Amtsdelikte (Bestechung ,  Rechtsbeugung usw.)

(Thema  am 31.7.2001 - Auszug aus dem Chat) 


Typische Amtsdelikte sind:  Rechtsbeugung, Bestechlichkeit, Verfolgung  Unschuldiger, 
Verletzung von Dienstgeheimnissen  -  keine Amtsdelikte sind : Amtsanmaßung,  
Beamtenbeleidigung, Vollrausch (kommen aber auch  bei Beamten vor.)


Wir wollen uns heute einmal mit dem Strafkatalog  für "böse" Beamte, also Unrecht von 
Amtsträgern  beschäftigen.  Wer ist hier damit gemeint ? 

....in w. S. alle Beamten, öffentlich Bedienstete, Richter,  Rechtspfleger, Soldaten, Amtsarzt, Lehrer, 
Briefträger, z.T. auch Anwälte, Schornsteinfeger, Politessen,  pensionierte Agenten usw. kurz alles 
was irgendwie  vereidigt oder öffentlich vergelöbnist (gr) ist, jedoch  keine  "Ehrenämtler".

 Zwischenfrage: Agenten werden pensioniert ? werden die nicht erschossen, 
irgendwann ?

..falls ersteres, dann sind sie meist zur Geheimhaltung verpflichtet, sonst ist es nicht 
mehr nötig (grins).

Dabei kennt das Strafgesetzbuch 2 Kategorien von  Amts-Straftaten, 

einmal die Taten welche nur im Zusammenhang mit der  Amtseigenschaft, also nur 
von oder mit Beamten  begangen werden können...  sogenannte echte  Amtsdelikte
 = 30. Abteilung nach hau&klau, lug&trug, fälsch&link, mutter&kind, 
mord&totschlag und andern  (ganz hinten im Strafgesetzbuch §§ 331-358),  

andererseits Schweinereien die Jedermann begehen kann, die  aber bei Beamten 
schwerer bestraft werden (z.B.  Körperverletzung - KV im Amt) sogenannte unechte  Amtsdelikte.

Diese Unterscheidung ist auch wichtig für die Bestrafung  außenstehender Beteiligter (§ 28 1/2), bei 
echten ADs kann kein Außenstehender Mittäter sein.

Bauamtschef K. nimmt vom Kegelbruder P. 100.000  Mark für die Bewilligung einer 
normalerweise verbotenen 10-stöckigen Gartenhütte (mit  Penthouse) im Stadtwald. ----- § 332 
Bestechlichkeit (=passive Bestechung) für den  Beamten, echtes Amtsdelikt (gibts nur im  
Zusammenhang mit dem Amt) § 334 (aktive) Bestechung für den Kegelbruder. 

Bestechungen unter Wirtschaftsbossen sind ein  Sonderfall (§ 299);   --   fürs gemeine Volk  
(Kantinenfrau, Kaufhausdetektiv, Taxifahrer, Tanzlehrer)  gibts überhaupt keine Strafvorschrift dazu.

Ganovenede besorgt eine Feile die der gutmütige Gefängniswärter dem Kumpel Helmut 
zusteckt. Helmut  kann dadurch abhauen. ----- Gefangenenbefreiung ..unechtes Amtsdelikt (gilt für 
alle,  aber der Beamte wird schwerer bestraft)  das ist ein unechtes.. steht auch mitten im STGB.

Bevor ich zu den interessanten Beispielen komme, noch etwas an Definition (vereinfacht) :  
Feinsinnig wird unterschieden zwischen  Vorteilsannahme (kleine Bestechung) und der großen  
Bestechung. 

1) die Vorteilsannahme erfolgt im Zusammenhang  mit der allgemeinen Dienstausübung. 
(B. nimmt Geld im Dienst)...bis 3 Jahre Haft
2) die Bestechung im Zusammenhang mit einer  konkreten "pflichtwidrigen"  
Diensthandlung. (B. macht verbotenes gegen Bezahlung)...bis 5 Jahre Da die große 
Bestechung schwerer nachweisbar ist,  bleibts meistens bei der kleinen

 soweit die Einführung, erste Fragen ???

