwar durch
"überwiegend
defensive" Unterstützung, (teilweise in Fortsetzung der lfd.
Terrorismusbekämpfung)
also :
Überflugrechte, Sanitätshilfe, Informationsdienste, Sicherung der Seewege,
verstärkter
Schutz von Einrichtungen d. Koalition hier insbes. amerikanischer
Militär(Ausgangs-)basen
und durch ABC-Abwehr in Kuwait, Lieferung von Raketenabwehrsystemen (indirekt) an
(noch-)Nichtkriegsparteien sowie (im NATO-Verband) AWACS-Einsätze.
------ Variante a) dies ist rein defensive,
unbewaffnete Hilfe, die daher keiner
Genehmigung durchs Parlament bedarf. (Bundesregierung, Teile v. SPD u. Grünen)
-
neuerdings - : zumindest solange die Türkei nicht Kriegspartei ist,
andernfalls
Beendigung AWACs.
------ Variante b) zumindest die AWACs-Einsätze
über der Türkei sind ambivalent
(gleichzeitig als Feuerleitzentrale offensiv) und zwar prinzipiell zu begrüßen
aber
genehmigungsbedürftig. (FDP,CDU wobei letztere daraus keine Affäre machen
will).
3. Unterstützung der völkerrechtswidrigen Aktion hat weitgehend zu
unterbleiben
(Friedensbewegung, PDS, Teile v. SPD u. Grünen).
Damit möchte ich diesen 1. Abschnitt schließen, nicht ohne Hinweis auf eine
grundsätzliche Stellungnahme des ehem. Verfassungsrichters Simon in
Spiegel-Online
zum Thema unter dem (vielleicht etwas optimistischen) Titel: "Die Stärke
des Rechts
gegen das Recht des Stärkeren"
. Unter dem Titel "Eine deutsche Beteiligung am Krieg gegen Irak ist
rechtswidrig" wurde
ferner (bei Recht.de) ein "Brief Freiburger Juristen an die
Bundesregierung"
veröffentlicht.
----
Kommen wir nun zum strafrechtlichen Aspekt (§ 80 StGB). Fachbegriff: -
Friedensverrat -
(in Anlehnung an die Delikte Hochverrat und Landesverrat)
Wer einen Angriffskrieg (Artikel 26 Abs. 1 des Grundgesetzes), an dem die
Bundesrepublik
Deutschland beteiligt sein soll, vorbereitet und dadurch die Gefahr eines
Krieges für die
Bundesrepublik Deutschland herbeiführt, wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe
oder mit
Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren bestraft.
Es gibt dazu bereits tatsächlich einige (halbwegs ernstzunehmende) Anzeigen
gegen
Mitglieder der Bundesregierung aus den letzten Tagen und Wochen.
Immerhin hatten Amerikaner und Briten zwar kaum politische, aber
zumindest logistische
und materielle Unterstützung durch andere Regierungen, insbesondere die NATO-
Partner
und die deutsche Bundesregierung, die sich gleichzeitig verbal und diplomatisch
um
Kriegsverhinderung bemühte.
Chronologie: Während der IRAK-Krieg bereits am Donnerstag ausbrach, stammt vom
Freitagmorgen die Erklärung des Generalbundesanwalts kein Ermittlungsverfahren
nach
§ 80 StGB gegen die Bundesregierung einleiten zu wollen, weil ihr allenfalls
"Duldung"
aber kein "aktives Tun" vorzuwerfen sei.
Freitagabend soll türkisches Militär im IRAK einmarschiert sein, Samstagmorgen
hat die
Bundesregierung für diesen Fall (sobald der BND was merkt) den Rückzug des
AWACs-
Kommandos angekündigt. (Am Wochenende hat die FDP ihren Eilantrag beim
Verfassungsgericht angebracht).
Wie hängt das zusammen ? Könnte der Bundeskanzler oder der
Verteidigungsminister ins
Gefängnis kommen ?
Ich denke kaum - spitze Zungen bewerten die Vorschrift als
"symbolisch/generalpräventiv."
Immerhin ist die Strafandrohung höher als die für die Herbeiführung einer
Nuklearexplosion (328 II), bewehrt mit max. 5 Jahren, zu beiden Delikten gibt es
keine
Verurteilungsstatistik.
Sollte sich wirklich eines Tages ein Regierungschef verantworten müssen, weil
er
versucht haben soll einen Krieg vom Zaun zu brechen, dürfte er mit ziemlicher
Sicherheit
durch die Maschen dieser Gesetzesformulierung fallen, selbst mit schlechtem
Verteidiger
und ungnädigen Richtern.
Der Formulierung des Gesetzes ist nicht allzuviel zu entnehmen, Erfahrungen mit
der
Auslegung bestehen nicht, eher Hindernisse wegen des strengen
Bestimmtheitsgebots im
Strafrecht. Relativ leicht läßt sich der 3. Golfkrieg als Angriffskrieg und
völkerrechtswidrig
einordnen; sicher hat auch die Bundesregierung irgendwie Anteil an der
Vorbereitung.
Indes die Unterstützung (materiell, logistisch) eines bereits begonnenen
Krieges fällt
nicht unter die Vorschrift, bloßes Dulden amerikanischer Kriegsvorbereitungen
ebenfalls
nicht (es muß etwas "massives" sein), erst recht angesichts der
verbalen und
diplomatischen Distanzierung. Bis zum Ausbruch des Krieges waren die Grenzen zu
Bündnisverpflichtungen noch verschwommen(er).
Strafbarkeit würde voraussetzen, daß die logistisch/militärischen
Beiträge der
Bundesregierung faktisch zur Vorbereitung dieses Angriffskriegs beigetragen
haben, und
daß dies gewollt war (wobei sich die Juristen nicht einig sind, ob bereits
billigendes in
Kauf nehmen genügt oder Absicht erforderlich ist).
Eventuell (meine persönliche Ansicht) würde dies bei Anlegung der strengeren
Meßlatte
des Kriegswaffenkontrollgesetzes etwas anders aussehen, soweit nicht das
Analogieverbot entgegensteht. In den Kommentaren wird stattdessen gefordert, die
schwammige Vorschrift "eng auszulegen" , was kaum zu einer griffigen
Tatbestandsdefinition führen kann.
Soweit mein Versuch einer Einführung in diese Materie........damit möchte ich
schließen
mit den Worten des braven Soldaten Schweijk: ..
......bis nachm Krieg um 6 (im Kelch)
© G.Becker
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