Der Irakkrieg und die deutschen Gesetze 

(Thema am 25.3.2003)


Als wir das Thema Angriffskrieg vor einigen Wochen ins Chatprogramm nahmen, ahnte 
kaum jemand wie aktuell es in diesen Tagen werden würde. 

Deutsche Militärbeteiligungen/einsätze haben seit Ende des kalten Kriegs des öfteren für
Diskussionsstoff gesorgt, insbesondere von der etappenweise Auflösung Jugoslawiens
bis Afghanistan, dabei wurde die Zulässigkeit von Bundeswehreinsätzen sukzessive
ausgedehnt.  

Gegenstand unserer Runde heute sollen Gesetzestexte und Rechtsprechung hierzu sein.  

1. Verfassung und Völkerrecht zum Militäreinsatz
2. Strafvorschriften (Anzeigen gegen die Bundesregierung)
3. Fragen/Diskussion  

Eckpfeiler ist der Artikel 26 unseres Grundgesetzes: -------  

(1) Handlungen, die geeignet sind und in der Absicht vorgenommen werden, das friedliche
Zusammenleben der Völker zu stören, insbesondere die Führung eines Angriffskrieges
vorzubereiten, sind verfassungswidrig.  Sie sind unter Strafe zu stellen.  

Strafbarkeit regelt § 80 StGB, näheres dazu später (im zweiten Teil). 

Eigene Streitkräfte in Form der Bundeswehr wurden erst einige Jahre später geschaffen.
Integration in ein kollektives Sicherheitssystem (zur Wahrung des Friedens) war von
Anfang an vorgesehen (Art. 24 II), aber auch die Bindung an das Völkerrecht (Art. 25). 

Damit ist klargestellt: Verbot des Angriffskriegs, Völkerrecht gilt. 

Mit Aufstellung eigener Streitkräfte wurde unmißverständlich geregelt: Art. 87a (2) Außer
zur Verteidigung dürfen die Streitkräfte nur eingesetzt werden, soweit dieses Grundgesetz
es ausdrücklich zuläßt. 

In erster Linie also Verteidigung (eigene oder eines NATO-Partners), eine Ausnahme findet
sich z.B. in Art. 35 (Katastrophenhilfe, "Hochwasser"). 

Weitgehende Einigkeit besteht darin, daß bewaffnet (höchstens) Verteidigung und UN-
Aktionen völkerrechtlich (und damit auch fürs deutsche Recht) zulässig (aber nicht
unbedingt verpflichtend) sind. 

Präventivkrieg oder "Polizeieinsätze" als Etiketten sind nicht anerkannt, Maßstab ist u.a.
Art. 51 der UN- Charta. 

Über Einzelheiten divergieren die Ansichten (Friedenssicherung, mit & ohne Waffen, mit &
ohne Genehmigung des Bundestags, Befriedung, Sicherungseinsatz,
Kampfeinsatz......Endfrieden). 

Von Zeit zu Zeit äußert sich das Verfassungsgericht zu den Grenzen, immerhin wurde 1994
(BVerfGE 90,286) festgestellt : (das komplette Originalurteil hat 50 A4 Seiten, die lasse ich
hier weg): 

"Das Grundgesetz verpflichtet die Bundesregierung, für einen Einsatz bewaffneter
Streitkräfte die grundsätzlich vorherige konstitutive Zustimmung des Deutschen
Bundestages einzuholen." 


In diese Richtung zielt die aktuelle Verfassungsklage der FDP zu den AWACs-Einsätzen.
Folgende  4 Standpunkte werden derzeit hierzu vertreten: 

1. Der Angriff auf den IRAK ist auch ohne UN-Mandat völkerrechtlich zulässig oder von
früheren UN- Resolutionen gedeckt. (USA, GB, SP, Merkel).

2. Die Aktion im IRAK ist völkerrechtswidrig, gleichwohl müssen NATO-Partner und
andere vor drohenden Gegenschlägen geschützt werden und zwar durch "überwiegend
defensive" Unterstützung, (teilweise in Fortsetzung der lfd. Terrorismusbekämpfung)  
also :
Überflugrechte, Sanitätshilfe, Informationsdienste, Sicherung der Seewege, verstärkter 
Schutz von Einrichtungen d. Koalition hier insbes. amerikanischer Militär(Ausgangs-)basen 
und durch ABC-Abwehr in Kuwait, Lieferung von Raketenabwehrsystemen (indirekt) an 
(noch-)Nichtkriegsparteien sowie (im NATO-Verband) AWACS-Einsätze. 

------ Variante  a)      dies ist rein defensive, unbewaffnete Hilfe, die daher keiner
Genehmigung durchs Parlament bedarf. (Bundesregierung, Teile v. SPD u. Grünen) -
neuerdings - :   zumindest solange die Türkei nicht Kriegspartei ist, andernfalls
Beendigung AWACs. 

------ Variante  b)     zumindest die AWACs-Einsätze über der Türkei sind ambivalent
(gleichzeitig als Feuerleitzentrale offensiv) und zwar prinzipiell zu begrüßen aber
genehmigungsbedürftig. (FDP,CDU wobei letztere daraus keine Affäre machen will). 