 Zwischenfrage: wenn ich theoretisch als Beamter was annehme und nichts 
besonderes dafür tue, also ich krieg einen PC geschenkt obwohl ich dem Schenker nur 
gab was ihm zustand,

 Zwischenruf: Meine Schwester war Beamtin. Sie durfte nicht einmal einen Kuli 
annehmen.

 ..so fällt das unter oben 1) ...

 Zwischenfrage: ist dann wohl kein Strafrecht sondern nur Beamtenrecht?

..Mitnichten - siehe oben Vorteilsannahme bis zu 3 Jahren (Haft !) ist das etwa kein 
Strafrecht ??? ...also mal ein etwas diffizileres Beispiel :

Die Polizeibeamten Fester und Karbunkel setzen  sich  abends, als im Revier gerade nix los 
ist, in  den Streifenwagen, und fahren mit Blaulicht um  die Häuser zur Pizzeria Mafioso um sich 
dort was  zu Essen zu holen. Alberto, der Inhaber, mit dem  Hintergedanken an  Sperrstunde 
und  Parkverhältnissen vorm Lokal will sich beliebt  machen und erklärt, in Sizilien sei heute 
Muttertag,  die Pizza ginge folglich aufs Haus und das nicht  anzunehmen wäre eine 
Beleidigung. 

Ich bitte um Plädoyers, was das nach dem vorhergesagten ist ?

 Zwischenruf: ohoh ich sehe da schwammige Grenzen!! Bestechung ???
 Zwischenruf: Vorteilsannahme
 Zwischenruf: nee ist doch keine Bestechung oder?? da fehlt was oder ?

..vorweg es ist haarscharf an der Vorteilsannahme vorbei

 Zwischenfrage: äh..    vorbeugende Bestechung ?

Es steht nicht im Konnex mit Diensthandlung , also keine Bestechung; 
Vorteilsannahme setzt wenigstens voraus :
1. Vorteil und 2. im Dienst 

 Zwischenfrage: kostenlose Pizza ist doch ein Vorteil

 ..und im Dienst sind die Polizisten auch, selbst wenn der  Streifenwagen  nebst Blaulicht eher anti-
dienstlich  eingesetzt ist und lt. Sachverhalt ja gerade nix los ist. Vorteil ist eigentlich auch (die 
Pizza ist geldwert) indes Ausnahme: Essenseinladungen sind straffrei, wenn eine 
Anstandspflicht... (so die Rechtsprechung)
 
Zwischenfrage: bei uns darf man bis 15 DM Wert Dinge annehmen
  sonst wärs glatte Vorteilsannahme

Die Wertgrenze hat damit nix (direkt) zu tun

 Zwischenfrage: ist aber per interner Regelung fixiert

Dann ist diese eine Ausprägung der wegfallenden  Rechtswidrigkeit bei Genehmigung durch die  
vorgesetzte Behörde 

 Zwischenfrage: nehme mal an, der Jägermeister steht unstreitig im Dienst vor 
dem falsch geparkten Auto des Pizzawirts sich nachdenklich den Kopf kratzend, der 
Pizzawirt stürzt hinaus gibt dem Jägermeister hundert Mark mit den Worten "vergessen 
Sie es";  der Jägermeister steckt den Hunni ein und wankt von dannen

  Bestechung, keine Frage

 Zwischenfrage: aber: er war evtl. nicht zuständig, sondern die Stadt - macht die 
Zuständigkeit nix aus ? 

..dann wärs evtl. Bestechungsversuch, aber ich geh davon aus, 
daß Zuständigkeit besteht.

 Noch ein Beispiel: 

Fester und Karbunkel (nun als Fußstreife) notieren  Falschparker entlang der Einkaufsstrasse.   
Karbunkel vorneweg, Fester immer 20-30 Meter  hinterher.  Ladeninhaber Feinbein schmiert  
Karbunkel mit einem Goldkettchen und bittet ihn  falls mal sein Töfftöff da steht,  nicht  
aufzuschreiben, sondern an die Ladenscheibe zu  klopfen. Bis  der Kollege vor Ort sei, bliebe 
ihm  genug Zeit schnell wegzufahren. 

Hier ist die Pflichtwidrigkeit der Diensthandlung ein Problem sonst wärs glatte Bestechung.
Da die Kollegen zu zweit sind..  kann sich jeweils einer darauf berufen, nicht persönlich zum 
aufschreiben  verpflichtet zu sein  daher "nur" Vorteilsannahme i.V. mit Strafvereitelung im 
Amt.

Andere Variante (zwo) : Feinbein gibt das Goldkettchen dem  hinterhertrottenden Fester mit der 
bitte, ggf. einen  Strafzettel des Vordermanns (Karbunkel) auf die  Autonummer seiner 
Schwiegermutter abzuändern.   :

   Vorschläge zur Strafbarkeit, ?

 Zwischenfrage: klare Best.
  ja und weiter noch ein Amtsdelikt ?
 
Zwischenfrage: Beschuldigung Unschuldiger oder so

  Strafvereitelung im amt, wie oben Verfolgung unschuldiger (ist aber sekundär) 
vor allem aber : Falschbeurkundung 

 Zwischenfrage: ..wo ist die Urkunde ..ist ja nur ne Notiz fürs Amt 
  unterstellt der Zettel oder die Eingabe desselben in  den Computer hat entsprechende Qualität 

hier ist nicht "Urkunde " i. üblichen Sinne Voraussetzung man spricht von intellektueller 
Urkundenfälschung also "echte" Urkunde  mit falschem Inhalt , aber amtlich. Feinbein begeht 
eine mittelbare Falschbeurkundung damit sind wir schon so halb durch die Palette von 
Amtsdelikten durch.

Beim Badeurlaub im andern Teil Deutschlands  bekommt Karbunkel vom volltrunkenen 
Feinbein  erzählt, was mit den Strafzetteln passiert ist. Er  nimmt ihn vorläufig fest, droht ihm 
glaubhaft  Schläge an, wenn er nicht auf der Stelle ein  umfassendes Geständnis unterschreibt. 
Da  Feinbein diesem Ansinnen nicht nachkommt  verprügelt er ihn.

 Vorschläge welche Amtsdelikte in Frage kommen ?
 Zwischenfrage: wieso im  anderen Teil Deutschlands?
 
 wegen der örtlichen Zuständigkeit (grins)

 Zwischenfrage: ...auf jedenfalls erst mal Körperverletzung  ...Nötigung 

..der Polizist kann sich nicht auf 127 StPO berufen; der Polizist, der im andern Teil 
Deutschlands eine Festnahme durchführt begeht  eine Amtsanmaßung (kein Amtsdelikt
s.o.)

 Zwischenfrage: 127 StPO: Privatverhaftung ?
  der 127 (als sogenannter  Jedermannparagraf) erlaubt nur Festnahme auf frischer Tat

 Zwischenfrage: ....Privatverhaftung ..ich dachte das gibts net 
  doch das steht in 127;  womit auch das klar wär

  ansonsten Körperverletzung im Amt, Aussageerpressung für den Karbunkel das wär ein
Extraproblem, (geht der Prügelpolizist straffrei aus, wenn ihm die örtl. Zuständigkeit fehlt?)
aber das schaff ich hier heute nicht mehr


Amtsrichter Wunderlich, der die Anklage gegen  Karbunkel wegen seiner Vergehen auf den
Tisch  bekommt, war noch nie ein Freund der  Unterscheidung von Verbrechen und Vergehen.
Für  ihn sind viele unschuldig, die andern aber alle  Verbrecher.