3. Unterstützung der völkerrechtswidrigen Aktion hat weitgehend zu unterbleiben
(Friedensbewegung, PDS, Teile v. SPD u. Grünen). 


Damit möchte ich diesen 1. Abschnitt schließen, nicht ohne Hinweis auf eine
grundsätzliche Stellungnahme des ehem. Verfassungsrichters Simon in Spiegel-Online
zum Thema unter dem (vielleicht etwas optimistischen) Titel: "Die Stärke des Rechts
gegen das Recht des Stärkeren" 

. Unter dem Titel "Eine deutsche Beteiligung am Krieg gegen Irak ist rechtswidrig" wurde
ferner (bei Recht.de) ein "Brief Freiburger Juristen an die Bundesregierung" 
veröffentlicht. 

----

Kommen wir nun zum strafrechtlichen Aspekt (§ 80 StGB). Fachbegriff: - Friedensverrat -
(in Anlehnung an die Delikte Hochverrat und Landesverrat) 

Wer einen Angriffskrieg (Artikel 26 Abs. 1 des Grundgesetzes), an dem die Bundesrepublik
Deutschland beteiligt sein soll, vorbereitet und dadurch die Gefahr eines Krieges für die
Bundesrepublik Deutschland herbeiführt, wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe oder mit
Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren bestraft. 

Es gibt dazu bereits tatsächlich einige (halbwegs ernstzunehmende) Anzeigen gegen
Mitglieder der Bundesregierung aus den letzten Tagen und Wochen. 

Immerhin hatten Amerikaner und Briten zwar kaum  politische, aber zumindest  logistische
und materielle Unterstützung durch andere Regierungen, insbesondere die NATO- Partner
und die deutsche Bundesregierung, die sich gleichzeitig verbal und diplomatisch um
Kriegsverhinderung bemühte. 

Chronologie: Während der IRAK-Krieg bereits am Donnerstag ausbrach, stammt vom
Freitagmorgen die Erklärung des Generalbundesanwalts kein Ermittlungsverfahren nach 
§ 80 StGB gegen die Bundesregierung einleiten zu wollen, weil ihr allenfalls "Duldung"  
aber kein "aktives Tun" vorzuwerfen sei. 

Freitagabend soll türkisches Militär im IRAK einmarschiert sein, Samstagmorgen hat die
Bundesregierung für diesen Fall (sobald der BND was merkt) den Rückzug des AWACs-
Kommandos angekündigt. (Am Wochenende hat die FDP ihren Eilantrag beim
Verfassungsgericht angebracht). 

Wie hängt das zusammen ? Könnte der Bundeskanzler oder der Verteidigungsminister ins
Gefängnis kommen ? 

Ich denke kaum -  spitze Zungen bewerten die Vorschrift als 
"symbolisch/generalpräventiv." 

Immerhin ist die Strafandrohung höher als die für die Herbeiführung einer
Nuklearexplosion (328 II), bewehrt mit max. 5 Jahren, zu beiden Delikten gibt es keine
Verurteilungsstatistik. 

Sollte sich wirklich eines Tages ein Regierungschef verantworten müssen, weil er
versucht haben soll einen Krieg vom Zaun zu brechen, dürfte er mit ziemlicher Sicherheit
durch die Maschen dieser Gesetzesformulierung fallen, selbst mit schlechtem Verteidiger
und ungnädigen Richtern. 

Der Formulierung des Gesetzes ist nicht allzuviel zu entnehmen, Erfahrungen mit der
Auslegung bestehen nicht, eher Hindernisse wegen des strengen Bestimmtheitsgebots im
Strafrecht. Relativ leicht läßt sich der 3. Golfkrieg als Angriffskrieg und völkerrechtswidrig
einordnen; sicher hat auch die Bundesregierung irgendwie Anteil an der Vorbereitung. 

Indes die  Unterstützung (materiell, logistisch) eines bereits begonnenen Krieges fällt
nicht unter die Vorschrift, bloßes Dulden amerikanischer Kriegsvorbereitungen ebenfalls
nicht (es muß etwas "massives"  sein), erst recht angesichts der verbalen und
diplomatischen Distanzierung. Bis zum Ausbruch des Krieges waren die Grenzen zu
Bündnisverpflichtungen noch verschwommen(er). 

Strafbarkeit würde voraussetzen, daß  die logistisch/militärischen Beiträge der
Bundesregierung faktisch zur Vorbereitung dieses Angriffskriegs beigetragen haben, und
daß dies gewollt war (wobei sich die Juristen nicht einig sind, ob bereits billigendes in
Kauf nehmen genügt oder Absicht erforderlich ist). 

Eventuell (meine persönliche Ansicht) würde dies bei Anlegung der strengeren Meßlatte
des Kriegswaffenkontrollgesetzes etwas anders aussehen, soweit nicht das
Analogieverbot entgegensteht. In den Kommentaren wird stattdessen gefordert, die
schwammige Vorschrift "eng auszulegen" , was kaum zu einer griffigen
Tatbestandsdefinition führen kann. 

Soweit mein Versuch einer Einführung in diese Materie........damit möchte ich schließen
mit den Worten des braven Soldaten Schweijk: ..


......bis nachm Krieg um 6  (im Kelch)



  ©          G.Becker

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