Er macht Advokat Winkel zum  Pflichtverteidiger (weil ein "Verbrechen" anliegt), 
welcher so grottenschlecht verteidigt, daß Karbunkel
wegen des "Verbrechens der  Bestechung zu 6 Jahren Haft"  verurteilt werden  kann.
Das Urteil wird sofort angenommen, weil  Wunderlich (der Revisionen nicht mag) dem 
Karbunkel verspricht auf 2/3 rauszukommen und der  Staatsanwalt in Eile ist.

 Zwischenfrage: Rechtsbeugung ?
 Zwischenfrage: Freiheitsberaubung im Amt ?

und nun haben wir , als fast schwierigstes Amtsdelikt  die Rechtsbeugung, danach noch die 
Gebührenüberhebung vorher will ich aber noch kurz versuchen die Situation zu erklären

Anmerkung: der Amtsrichter darf nur bis 4 Jahre,  Pflichtverteidiger gibts dort "normalerweise" nur bei 
Verbrechen (Taten mit Mindeststrafe von 1 Jahr), 2/3  kriegt sowieso fast jeder.

Zur Rechtsbeugung: also der Richter muß was falsch machen (hat er bestimmt) aber das reicht
nicht. Es muß 1. unvertretbar sein (denk ich ist es im Beispiel auch) und dann muß ein Richter
um für sowas verurteilt zu werden noch einen besonderen Vorsatz gehabt haben (daran
scheitert es meist) und zwar a) Ostrichter dolus directus 2. grades b) Westrichter dolus
evetualis mit besonders starker Billigung;

ich sage das etwas flapsig und bin bereit es näher zu erklären:

m.a.W. es ist bislang kaum ein Westrichter seit den Naziprozessen verurteilt worden;
nur öffentlich Aufmüpfige und Ostrichter die wissentlich handelten (die können sich zwar
darauf berufen, daß lt. DDR- STGB dolus evetualis nicht reicht, hat ihnen aber  nix genützt).
Auch Beamte können übrigens Rechtsbeugung begehen.

Nun noch was zu den bösen Anwälten dann geb ich die Diskussion frei.
 
Advokat Winkel stellt dem Karbunkel für den  erfolgreichen Hauptverhandlungstag 5000 Mark in 
Rechnung, den vergleichsweise geringen Betrag  den er aus der Staatskasse bekommt hält er
nicht  für erwähnenswert. das nennt man Gebührenüberhebung  - die Mittelgebühr wär 700 Mark
gewesen, aber noch schlimmer :

das Verschweigen der 400 Mark Pflichtverteidigergebühr und der Nichtverpflichtung des
Vertretenen zur Zahlung.

da waren noch Fragen zum Thema, bitte........

 Zwischenfrage: ich hatte eben gefragt: bei welchem Betrag fängt die Bestechung
an?
..eigentlich gibts keine feste Grenze

 Zwischenfrage: dann wäre jeder Werbekuli eines Vertreters Bestechung. das
kann nicht sein.

  aber die Behörden können ihren Mitarbeitern sagen wieviel erlaubt ist , also z.b. in
Frankfurt erlaubt die Stadt den Müllwerkern als Grenze 1 Packg. Zigaretten genau,  es
gilt nicht als Vorteilsannahme, was die Behörde genehmigt

 Zwischenfrage: gut, aber wenn es keine interne Anweisung gibt? nach Gefühl?

  dann richtet Euch nach den Nachbarbehörden, da kann man Euch keinen  Vorwurf
machen oder anders gesagt: erlaubt ist, was die Behörde erlaubt, oder was man guten
Gewissen ersatzweise dafür annehmen kann z.b. die Regelungen anderer Behörden.


Damit komme zum Schlußwort :

           gute Richter sind unbestechlich,   gute Anwälte unbezahlbar                    


  ©          G. Becker

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